Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 95: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Anlage V.<br><br><big>### Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.<br></big> ===
 
Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144.
 
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(Ämter-Akten Hannover <tt>Des.74.</tt> Amt Hagen. <tt>I. Regiminalia.</tt> L. Communalsachen. 1. <tt>Generalia.</tt> Fach-Nr.225, Nr.1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.)
 
<tt>J. Folio 67.</tt> ff.  Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, <tt>dd.</tt> 1714/24.
 
<tt>J. Folio 68.</tt> ff. 116 incl.    Entwürfe und Vorbereitungen.
 
<tt>J. Folio 95.</tt> ff. Entwurf mit folgender Einleitung:
 
Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten.

Version vom 29. August 2008, 15:15 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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Anlage V.

### Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.

Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144.

---

(Ämter-Akten Hannover Des.74. Amt Hagen. I. Regiminalia. L. Communalsachen. 1. Generalia. Fach-Nr.225, Nr.1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.)

J. Folio 67. ff. Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, dd. 1714/24.

J. Folio 68. ff. 116 incl. Entwürfe und Vorbereitungen.

J. Folio 95. ff. Entwurf mit folgender Einleitung:

Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten.