Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/238: Unterschied zwischen den Versionen

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In den beiden landesherrlichen Vogteien zu Bethmar und Lauenstein wohnten sicher schutzpflichtige, aber sonst freie Eigentümer, die Pfleghaften oder Biergelden des Sachsenspiegels, welche den ihnen Schutz gewahrenden Landesherren zins- und dienstpflichtig waren'. Die kraft Vogtei bestehende Zins- und Dienstpflicht, die sich bald als dingliche Last auf ihre Güte legte, und die Gerichtspsticht im Vogtding vereinigten diese schutzpflichtigen Eigentümer hinsichtlich ihrer Güter zu Genossenschaften, die ganz dieselbe Organisation wie Frei-und Meierdinge besaßen ^.
 
Auch die Vogtdingsgüter in dem adeligen Gericht Banteln, dem früheren Immunitätsgericht, haben nach einem Weistum des 16, Jahrhunderts dieselbe rechtliche Beschaffenheit wie diejenigen zu Lauenstein und Bethmar, sie sind zins- und dienstpflichtiges Eigentum freier, aber schutzpflichtiger Bauern ^.
 
 
1 Vgl.  Stobbe,  Die Stände  des  Sachsenspiegels,  in  der  Zeitschrift  für
deutsches Recht, Nb, XV,  S, 351. — Eichhorn,  Deutsche Staats-  und Rechts
geschichte, V. Ausgabe, Teil II, S, 431, 573, 577. — u. Maurer, Geschichte der
Fronhofe «., 1863, Nd. II,  S. 7 ff,,  11 und 20. — Schröder, Nechtsgeschichte,
S, 486.    Diese landesherrlichen Vogtdinge sind natürlich öffentliche Gerichte im
Sinne Schröder'«, vgl. RG. S. 549 ff.
 
2 Vgl, v. Maurer, Fronhüfe,  Nd. III,  S. 173—186.  —  Vgl.  vor  allem
das Vogtding zu Lauenstein bei Grimm, Weistümer, Nd. III, S. 271, Vd. IV,
S. 648, — Das Vogtding Bethmar bei Nolten, De imiduz etc., S, 178—182,
 
2 Vgl. das Weistum bei Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 119 (eä. Sp, III, 645). Die Nogtdingsleute zu Vanteln, die nach dem maßgebenden Weistum aus dem 16. Jahrhundert in denselben rechtlichen Verhältnissen wle diejenigen zu Lauenstein und Nethmar stehen und nur als schutzpflichtige freie Eigentümer ihrer Güter betrachtet werden können, waren ursprünglich höchstwahrscheinlich Meierdingsleute des Klosters Gandersheim, also grundherrlich abhängige Hörige, die das Kloster zum Leib» und Grundherrn hatten. Nach einer wahrscheinlich unechten Urkunde erhielt das Kloster Gandersheim im Jahr 1039 von Kaiser Heinrich III. außer der Immunität für seine sämtlichen Besitzungen das LruWüßii mit einem großen zugehörigen Güterbesitz, ferner die Vogtei, 8 und 30 iuHN8i mit Wiese» und Weiden in Nanteln und andere Güter in benachbarten Orten. Diese Güter hatten schon als Reichsgut die iinmunitaz i-eZaliL. Die einzelnen Mansen waren mit Laten besetzt und waren in 2 Villikationen oder Meierdingen zu Vrüggen und zu Nanteln vereinigt (vgl, Harenberg, Hiztoria ftanäsl8l!«imsll8i8, 1734, S. 672 ff.) Eine Urkunde von 1325 erwähnt ausdrücklich das Gericht „Meherding" des Klosters zu Nanteln lHarenberg a. a, O,, S. 814). Im 14. Jahrhundert übertrug das Kloster zweimal die Vogtei über die damals wie es scheint zu einer Villikation (Ummecht) vereinigten Güter und Leute zu Nrüggen und Banteln an Ritter und zwar jedesmal auf 3 Jahre.</br>
Diese Vögte erhielten für den Schutz, den sie Gütern und Leuten gewährten, die Hälfte des zur Hebung kommenden Vedemunds und der Naulebung und den Dienst der Leute ganz. (Harenberg a, a, O, S. 830-834,) Außer diesen Villi-kationen besaß das Kloster sowohl zu Nrüggen wie zu Banteln sogenannte Tafelgüter, höchstwahrscheinlich zu Meierrecht verliehene Höfe oder Vorwerke, welche nicht zu Lehn gegeben oder sonst veräußert werden durften. Den Meierzins zu Banteln hob das Kloster noch im 18. Jahrhundert. (Harenberg a. a. O. S. 814. Zeitschrift des historischen Vereins für Niederfachsen, 1858, S. 331.)</br>
Dagegen scheinen die Villikationen dem Kloster durch die Vögte völlig entfremdet morden zu sein. Die Nogtei über die Nillikationen zu Brüggen und Banteln kam wahrscheinlich als gandersheimifches Lehn in den Besitz der Eoelherren v. Homburg und nach deren Aussterben an das Haus Braunschweig-Wolfenbüttel, Dieses belehnte mit der Vogtei zu Brüggen die Herren v. Steinberg, mit der zu Nanteln die Herren v, Vennigsen. (Vgl. Strube, OIiLßrvatianuin iuri8 et diztoriae 6«rinkmllaß V«W8. Hannover 1769, S. 291—295. u. Spitller, Geschichte des Fürstentums Kalenberg. Strube, Nebenstunden, Bd. V, 2. Auflage. Hannover 1766, S. 140,)</br>
Wie bedeutend der Anteil der Vögte an den Einkünften aus der Villikation war, geht schon aus den nur für kurze Zeit abgeschlossenen Verträgen des 14, Jahrhunderts hervor. Sie erhielten Nedemund und Baulebung halb, den Dienst der Leute ganz. Es kann nicht Wunder nehmen, daß die im dauernden, erblichen Besitz der Vogtei befindlichen Familien das Kloster seiner ohnehin immer schwächer werdenden leib- und grundherrlichen Gemalt völlig entkleideten und ihre uogteilichen Befugnisse an deren Stelle setzten. So wurden die unfreien Weierdingsleute des Klosters Gandersheim zu Vogtdingsleuten der Herren v. Bennigsen und u. Steinberg. Die hofrechtliche Organisation der Güter erhielt sich zwar; aber von der alten Halseigenschaft waren schon im 16. Jahrhundert alle Spuren verschwunden. Das Weistum aus dieser Zeit erwähnt nur regelmäßigen Zins und Dienste, also rein grundherrliche und vogteiliche Lasten; Baulebung und Bedemund werden nicht mehr genannt.</br>
Da die Vögte die leibherrliche Gewalt nicht usurpierten, sondern nur ihre uogteilichen Befugnisse weiter übten, das Kloster Gandersheim aber seine leibherrlichen Gerechtsame verloren hatte, ein Dritter endlich diese leibherrliche Gewalt nicht beanspruchte, so waren logischer Weise die Halseigenen des Klosters zu schutzpflichtigen, freien Eigentümern geworden, die sich von den Vogtleuten zu Lauenstein in keiner Hinficht mehr unterschieden.

