Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 104: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Anlage VI.<br><br><big>### Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.<br></big> ===
=== Anlage VI.<br><br><big>Über den Ursprung der Großgrundherrschaft<br><br>(Exkurs).<br></big> ===


Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144.
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==== § 1.  Die herrschende Ansicht. ====


(Ämter-Akten Hannover <tt>Des.74.</tt> Amt Hagen. <tt>I. Regiminalia.</tt> L. Communalsachen. 1. <tt>Generalia.</tt> Fach-Nr.225, Nr.1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.)
Ehe wir unsere Ansicht über die Entstehung der im 11, und 12. Jahrhundert in Niedersachsen und Westfalen allgemein herrschenden Villikationsverfassung aussprechen, müssen wir uns kurz von der heute herrschenden Anschauung über die Bildung und Ausbreitung der Villikationen Rechenschaft ablegen.


<tt>J. Folio 67.</tt> ffUthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, <tt>dd.</tt> 1714/24.
Diese herrschende Ansicht ist von Waitz, Inama-Sternegg, Lamprecht u. a. auf Grund nichtsächsischer Quellen begründet worden.1 Die Ursache, weshalb diese Forscher sich ihre Ansicht über Entstehung der Villikationen aus fränkischen, bairischen und alemannischen Urkunden bildeten, ist einleuchtend. Sie setzten auf Grund der nichtsächsischen Überlieferung die Entstehung und Ausbildung der Villikationsverfassung in eine Zeit, aus der sächsische Urkunden gar nicht oder nur in sehr geringer Zahl überliefert sind.1


<tt>J. Folio 68.</tt> ff. 116 incl.    Entwürfe und Vorbereitungen.  
Trotzdem, daß so die herrschende Meinung nicht aus sächsischen Quellen geschöpft ist, können wir sie bei einer Untersuchung über Entstehung der Villikationen in Sachsen nicht einfach ignorieren. Denn man hat aus den ältesten sächsischen Überlieferungen eine ähnliche ursprüngliche Verfassung und dieselbe spätere Entwicklung der Villikationen wie im Westen zu erkennen geglaubt. Daher übertrug man stillschweigend die im  einzelnen aus den Quellen  des Westens gebildete Anschauung auch


<tt>J. Folio 95.</tt> ff. Entwurf mit folgender Einleitung:


Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten.
' Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd.I S.93-137, 170-219; Bd.II S.212-262, 305-344; IV S.274-305; V S.185-442. -v.&#160;Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd.I passim. — Lamprecht in dem Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd.II, Artikel Bauer und Bauerngut. — v.&#160;Inama-Sternegg, Die Ausbildung der großen Grundherrschaften in Deutschland während der Karolingerzeit (Schmoller, Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen Bd.I 1).

Version vom 30. August 2008, 11:54 Uhr

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Anlage VI.

Über den Ursprung der Großgrundherrschaft

(Exkurs).

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§ 1. Die herrschende Ansicht.

Ehe wir unsere Ansicht über die Entstehung der im 11, und 12. Jahrhundert in Niedersachsen und Westfalen allgemein herrschenden Villikationsverfassung aussprechen, müssen wir uns kurz von der heute herrschenden Anschauung über die Bildung und Ausbreitung der Villikationen Rechenschaft ablegen.

Diese herrschende Ansicht ist von Waitz, Inama-Sternegg, Lamprecht u. a. auf Grund nichtsächsischer Quellen begründet worden.1 Die Ursache, weshalb diese Forscher sich ihre Ansicht über Entstehung der Villikationen aus fränkischen, bairischen und alemannischen Urkunden bildeten, ist einleuchtend. Sie setzten auf Grund der nichtsächsischen Überlieferung die Entstehung und Ausbildung der Villikationsverfassung in eine Zeit, aus der sächsische Urkunden gar nicht oder nur in sehr geringer Zahl überliefert sind.1

Trotzdem, daß so die herrschende Meinung nicht aus sächsischen Quellen geschöpft ist, können wir sie bei einer Untersuchung über Entstehung der Villikationen in Sachsen nicht einfach ignorieren. Denn man hat aus den ältesten sächsischen Überlieferungen eine ähnliche ursprüngliche Verfassung und dieselbe spätere Entwicklung der Villikationen wie im Westen zu erkennen geglaubt. Daher übertrug man stillschweigend die im einzelnen aus den Quellen des Westens gebildete Anschauung auch


' Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd.I S.93-137, 170-219; Bd.II S.212-262, 305-344; IV S.274-305; V S.185-442. -v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd.I passim. — Lamprecht in dem Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd.II, Artikel Bauer und Bauerngut. — v. Inama-Sternegg, Die Ausbildung der großen Grundherrschaften in Deutschland während der Karolingerzeit (Schmoller, Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen Bd.I 1).