Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/050: Unterschied zwischen den Versionen
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Die auf dem meierrechtlich verliehenen Grund und Boden stehenden Gebäude und die Hufwehr in weitesten Sinne des Wortes waren Eigentum des Merers. Sie bildeten mit den Allodialgrundstücken den weitaus wichtigsten Bestandteil seines Allodialvermögens. Diese Gegenstände mußte der Meier bei der Hofesübergabe ebenfalls an den Anerben ausliefern, wenn diesem überhaupt die Führung der Wirtschaft ermöglicht weiden sollte. Der Anerbe erhielt daher faktisch nlit deni Meiergut auch den größten Teil des Allodialvermögens des Meiers. Nun waren aber die übrigen Meierkinder hinsichtlich dieses Vermögensteils ebenso wie der Anerbe zur Nachfolge berechtigt. Dieser mußte ihnen daher ihren Anteil in Geld oder sonstigen Werten herauszahlen. | Die auf dem meierrechtlich verliehenen Grund und Boden stehenden Gebäude und die Hufwehr in weitesten Sinne des Wortes waren Eigentum des Merers. Sie bildeten mit den Allodialgrundstücken den weitaus wichtigsten Bestandteil seines Allodialvermögens. Diese Gegenstände mußte der Meier bei der Hofesübergabe ebenfalls an den Anerben ausliefern, wenn diesem überhaupt die Führung der Wirtschaft ermöglicht weiden sollte. Der Anerbe erhielt daher faktisch nlit deni Meiergut auch den größten Teil des Allodialvermögens des Meiers. Nun waren aber die übrigen Meierkinder hinsichtlich dieses Vermögensteils ebenso wie der Anerbe zur Nachfolge berechtigt. Dieser mußte ihnen daher ihren Anteil in Geld oder sonstigen Werten herauszahlen. | ||
Die Regelung der Erbfolge in das ganze Vermögen des Meiers nahm nun zu einer Zeit, in der der Meier außer dem mit dem Hofe wirtschaftlich und körperlich verbundenen Allod in der Regel wenig oder nichts besaß, folgende Gestalt an. Der abgehende Meier übertrug bei der Hofesübergabe dem Anerben auch sein ganzes Allodialvermögen, Aktiva und Passiva, den Hof mit Schuld und Unschuld, und verpflichtete den Hofannehmer, seinen Miterben im Allod ihren Erbteil in Gestalt von Brautschätzen herauszuzahlen ^. Die Höhe dieser Abfindung setzte der abgehende Meier mit grundherrlichem Konsens selbst fest. Er blieb dann völlig vermögenslos, aber auch fchuldenfrei zurück, gesichert durch die Leibzucht, die ihm und seiner Frau alle Lebensbedürfnisse gewährte | |||
Die Regelung der Erbfolge in das ganze Vermögen des Meiers nahm nun zu einer Zeit, in der der Meier außer dem mit dem Hofe wirtschaftlich und körperlich verbundenen Allod in der Regel wenig oder nichts besaß, folgende Gestalt an. Der abgehende Meier übertrug bei der Hofesübergabe dem Anerben auch sein ganzes Allodialvermögen, Aktiva und Passiva, den Hof mit Schuld und Unschuld, und verpflichtete den Hofannehmer, seinen Miterben im Allod ihren Erbteil in Gestalt von Brautschätzen herauszuzahlen ^. Die Höhe dieser Abfindung setzte der abgehende Meier mit grundherrlichem Konsens selbst fest. Er blieb dann völlig vermögenslos, aber auch fchuldenfrei zurück, gesichert durch die Leibzucht, die ihm und seiner Frau alle Lebensbedürfnisse gewährte. | |||
Der Hofannehmer hatte jetzt ganz die Stellung, als ob er durch Univerfalsuccession in den Besitz des ihm durch die Hofesübergabe übertragenen Vermögens gekommen wäre^. Er haftete allein für alle Schulden des abgegangenen Meiers. Seine Miterben im Allod waren Abfindlinge, Sie hatten die Stellung von Singularsuccessoren des gemeinen Rechts, d. h. sie erhielten ihren Brautschatz in bestimmten | Der Hofannehmer hatte jetzt ganz die Stellung, als ob er durch Univerfalsuccession in den Besitz des ihm durch die Hofesübergabe übertragenen Vermögens gekommen wäre^. Er haftete allein für alle Schulden des abgegangenen Meiers. Seine Miterben im Allod waren Abfindlinge, Sie hatten die Stellung von Singularsuccessoren des gemeinen Rechts, d. h. sie erhielten ihren Brautschatz in bestimmten | ||
