Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 52: Unterschied zwischen den Versionen
(OCR) |
(Absätze) |
||
| Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Anlage III. | === Anlage III.<br><br><big>Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.<br></big> === | ||
Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts. | |||
Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144. | Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144. | ||
^. I'ol, 6? ff. Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, ää. 1714/24. ^. ?. 68 ff. bis 116 incl. Entwürfe und Vorbereitungen. .7. I?. 95 ff. Entwurf mit folgender Einleitung: | --- | ||
(Ämter-Akten Hannover Dß8. 74, Amt Hagen. I. ^ I,. Communalsachen. 1. (ü^neralia. Fach-Nr. 225, Nr, 1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.) | |||
^. I'ol, 6? ff. Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, ää. 1714/24. | |||
^. ?. 68 ff. bis 116 incl. Entwürfe und Vorbereitungen. | |||
.7. I?. 95 ff. Entwurf mit folgender Einleitung: | |||
Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten. | Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten. | ||
Wann dann auch die Dorfschaft und Gemeine zu Uthlede gespüret, daß ein und ander Mißbrauch und Unordnung eingerissen und nicht allezeit und von einem jeden geschehen, was er zu thun schuldig gewesen, auch nicht ein jeder genossen, was er von Rechts wegen genießen sollen, sondern von andern weggerissen werden, welche dazu keinen Fug noch Recht gehabt, als ist mit einmütiger Bewilligung der ganzen Gemeine zu Uthlede gegenwärtige | |||
Wann dann auch die Dorfschaft und Gemeine zu Uthlede gespüret, daß ein und ander Mißbrauch und Unordnung eingerissen und nicht allezeit und von einem jeden geschehen, was er zu thun schuldig gewesen, auch nicht ein jeder genossen, was er von Rechts wegen genießen sollen, sondern von andern weggerissen werden, welche dazu keinen Fug noch Recht gehabt, als ist mit einmütiger Bewilligung der ganzen Gemeine zu Uthlede gegenwärtige Bauerwillkür aufgerichtet und nachgesetzte <tt>puncten</tt> zu beobachten beliebet und beschlossen worden: | |||
Gleichwie die Dorfschaft Uthlede in 24 halben Hufen besteht und geteilet ist, nämlich | Gleichwie die Dorfschaft Uthlede in 24 halben Hufen besteht und geteilet ist, nämlich | ||
Version vom 29. August 2008, 14:38 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
| <<<Vorherige Seite [Anlagen 51] |
Nächste Seite>>> [Anlagen 53] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: unvollständig | |
| Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
| |
Anlage III.
Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.
Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144.
---
(Ämter-Akten Hannover Dß8. 74, Amt Hagen. I. ^ I,. Communalsachen. 1. (ü^neralia. Fach-Nr. 225, Nr, 1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.)
^. I'ol, 6? ff. Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, ää. 1714/24.
^. ?. 68 ff. bis 116 incl. Entwürfe und Vorbereitungen.
.7. I?. 95 ff. Entwurf mit folgender Einleitung:
Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten.
Wann dann auch die Dorfschaft und Gemeine zu Uthlede gespüret, daß ein und ander Mißbrauch und Unordnung eingerissen und nicht allezeit und von einem jeden geschehen, was er zu thun schuldig gewesen, auch nicht ein jeder genossen, was er von Rechts wegen genießen sollen, sondern von andern weggerissen werden, welche dazu keinen Fug noch Recht gehabt, als ist mit einmütiger Bewilligung der ganzen Gemeine zu Uthlede gegenwärtige Bauerwillkür aufgerichtet und nachgesetzte puncten zu beobachten beliebet und beschlossen worden:
Gleichwie die Dorfschaft Uthlede in 24 halben Hufen besteht und geteilet ist, nämlich