Version vom 21. August 2008, 15:08 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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In den beiden landesherrlichen Vogteien zu Bethmar und Lauenstein wohnten sicher schutzpflichtige, aber sonst freie Eigentümer, die Pfleghaften oder Biergelden des Sachsenspiegels, welche den ihnen Schutz gewahrenden Landesherren zins- und dienstpflichtig waren'. Die kraft Vogtei bestehende Zins- und Dienstpflicht, die sich bald als dingliche Last auf ihre Güte legte, und die Gerichtspsticht im Vogtding vereinigten diese schutzpflichtigen Eigentümer hinsichtlich ihrer Güter zu Genossenschaften, die ganz dieselbe Organisation wie Frei-und Meierdinge besaßen ^.

Auch die Vogtdingsgüter in dem adeligen Gericht Banteln, dem früheren Immunitätsgericht, haben nach einem Weistum des 16, Jahrhunderts dieselbe rechtliche Beschaffenheit wie diejenigen zu Lauenstein und Bethmar, sie sind zins- und dienstpflichtiges Eigentum freier, aber schutzpflichtiger Bauern ^.


1 Vgl. Stobbe, Die Stände des Sachsenspiegels, in der Zeitschrift für deutsches Recht, Nb, XV, S, 351. — Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechts geschichte, V. Ausgabe, Teil II, S, 431, 573, 577. — u. Maurer, Geschichte der Fronhofe «., 1863, Nd. II, S. 7 ff,, 11 und 20. — Schröder, Nechtsgeschichte, S, 486. Diese landesherrlichen Vogtdinge sind natürlich öffentliche Gerichte im Sinne Schröder'«, vgl. RG. S. 549 ff.

