Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/121: Unterschied zwischen den Versionen

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Der von Walmerode that die Proposition :c., sagte :c, daß der Kaiser die beiden Herzoge allerdings und zu ewigen Zeiten entsetzt, auch bereits das Herzogthum Mecklenburg dem Herzog von Friedland, Fürstl. Gnaden, erblich cedirt und überlassen, denselben öffentlich damit belehnt und investirt :c. Der Kanzler Eltz bedankte sich :c. Darauf wandte er sich gegen die Landstände und sagte: sie hätten gehört, daß sie ihres vormaligen Eides vom Kaiser entlassen und hinwieder an Ihro Fürstl. Gnaden gewiesen worden. Ihro Fürstl. Gnaden hätten gern selbst wollen bei diesem actu zugegen sein, wären aber mit Kriegsgeschäften überladen I. F. G. zweifelten nicht, daß die Stände hinfürder sich gehorsamlich bezeigen und solches mit der Erbhuldigung bekräftigen  würden :c.
 
Dr. Johann Möring, der Landsyndicus (als der Städte „ Worthalter") sagte (nach vorangegangenen Curialien): „die gegenwärtige Sache wäre von der Importanz, da dergleichen, so lange Mecklenburg gestanden, nicht vorgewesen, daß sich Ritter- und Landschaft zuvor darüber besprechen müßten, deswegen sie unterthänigst wollten gebeten haben, ihnen einen Abtritt zu gönnen und sie auf drei Tage zu befristen."
 
Die Commissarien und der Kanzler stellten den Ständen vor, daß der kaiserliche und des Herzogs Auftrag vermöchte: wo sie sich im geringsten weigern würden, so sollten sie um ihre Ehre, Habe und Güter — der Kanzler setzte hinzu: ja Leib und Leben — gestraft werden. Die Commissarien könnten also so lange Frist nicht erlauben.
 
Die Stände gingen  in den Vorsaal und besprachen

Version vom 27. August 2008, 12:49 Uhr

Vorlage:Geschichte der kleinen deutschen Höfe1

Der von Walmerode that die Proposition :c., sagte :c, daß der Kaiser die beiden Herzoge allerdings und zu ewigen Zeiten entsetzt, auch bereits das Herzogthum Mecklenburg dem Herzog von Friedland, Fürstl. Gnaden, erblich cedirt und überlassen, denselben öffentlich damit belehnt und investirt :c. Der Kanzler Eltz bedankte sich :c. Darauf wandte er sich gegen die Landstände und sagte: sie hätten gehört, daß sie ihres vormaligen Eides vom Kaiser entlassen und hinwieder an Ihro Fürstl. Gnaden gewiesen worden. Ihro Fürstl. Gnaden hätten gern selbst wollen bei diesem actu zugegen sein, wären aber mit Kriegsgeschäften überladen I. F. G. zweifelten nicht, daß die Stände hinfürder sich gehorsamlich bezeigen und solches mit der Erbhuldigung bekräftigen würden :c.

Dr. Johann Möring, der Landsyndicus (als der Städte „ Worthalter") sagte (nach vorangegangenen Curialien): „die gegenwärtige Sache wäre von der Importanz, da dergleichen, so lange Mecklenburg gestanden, nicht vorgewesen, daß sich Ritter- und Landschaft zuvor darüber besprechen müßten, deswegen sie unterthänigst wollten gebeten haben, ihnen einen Abtritt zu gönnen und sie auf drei Tage zu befristen."

Die Commissarien und der Kanzler stellten den Ständen vor, daß der kaiserliche und des Herzogs Auftrag vermöchte: wo sie sich im geringsten weigern würden, so sollten sie um ihre Ehre, Habe und Güter — der Kanzler setzte hinzu: ja Leib und Leben — gestraft werden. Die Commissarien könnten also so lange Frist nicht erlauben.

Die Stände gingen in den Vorsaal und besprachen