Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 115: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Lite war hörig ^, hatte aber eine landrechtlich anerkannte, durch ein Wergeld von 120 soliäi l geschützte Persönlichkeit und außerdem die oben erwähnten öffentlichen Rechte und Pflichten.
 
Bei Mordthaten des Liten haftete der Herr nur dann, wenn sie in seinem Auftrag geschehen waren ^. Hatte der Herr keinen Teil daran gehabt, so reinigte er sich von der Mitschuld durch den Eid und gab sein Recht an dem Liten auf, der dann mit sieben seiner Verwandten der Blutrache der Sippe des Getöteten verfiel.
 
Zur Heirat bedurfte der Lite eines ausdrücklichen Konsenses seines Herrn u. Nur der Lite des Königs hatte für seine Person Heiratsfreiheit d Dagegen mußte auch er zur Verheiratung seiner Tochter die Erlaubnis seines Herrn nachsuchend
 
Die Sklaven hatten keine im Recht anerkannte Persönlichkeit, Für ihre Unthaten haftete der Herr immer und unbedingt ^. Von dieser Haftung konnte er sich nicht wie von der für Missethaten des Liten durch Abschwören der Mitwisserschaft und durch freiwillige Aufgabe seines Rechts (Dereliktion) an der Person des Unfreien lösend
 
Die Sklaven unterlagen den Grundsätzen des Mobiliarsachenrechtes ^. Wurden sie getötet, so empfing höchstwahrscheinlich der Herr‟ ihr Wehrgeld von 36 »oliäi" als Schadensersatz.
 
Über die lidßi-i erfahren wir nur das Folgende, Sie konnten zu einem nodili» in einem Schutzuerhältnis (tuwla) stehen'. Zwang sie die Not, ihren ererbten Grundbesitz (nsrßäitÄ») zu verkaufen, so waren sie verpflichtet, diesen zunächst ihrem praxiinu« (nächsten Verwandten) und hierauf dem edlen wtor zum Kauf anzubieten. Erst wenn diese beiden von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, konnten sie frei darüber verfügen'. Von der Anklage, einen Sklaven ermordet zu haben, reinigten sie sich gleich den Liten durch den vollen, d. h. mit elf Eidhelfern zu leistenden Eid. Der nodili» bedurfte hierzu nur zweier Eidhelfer'.
 
Der irßäu» (fi-ßäuin das Friedensgeld), d. h. eine kleine Strafe, die wegen Friedensbruchs an den öffentlichen Beamten entrichtet werden mußte, betrug für nokil«» 12, für liberi 6, für Liten 4      ä'
 
 
' Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.16. —- u. Richthofen in U. <3. I^.Iv. loin. V, S. 56 Anm, 41.
 
2 Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.18. Gauv» (Recht der alten Sachsen S. 119), und, wie es scheint, auch Schröder (Rechtsgeschichte S, 341) fassen die Aufgabe des Rechts des Herrn als Freilassung auf. — Vgl. dagegen v. Richthofen, N. ft. I..I.. I'om. V, S, 57 u, 58 Anm/43 u. 44. — Brunner, Rechtsgeschichte I, S. 159 Anm. 12 u. II, S, 552.
 
6 Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.65.
 
^ Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.50 u. 51. Die Bestimmung, daß im Fall der Flucht des Sklaven der Herr von der Haftung befreit wurde, erscheint als eine dem strikten Recht zuwiderlaufende Nilligkeitobestimmung. Vgl. u. Richthofen, N. tt. 1,.^,. loiu. V, S. 76 Anm. 85.
 
5 Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.62. — Brunner, Rechtsgeschichte I, S. 284.
 
° Vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.17. — Gaupp, Recht und Verfassung S. 123.
 
' Über den Eid des lib«' vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.17. — Heck, Altfriesische Gerichtsverfassung S, 3W Anm. 164. — Über das Friedensgeld vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.36. — v. Richthofen,  Zur <tt>Lex Saxonum,</tt>, S.123. — Über den lidei- «uo wtela nodili» vgl. <tt>Lex Saxonum,</tt> Kap.64.