2 Vgl, v. Maurer, Fronhüfe, Nd. III, S. 173—186. — Vgl. vor allem das Vogtding zu Lauenstein bei Grimm, Weistümer, Nd. III, S. 271, Vd. IV, S. 648, — Das Vogtding Bethmar bei Nolten, De imiduz etc., S, 178—182,

2 Vgl. das Weistum bei Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 119 (eä. Sp, III, 645). Die Nogtdingsleute zu Vanteln, die nach dem maßgebenden Weistum aus dem 16. Jahrhundert in denselben rechtlichen Verhältnissen wle diejenigen zu Lauenstein und Nethmar stehen und nur als schutzpflichtige freie Eigentümer ihrer Güter betrachtet werden können, waren ursprünglich höchstwahrscheinlich Meierdingsleute des Klosters Gandersheim, also grundherrlich abhängige Hörige, die das Kloster zum Leib» und Grundherrn hatten. Nach einer wahrscheinlich unechten Urkunde erhielt das Kloster Gandersheim im Jahr 1039 von Kaiser Heinrich III. außer der Immunität für seine sämtlichen Besitzungen das LruWüßii mit einem großen zugehörigen Güterbesitz, ferner die Vogtei, 8 und 30 iuHN8i mit Wiese» und Weiden in Nanteln und andere Güter in benachbarten Orten. Diese Güter hatten schon als Reichsgut die iinmunitaz i-eZaliL. Die einzelnen Mansen waren mit Laten besetzt und waren in 2 Villikationen oder Meierdingen zu Vrüggen und zu Nanteln vereinigt (vgl, Harenberg, Hiztoria ftanäsl8l!«imsll8i8, 1734, S. 672 ff.) Eine Urkunde von 1325 erwähnt ausdrücklich das Gericht „Meherding" des Klosters zu Nanteln lHarenberg a. a, O,, S. 814). Im 14. Jahrhundert übertrug das Kloster zweimal die Vogtei über die damals wie es scheint zu einer Villikation (Ummecht) vereinigten Güter und Leute zu Nrüggen und Banteln an Ritter und zwar jedesmal auf 3 Jahre.
Diese Vögte erhielten für den Schutz, den sie Gütern und Leuten gewährten, die Hälfte des zur Hebung kommenden Vedemunds und der Naulebung und den Dienst der Leute ganz. (Harenberg a, a, O, S. 830-834,) Außer diesen Villi-kationen besaß das Kloster sowohl zu Nrüggen wie zu Banteln sogenannte Tafelgüter, höchstwahrscheinlich zu Meierrecht verliehene Höfe oder Vorwerke, welche nicht zu Lehn gegeben oder sonst veräußert werden durften. Den Meierzins zu Banteln hob das Kloster noch im 18. Jahrhundert. (Harenberg a. a. O. S. 814. Zeitschrift des historischen Vereins für Niederfachsen, 1858, S. 331.)
Dagegen scheinen die Villikationen dem Kloster durch die Vögte völlig entfremdet morden zu sein. Die Nogtei über die Nillikationen zu Brüggen und Banteln kam wahrscheinlich als gandersheimifches Lehn in den Besitz der Eoelherren v. Homburg und nach deren Aussterben an das Haus Braunschweig-Wolfenbüttel, Dieses belehnte mit der Vogtei zu Brüggen die Herren v. Steinberg, mit der zu Nanteln die Herren v, Vennigsen. (Vgl. Strube, OIiLßrvatianuin iuri8 et diztoriae 6«rinkmllaß V«W8. Hannover 1769, S. 291—295. u. Spitller, Geschichte des Fürstentums Kalenberg. Strube, Nebenstunden, Bd. V, 2. Auflage. Hannover 1766, S. 140,)
Wie bedeutend der Anteil der Vögte an den Einkünften aus der Villikation war, geht schon aus den nur für kurze Zeit abgeschlossenen Verträgen des 14, Jahrhunderts hervor. Sie erhielten Nedemund und Baulebung halb, den Dienst der Leute ganz. Es kann nicht Wunder nehmen, daß die im dauernden, erblichen Besitz der Vogtei befindlichen Familien das Kloster seiner ohnehin immer schwächer werdenden leib- und grundherrlichen Gemalt völlig entkleideten und ihre uogteilichen Befugnisse an deren Stelle setzten. So wurden die unfreien Weierdingsleute des Klosters Gandersheim zu Vogtdingsleuten der Herren v. Bennigsen und u. Steinberg. Die hofrechtliche Organisation der Güter erhielt sich zwar; aber von der alten Halseigenschaft waren schon im 16. Jahrhundert alle Spuren verschwunden. Das Weistum aus dieser Zeit erwähnt nur regelmäßigen Zins und Dienste, also rein grundherrliche und vogteiliche Lasten; Baulebung und Bedemund werden nicht mehr genannt.
Da die Vögte die leibherrliche Gewalt nicht usurpierten, sondern nur ihre uogteilichen Befugnisse weiter übten, das Kloster Gandersheim aber seine leibherrlichen Gerechtsame verloren hatte, ein Dritter endlich diese leibherrliche Gewalt nicht beanspruchte, so waren logischer Weise die Halseigenen des Klosters zu schutzpflichtigen, freien Eigentümern geworden, die sich von den Vogtleuten zu Lauenstein in keiner Hinficht mehr unterschieden.