Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Grundherrschaft-nw-dland|115|128|117|unvollständig}}
{{Grundherrschaft-nw-dland|115|128|117|unkorrigiert}}
das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.<ref>Vgl. die <tt>Constitutio</tt>, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, <tt>de</tt> 4. April 1620, in <tt>Cod.Const.Calenb., Cap.V</tt>, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. <tt>de</tt> 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. <tt>de</tt> 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap.XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. <tt>de</tt> 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.</ref>
 
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
----
<references />

Aktuelle Version vom 15. August 2008, 17:01 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

Grundherrschaft-nw-dland.djvu # 128

<<<Vorherige Seite
[115]
Nächste Seite>>>
[117]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu # 128
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.[1]

Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.


  1. Vgl. die Constitutio, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, de 4. April 1620, in Cod.Const.Calenb., Cap.V, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. de 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. de 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap.XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. de 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.