i Vgl. Grefe, II S. 221 ff. — Busch, Beiträge, S. 123. — Niemeyer, Meierrecht in Houa, S. 129. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1850, S. 430 und 440. Desgl. Erkenntnis der Iustizkanzlei zu Hannover in der juristischen Zeitung f. d. Königr. Hannover, 1850, S. 510. | i Vgl. Grefe, II S. 221 ff. — Busch, Beiträge, S. 123. — Niemeyer, Meierrecht in Houa, S. 129. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1850, S. 430 und 440. Desgl. Erkenntnis der Iustizkanzlei zu Hannover in der juristischen Zeitung f. d. Königr. Hannover, 1850, S. 510. | ||
^ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hona a. a. O. — Runde, Interimswirt-fchaft, S. 148 u. 155. — Grefe, II S. 221 u. 225. — Busch, Beiträge S. 145. — Neues Magazin für hannoversches Recht, Bd. VI, S, 286. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1850 S. 528, 1851 S. 485 und desgl. v. d. Horst in der juristischen Zeitung, 1850 S. 439 u. 440. Das angeführte Urteil in der juristischen Zeitung, 1850 S. 510. | ^ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hona a. a. O. — Runde, Interimswirt-fchaft, S. 148 u. 155. — Grefe, II S. 221 u. 225. — Busch, Beiträge S. 145. — Neues Magazin für hannoversches Recht, Bd. VI, S, 286. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1850 S. 528, 1851 S. 485 und desgl. v. d. Horst in der juristischen Zeitung, 1850 S. 439 u. 440. Das angeführte Urteil in der juristischen Zeitung, 1850 S. 510. | ||
Version vom 28. August 2008, 17:26 Uhr
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Die auf dem meierrechtlich verliehenen Grund und Boden stehenden Gebäude und die Hufwehr in weitesten Sinne des Wortes waren Eigentum des Merers. Sie bildeten mit den Allodialgrundstücken den weitaus wichtigsten Bestandteil seines Allodialvermögens. Diese Gegenstände mußte der Meier bei der Hofesübergabe ebenfalls an den Anerben ausliefern, wenn diesem überhaupt die Führung der Wirtschaft ermöglicht weiden sollte. Der Anerbe erhielt daher faktisch nlit deni Meiergut auch den größten Teil des Allodialvermögens des Meiers. Nun waren aber die übrigen Meierkinder hinsichtlich dieses Vermögensteils ebenso wie der Anerbe zur Nachfolge berechtigt. Dieser mußte ihnen daher ihren Anteil in Geld oder sonstigen Werten herauszahlen.
Die Regelung der Erbfolge in das ganze Vermögen des Meiers nahm nun zu einer Zeit, in der der Meier außer dem mit dem Hofe wirtschaftlich und körperlich verbundenen Allod in der Regel wenig oder nichts besaß, folgende Gestalt an. Der abgehende Meier übertrug bei der Hofesübergabe dem Anerben auch sein ganzes Allodialvermögen, Aktiva und Passiva, den Hof mit Schuld und Unschuld, und verpflichtete den Hofannehmer, seinen Miterben im Allod ihren Erbteil in Gestalt von Brautschätzen herauszuzahlen ^. Die Höhe dieser Abfindung setzte der abgehende Meier mit grundherrlichem Konsens selbst fest. Er blieb dann völlig vermögenslos, aber auch fchuldenfrei zurück, gesichert durch die Leibzucht, die ihm und seiner Frau alle Lebensbedürfnisse gewährte.
Der Hofannehmer hatte jetzt ganz die Stellung, als ob er durch Univerfalsuccession in den Besitz des ihm durch die Hofesübergabe übertragenen Vermögens gekommen wäre^. Er haftete allein für alle Schulden des abgegangenen Meiers. Seine Miterben im Allod waren Abfindlinge, Sie hatten die Stellung von Singularsuccessoren des gemeinen Rechts, d. h. sie erhielten ihren Brautschatz in bestimmten
i Vgl. Grefe, II S. 221 ff. — Busch, Beiträge, S. 123. — Niemeyer, Meierrecht in Houa, S. 129. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1850, S. 430 und 440. Desgl. Erkenntnis der Iustizkanzlei zu Hannover in der juristischen Zeitung f. d. Königr. Hannover, 1850, S. 510.
^ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hona a. a. O. — Runde, Interimswirt-fchaft, S. 148 u. 155. — Grefe, II S. 221 u. 225. — Busch, Beiträge S. 145. — Neues Magazin für hannoversches Recht, Bd. VI, S, 286. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1850 S. 528, 1851 S. 485 und desgl. v. d. Horst in der juristischen Zeitung, 1850 S. 439 u. 440. Das angeführte Urteil in der juristischen Zeitung, 1850 S. 510.