Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/374: Unterschied zwischen den Versionen
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/ Vgl. Gcsenius, Neierrecht I, S, 409. | / Vgl. Gcsenius, Neierrecht I, S, 409. | ||
2 Vgl, den Überblick bei Stüve, Lasten, S, 175-198. | |||
2 Juristische Zeitung f. das Königreich Hannover, 18SI, S. 289 ff. Bericht des Schatztollegs ä, l>, 1881 an das Kabinettsministerium, den Landschatz im Fürstentum Kalenberg und dem ehemals kalenbergischen Teile des größeren Stifts Hildesheim betreffend. — In Gotlinge» scheinen die adelige» Gerichte von Anfang an den Landsteuern unterworfen worden zu sein, vgl. Strube, Nebenstunden Nd. V <2. Aufl. Hannover 1766) S. 518-526 (Schatzregister ». 1456 u. Urkunde a. 1512, in der sich die v. Aoclcvsen für Lehnsleute des Herzogs Erich und ihre Gerichtsunterthanen ihm landfolge- und steuerpflichtig erklären). | 2 Juristische Zeitung f. das Königreich Hannover, 18SI, S. 289 ff. Bericht des Schatztollegs ä, l>, 1881 an das Kabinettsministerium, den Landschatz im Fürstentum Kalenberg und dem ehemals kalenbergischen Teile des größeren Stifts Hildesheim betreffend. — In Gotlinge» scheinen die adelige» Gerichte von Anfang an den Landsteuern unterworfen worden zu sein, vgl. Strube, Nebenstunden Nd. V <2. Aufl. Hannover 1766) S. 518-526 (Schatzregister ». 1456 u. Urkunde a. 1512, in der sich die v. Aoclcvsen für Lehnsleute des Herzogs Erich und ihre Gerichtsunterthanen ihm landfolge- und steuerpflichtig erklären). | ||
Version vom 27. August 2008, 16:14 Uhr
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Während so das Meierrecht in allen Territorien Niedersachsens-herrschend geworden war, hatte die Entwicklung der öffentlichen Verfassung den schon im Kapitel VIII angedeuteten Verlauf ge° nommen/.
Überall waren am Ende des 15. Jahrhunderts die Meier steuerpflichtig geworden. Die Exemtionen von den öffentlichen Lasten hatten sich auf das von den Rittern und Prälaten selbst bewirtschaftete und bewohnte Gut beschränkt. Die Grundherren mußten als Stände dem Landesherr» bald dauernde, bald vorübergehende Beden und Schätzungen, zum Teil auch Frondienste von ihren Hintersassen bewilligend Niemand sollte mehr aus diesen Veihülfen gezogen, d. h. mit der Besteuerung verschont werden.
Trotz dieser allgemein herrschenden Steuervflicht der Meier zeigten doch die einzelnen Territorien einige charakteristische Unterschiede.
Im Süden war, wie früher schon erwähnt wurde, der Landesherr zu großer Macht gekommen. Er hatte die Niedergerichtsbarkeit über die Masse aller seiner Unterthanen erworben. Nur wenige allerdings territorial geschlossene Patrimonialgerichte bestanden in diesen Gebieten. Von allen diesen seinen unmittelbaren Unterthanen, einerlei ob sie Privat- oder Domanialmeier waren, erhob er jetzt Steuern und Dienste. Die Patrimonialgerichtsherren scheinen anfangs ihre Gerichtsnnterthanen von der Steuer freigehalten zu habend Bald wurden auch diese steuerpflichtig, nur der Frondienst verblieb dem Gerichtsherrn ^. Die Steuer wurde den Gemeinden auferlegt, welche sie teils nach vorgeschriebenem Verteilungsmaßstab, teils nach Willkür auf die Pflichtigen unter ihren Mitgliedern ausschlugen ^.
/ Vgl. Gcsenius, Neierrecht I, S, 409.
2 Vgl, den Überblick bei Stüve, Lasten, S, 175-198.
2 Juristische Zeitung f. das Königreich Hannover, 18SI, S. 289 ff. Bericht des Schatztollegs ä, l>, 1881 an das Kabinettsministerium, den Landschatz im Fürstentum Kalenberg und dem ehemals kalenbergischen Teile des größeren Stifts Hildesheim betreffend. — In Gotlinge» scheinen die adelige» Gerichte von Anfang an den Landsteuern unterworfen worden zu sein, vgl. Strube, Nebenstunden Nd. V <2. Aufl. Hannover 1766) S. 518-526 (Schatzregister ». 1456 u. Urkunde a. 1512, in der sich die v. Aoclcvsen für Lehnsleute des Herzogs Erich und ihre Gerichtsunterthanen ihm landfolge- und steuerpflichtig erklären).
4 Vgl. Kap. IV, S. 168 u. 169.
6 Vgl. den Bericht des kalenb. Schatzkollegs in der jurist. Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.289 ff. — Vgl. auch die interessante Urkunde des Bischofs von Hildesheim de a.1497 bei Strube, De iure villic. S.210 (Inhalt oben S.141, Note 4 näher angegeben).