Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/159: Unterschied zwischen den Versionen
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adeligen Niedergerichte standen hinsichtlich der Kriminalgerichtsbarkeit unter den Ämtern. Ämter und adelige Obergerichte hatten in Kriminalfällen Kognition und Vollstreckung der Urteile'. Die Urteilsfindung kam den adeligen Gerichten nur bei hinreichender Besetzung, den Ämtern überhaupt nicht zu. Gewöhnlich verschickten die adeligen Gerichte die Akten zur Fällung des Urteils an Universitäten; die Amter hatten sie ausnahmslos den Iustizkanzleien zum Spruch einzusenden '. | |||
Civil- und niedere Strafgerichtsbarkeit wurden in den Ämtern von den Beamten, in den adeligen Gerichten von dem Gerichtsherrn, resp. dessen Genchtshalter ausgeübt ^. Jede Woche sollten ein bis zwei Gerichtstage gehalten werdend In bürgerlichen Streitigkeiten mußte der Richter zunächst die Sache gütlich beizulegen versuchen. Mißlang der Güteversuch, so wurde schriftlich verhandelt und das Urteil nach höchstens dreimaligem Schriftwechsel eventuell mit Zuziehung von Nechtsgelehrten gefällt. Gegen das ergangene Urteil war, wenn der Wert der Streitsache 20 Fürstengulden überstieg, Appellation an die Obergerichte zugelassen^. | |||
Unter den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Amts- und adeligen Gerichten vollzogen wurden, ist besonders die sogenannte Bestätigung der Kontrakte hervorzuheben. | |||
Sämtliche Verträge der Bauern, Ehestiftungen, Teilungsrezesse, Verkäufe u. a., mußten bei den Gerichten angemeldet und von diesen durch Eintrag in das Amts- und Gerichtsbuch bestätigt werden. Ohne diese Eintragung waren sie nichtig ^. Die Beamten waren angewiesen, vor der Eintragung genau zu untersuchen, ob durch die betreffenden Kontrakte die den Bauerngütern obliegenden Leistungsverpflichtungen nicht beeinträchtigt wurden ^. Sie konnten in diesem | |||
Vgl. S. 158 Anm. 2. | |||
Vgl. Kalenberger Cantzlen-Ordnung von 1663, Titel 88 in «üoä, Oonzt. d,, eaput II, S. 328—335, — Cellische Policei-Ordnung äs 1618, ekM 10. — Über die Entmickelung dieser Amtsgerichtsbarkeit vgl. Ovvermann, Deutsches Gerichtsverfahren im Mittelalter in Reyscher und Wilda, Zeitschrift für deutsches Recht, Bd, II, 1, S, 56 ff. — v. Hammerstein, Die ältesten Gerichte im Stift Verden, in der Zeitschrift des historischen Vereins für N.-S., 1854, S. 60 ff., besonders S. 181—138. — Stüve, Gohgerichte, S. 16—34 und MWiin. | |||
2 Vgl. Kalenberg: Verordnung äe 4./IV. 1620 (0oä. Lonst. Oaisnb., Wzmt V, Nr. 8). Juristische Zeitung, 1828, Nr. 1, S, 18 ff. (desgl. in Göttingen« Grubenhagen). — Lüneburg: Polizei-Ordnung äe 1618, <HMt II, Z 1, XI, ß 1, gilt auch für Hoya. Juristische Zeitung, Bd. V, Heft I, S. 3 ff. — Bremen-Verden: Bremen-Verdenfche Polizei-Ordnung äe 169^, eaputlil, ß 4. Jurist. | |||
Version vom 17. August 2008, 12:29 Uhr
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adeligen Niedergerichte standen hinsichtlich der Kriminalgerichtsbarkeit unter den Ämtern. Ämter und adelige Obergerichte hatten in Kriminalfällen Kognition und Vollstreckung der Urteile'. Die Urteilsfindung kam den adeligen Gerichten nur bei hinreichender Besetzung, den Ämtern überhaupt nicht zu. Gewöhnlich verschickten die adeligen Gerichte die Akten zur Fällung des Urteils an Universitäten; die Amter hatten sie ausnahmslos den Iustizkanzleien zum Spruch einzusenden '.
Civil- und niedere Strafgerichtsbarkeit wurden in den Ämtern von den Beamten, in den adeligen Gerichten von dem Gerichtsherrn, resp. dessen Genchtshalter ausgeübt ^. Jede Woche sollten ein bis zwei Gerichtstage gehalten werdend In bürgerlichen Streitigkeiten mußte der Richter zunächst die Sache gütlich beizulegen versuchen. Mißlang der Güteversuch, so wurde schriftlich verhandelt und das Urteil nach höchstens dreimaligem Schriftwechsel eventuell mit Zuziehung von Nechtsgelehrten gefällt. Gegen das ergangene Urteil war, wenn der Wert der Streitsache 20 Fürstengulden überstieg, Appellation an die Obergerichte zugelassen^.
Unter den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Amts- und adeligen Gerichten vollzogen wurden, ist besonders die sogenannte Bestätigung der Kontrakte hervorzuheben.
Sämtliche Verträge der Bauern, Ehestiftungen, Teilungsrezesse, Verkäufe u. a., mußten bei den Gerichten angemeldet und von diesen durch Eintrag in das Amts- und Gerichtsbuch bestätigt werden. Ohne diese Eintragung waren sie nichtig ^. Die Beamten waren angewiesen, vor der Eintragung genau zu untersuchen, ob durch die betreffenden Kontrakte die den Bauerngütern obliegenden Leistungsverpflichtungen nicht beeinträchtigt wurden ^. Sie konnten in diesem
Vgl. S. 158 Anm. 2.
Vgl. Kalenberger Cantzlen-Ordnung von 1663, Titel 88 in «üoä, Oonzt. d,, eaput II, S. 328—335, — Cellische Policei-Ordnung äs 1618, ekM 10. — Über die Entmickelung dieser Amtsgerichtsbarkeit vgl. Ovvermann, Deutsches Gerichtsverfahren im Mittelalter in Reyscher und Wilda, Zeitschrift für deutsches Recht, Bd, II, 1, S, 56 ff. — v. Hammerstein, Die ältesten Gerichte im Stift Verden, in der Zeitschrift des historischen Vereins für N.-S., 1854, S. 60 ff., besonders S. 181—138. — Stüve, Gohgerichte, S. 16—34 und MWiin.
2 Vgl. Kalenberg: Verordnung äe 4./IV. 1620 (0oä. Lonst. Oaisnb., Wzmt V, Nr. 8). Juristische Zeitung, 1828, Nr. 1, S, 18 ff. (desgl. in Göttingen« Grubenhagen). — Lüneburg: Polizei-Ordnung äe 1618, <HMt II, Z 1, XI, ß 1, gilt auch für Hoya. Juristische Zeitung, Bd. V, Heft I, S. 3 ff. — Bremen-Verden: Bremen-Verdenfche Polizei-Ordnung äe 169^, eaputlil, ß 4. Jurist.