Version vom 30. August 2008, 15:51 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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Der Lite war hörig ^, hatte aber eine landrechtlich anerkannte, durch ein Wergeld von 120 soliäi l geschützte Persönlichkeit und außerdem die oben erwähnten öffentlichen Rechte und Pflichten.

Bei Mordthaten des Liten haftete der Herr nur dann, wenn sie in seinem Auftrag geschehen waren ^. Hatte der Herr keinen Teil daran gehabt, so reinigte er sich von der Mitschuld durch den Eid und gab sein Recht an dem Liten auf, der dann mit sieben seiner Verwandten der Blutrache der Sippe des Getöteten verfiel.

Zur Heirat bedurfte der Lite eines ausdrücklichen Konsenses seines Herrn u. Nur der Lite des Königs hatte für seine Person Heiratsfreiheit d Dagegen mußte auch er zur Verheiratung seiner Tochter die Erlaubnis seines Herrn nachsuchend

Die Sklaven hatten keine im Recht anerkannte Persönlichkeit, Für ihre Unthaten haftete der Herr immer und unbedingt ^. Von dieser Haftung konnte er sich nicht wie von der für Missethaten des Liten durch Abschwören der Mitwisserschaft und durch freiwillige Aufgabe seines Rechts (Dereliktion) an der Person des Unfreien lösend

Die Sklaven unterlagen den Grundsätzen des Mobiliarsachenrechtes ^. Wurden sie getötet, so empfing höchstwahrscheinlich der Herr‟ ihr Wehrgeld von 36 »oliäi" als Schadensersatz.

Über die lidßi-i erfahren wir nur das Folgende, Sie konnten zu einem nodili» in einem Schutzuerhältnis (tuwla) stehen'. Zwang sie die Not, ihren ererbten Grundbesitz (nsrßäitÄ») zu verkaufen, so waren sie verpflichtet, diesen zunächst ihrem praxiinu« (nächsten Verwandten) und hierauf dem edlen wtor zum Kauf anzubieten. Erst wenn diese beiden von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, konnten sie frei darüber verfügen'. Von der Anklage, einen Sklaven ermordet zu haben, reinigten sie sich gleich den Liten durch den vollen, d. h. mit elf Eidhelfern zu leistenden Eid. Der nodili» bedurfte hierzu nur zweier Eidhelfer'.

Der irßäu» (fi-ßäuin das Friedensgeld), d. h. eine kleine Strafe, die wegen Friedensbruchs an den öffentlichen Beamten entrichtet werden mußte, betrug für nokil«» 12, für liberi 6, für Liten 4 ä'


' Vgl. Lex Saxonum, Kap.16. —- u. Richthofen in U. <3. I^.Iv. loin. V, S. 56 Anm, 41.

2 Vgl. Lex Saxonum, Kap.18. Gauv» (Recht der alten Sachsen S. 119), und, wie es scheint, auch Schröder (Rechtsgeschichte S, 341) fassen die Aufgabe des Rechts des Herrn als Freilassung auf. — Vgl. dagegen v. Richthofen, N. ft. I..I.. I'om. V, S, 57 u, 58 Anm/43 u. 44. — Brunner, Rechtsgeschichte I, S. 159 Anm. 12 u. II, S, 552.

6 Vgl. Lex Saxonum, Kap.65.

^ Vgl. Lex Saxonum, Kap.50 u. 51. Die Bestimmung, daß im Fall der Flucht des Sklaven der Herr von der Haftung befreit wurde, erscheint als eine dem strikten Recht zuwiderlaufende Nilligkeitobestimmung. Vgl. u. Richthofen, N. tt. 1,.^,. loiu. V, S. 76 Anm. 85.

5 Vgl. Lex Saxonum, Kap.62. — Brunner, Rechtsgeschichte I, S. 284.

° Vgl. Lex Saxonum, Kap.17. — Gaupp, Recht und Verfassung S. 123.

' Über den Eid des lib«' vgl. Lex Saxonum, Kap.17. — Heck, Altfriesische Gerichtsverfassung S, 3W Anm. 164. — Über das Friedensgeld vgl. Lex Saxonum, Kap.36. — v. Richthofen, Zur Lex Saxonum,, S.123. — Über den lidei- «uo wtela nodili» vgl. Lex Saxonum, Kap.64.