Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/024: Unterschied zwischen den Versionen

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Jedes folche Bauerngut im Nechtssinn mußte kraft Landesgesetzes mit einem Besitzer und Bewirtschafter besetzt sein, und dieser wurde gerade in seiner Eigenschaft als Inhaber eines dienst- und kontributionspflichtigen Ländereikompleres Bauer genannt ^.
Jedes folche Bauerngut im Nechtssinn mußte kraft Landesgesetzes mit einem Besitzer und Bewirtschafter besetzt sein, und dieser wurde gerade in seiner Eigenschaft als Inhaber eines dienst- und kontributionspflichtigen Ländereikompleres Bauer genannt ^.


Jedoch waren nicht so sehr die Bauerngüter im wirtschaftlich-sozialen Sinne, die konkreten Grundlagen der jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe,  als vielmehr bestimmte Grundstückskomplexe inner-
Jedoch waren nicht so sehr die Bauerngüter im wirtschaftlich-sozialen Sinne, die konkreten Grundlagen der jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe,  als vielmehr bestimmte Grundstückskomplexe innerhalb
 


1 Vgl, u, Ramdohr, Juristische Erfahrungen,    Bd. III. S. 29, 42, 45 und
1 Vgl, u, Ramdohr, Juristische Erfahrungen,    Bd. III. S. 29, 42, 45 und

Version vom 28. August 2008, 17:14 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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dieses Landschaftsbetriebes und seiner Familie diente. Der Besitzer und Bewirtschafte! des Gutes gehörte der selbst, d. h. mit eigenen Händen Landwirtschaft treibenden Menschenrasse an, er befriedigte seine und seiner Familie Existenzbedürfnisse ganz oder größtenteils von dem Ertrage dieser Betriebsunternehmung ^.

Aber dieser wirtschaftlich-foziale Begriff ist nicht hinreichend, um das Wesen des niederfächsischen Bauerngutes zu verstehen.

Die Bezeichnung Bauerngut hatte in Niedersachsen neben der wirtschaftlich-sozialen auch eine rechtliche Bedeutung.

Nur folche Grundlagen von landwirtschaftlichen Betrieben oben bezeichneter Art wurden als Bauerngüter angesehen, die gemäß der ländlichen Verfassung Niedersachsens bestimmte Rechte und Pflichten hatten,

Bauerngut war ein dienst- und steuerpflichtiges Gut, ein Grundbesitz, der seinen Inhaber zum Landgemeindemitglied «lachte, der ihm die Gemeindenutzungen verschaffte, ihm aber zugleich auch die Last der Kommunalleistungen auferlegtes

Jedes folche Bauerngut im Nechtssinn mußte kraft Landesgesetzes mit einem Besitzer und Bewirtschafter besetzt sein, und dieser wurde gerade in seiner Eigenschaft als Inhaber eines dienst- und kontributionspflichtigen Ländereikompleres Bauer genannt ^.

Jedoch waren nicht so sehr die Bauerngüter im wirtschaftlich-sozialen Sinne, die konkreten Grundlagen der jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe, als vielmehr bestimmte Grundstückskomplexe innerhalb


1 Vgl, u, Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd. III. S. 29, 42, 45 und Pfeiffer und Vusch a, a, O. — Gefenius, Meierrecht II, S, 346.

2 Vgl, v. Ramdohr, Erfahrungen. Nd, III, S. 29, — Vgl, Oppermann, Sammlung u. s. w, Nr, 41 (Verordnung über die durch die Ablösung frei ge wordenen Meier- und sonstigen Bauernhöfe), ä, ä. 23, Juli 1833; außerdem a. a. O. Nr. 6 (ä. ä. 1691), Nr, 10 (ä, ä, 1790), Nr. 12, Nr. 35 (ä. ä. 1766). — Magazin für hannouerfches Recht. Nd. IV, S, 93 ff,; V, S. 242 und 247. — v, Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen u, s. m. Nd. V, Nr. 37. — Grefe, Hannovers Recht, Nd. II, S. 284 ff, — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Bd. VII (1832), Heft I, S. 97, — Vgl. auch Anm. 3.

' Vgl, Gesenius, Meierrecht II, S, 43, — u, Selchow, Anfangsgründe des braunschiueig-lüneburgischen Privntrechts. Güttingen 1769, § 293, — Nusch, Beitrage u, s, w, S, 26, — Kalenberger Meierordnung. Kap. IV, I 6, bei Oppermann, Sammlung, S. 85, — Pfeiffer, Meierrecht, S. 83, — Strube, Rechtliche Bedenken III, Nr. 113 (I, 148), — Oppermann, Sammlung Nr. 41». (c>. ä. 1841). — Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S, 141 ff., bef. 146 und 147, 148. — v. Ramdohr. Juristische Erfahrungen, Bd. III, S. 42 und 46. ^ Niemeuer, Meierrecht in Hoya. S. 41ff.