Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/056: Unterschied zwischen den Versionen
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Art. 3.
Art. 4.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
LUDWIG.
Uebersicht der für das Jahr 1851 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Bingen.
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Version vom 25. August 2008, 19:56 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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No. 8.
Die Referendarien beziehen keinen Gehalt und werden nur auf Widerruf ernannt. Die Zeit der Verwendung als Referendär gehört zu den im Art. 18 des Edictes über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten vom 12. April 1820 erwähnten Vorbereitungsjahren.
Die Referendarien sind derselben Disciplin unterworfen, wie die richterlichen Beamten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwandtschaft mehrerer Mitglieder des nemlichen Gerichtscollegs finden auch auf die Referendarien Anwendung.
(L. S.)
v. Lindelof.