Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116: Unterschied zwischen den Versionen
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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig | das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.<ref>Vgl. die ^ouztiwti«, wie es mit Auflichtung der Ehestiftungen «. unter der Nauerschllft gehalten werden soll, ät, 4. April 1620, in <üoä. Louzt. Lalend,, Oap. V, Nr. 8. — Gesenius. Meierrecht I, S, 479. Sie gilt für Vraunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimifchen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge ermähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berussstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. äs 20. Oktober 1665, Art. 24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S. 40), Lüneb. P.-O. äe 1618. Kap. XI, § 1 und 2, Kap. XXIII, ß 2. Die Bremische P.-O. äs 20. Juli 1692, Kap, III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbezen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 26?) und I, 54 (II, 345). — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr. 33, 83, VI, 41.</ref> | ||
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde. | Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde. | ||
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Version vom 15. August 2008, 16:52 Uhr
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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.[1]
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
- ↑ Vgl. die ^ouztiwti«, wie es mit Auflichtung der Ehestiftungen «. unter der Nauerschllft gehalten werden soll, ät, 4. April 1620, in <üoä. Louzt. Lalend,, Oap. V, Nr. 8. — Gesenius. Meierrecht I, S, 479. Sie gilt für Vraunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimifchen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge ermähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berussstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. äs 20. Oktober 1665, Art. 24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S. 40), Lüneb. P.-O. äe 1618. Kap. XI, § 1 und 2, Kap. XXIII, ß 2. Die Bremische P.-O. äs 20. Juli 1692, Kap, III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbezen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 26?) und I, 54 (II, 345). — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr. 33, 83, VI, 41.