Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116: Unterschied zwischen den Versionen

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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.<ref>Vgl. die <tt>Constitutio</tt>, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, <tt>de</tt> 4. April 1620, in <tt>Cod.Const.Calenb., Cap.V</tt>, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. <tt>de</tt> 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. <tt>de</tt> 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap. XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. <tt>de</tt> 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.</ref>
das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.<ref>Vgl. die <tt>Constitutio</tt>, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, <tt>de</tt> 4. April 1620, in <tt>Cod.Const.Calenb., Cap.V</tt>, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. <tt>de</tt> 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. <tt>de</tt> 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap.XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. <tt>de</tt> 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.</ref>


Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
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Aktuelle Version vom 15. August 2008, 17:01 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.[1]

Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.


  1. Vgl. die Constitutio, wie es mit Aufrichtung der Ehestiftungen &c. unter der Bauerschaft gehalten werden soll, de 4. April 1620, in Cod.Const.Calenb., Cap.V, Nr.8. — Gesenius. Meierrecht I, S.479. Sie gilt für Braunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimischen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge erwähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berufsstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. de 20. Oktober 1665, Art.24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S.40), Lüneb. P.-O. de 1618. Kap.XI, § 1 und 2, Kap.XXIII, § 2. Die Bremische P.-O. de 20. Juli 1692, Kap.III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbexen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 267) und I, 54 (II, 345). — v.Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr.33, 83, VI, 41.