Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 81: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Kläger hat  seine Behauptung,  daß  den  5 Gartendörfern  von
altersher  nach Wohlgefallen  der  Kläger,    die  wöchentliche  Frone  und
Dienste ohne Maß und inäiMitzntßi- zu leisten, obliege, wie Recht nicht
erwiesen, daß derowegen allen befundenen Umständen nach besagte Frone
und Dienste sx as^rm et douo von Uns also moderieret, daß ein jeder
Ackermann zu pflügen,  eggen,  besamen und einführen,  jährlich  in das
Sommer-  und Winterfeld  zusammen  16 Tage,  darüber  in  der  Ernte
Frucht  einzuführen 3,  itsm Brennholz  innerhalb Landes  in  den Sitz
Rethmarshausen und weiter nicht,  zu führen 2 Tage, und zu Burgfeste
3 Tage,  thut  zusammen jährlich 24 Tage,  mehr daß die Frucht so zu
Rethmarshausen dem Kläger von seiner Länderei  gewachsen,  wann  die-
selbige Frucht verkauft wird, auf 3 Meilen Weges zu verführen, jährlich
3 Tage und weiter  nicht zu dienen; die Hintersattler  aber  die Frucht,
das Heu und Grummet abzumähen, zu binden und fertig zu machen auch
an Flachs,  inhalts  des  am I. Juni äs a. 1620  errichteten Abschieds
zu arbeiten (verpflichtet sind),  dagegen der Kläger alle Tage,  wann die
Beklagten dienen,  einem  jeden  ein  halb Pfund Brot itsin einen guten
Handkäs und  in der Fasten anstatt des Käses einen halben Hering un
weigerlich zu geben schuldig sei.
 
2. Die Holzung betr. haben  die Kläger  selbsteigenen Zeugens  be
kennen  müssen,  daß  von  weiland Herr Heinrich  Iulio  und  von  dero
Zeit bestelltem Oberamtmann  im Land  zu Göttingen und  verordnetem
Kommissario Heinrich Wisset mittels genügsam  gepflogener eo^nitio und
eidlicher Anhörung verschiedener alter Leute,  oieselbige Holzung also ge
teilt,  daß  der Dorfschaft Beienrode  das Eichholz  halb,  der Dorfschaft
Rethmarshausen das Colmische Holz ganz,  das Eichholz  aber  halb  an-
gewiesen; dabei wir es auch allerdings bewenden lassen, und die damals
aufgerichtete Grenze oder Versteinung hinwiederum zu renovieren dekretieren.
 
3. Es ist bewiesen,  daß  die Dorfschaft (welche?) in der Holzung
Rabrake berechtigt ist.
 
4. In  s^scis  der  Schäferei    für  den  Dörfern  Rethmarshausen,
Kerstlingerode  und Beienrode betr. lasset  man  es dabei bewenden,  daß
Kläger daselbst 750  „Heubter‟ alt  und  jung mehr nicht auf die Weide
zu bringen  befugt,  die Dorfschaften Weißenborn und Bischhausen sollen
vor wie nach jährlich ihr Triftgeld, weil dafelbst Kläger keine Schäferei
hat, zu geben verbunden fein,
 
5. Obzwar Kläger den Beklagten den Vogthaber zu fordern sich an
gemaßt,  weil deswegen produzierter einziger Zeuge so wenig des c^uanti
halber sotane Wissenschaft gehabt, und feststeht,  daß der Vogthaber von
1602-1636  nicht  gegeben  worden,  als  werden Beklagte  von  solcher
Forderung billig absolviert und losgesprochen.
 
6. Sind die Unterthanen zwar wohlbefugt, ohne Konsens des Klägers
ihre  eigentümlichen  Ländereien  und Güter  zu  veräußern  oder zu ver-
alienieren, gleichwohl mit dieser Bescheidenheit, daß dem Kläger keine un
annehmlichen Untersassen aufgedrungen, noch daher Schaden und Nachteil
aufgewälzet werde.
 
7. Ist der Punkt wegen des Lehngeldes  oder des besten Hauptes,
wenn ein ^o88S88oi-  oder Besitzer  der Länderei  stirbt,  dahin  dezioieret,

Aktuelle Version vom 4. September 2008, 09:37 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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1. Kläger hat seine Behauptung, daß den 5 Gartendörfern von altersher nach Wohlgefallen der Kläger, die wöchentliche Frone und Dienste ohne Maß und inäiMitzntßi- zu leisten, obliege, wie Recht nicht erwiesen, daß derowegen allen befundenen Umständen nach besagte Frone und Dienste sx as^rm et douo von Uns also moderieret, daß ein jeder Ackermann zu pflügen, eggen, besamen und einführen, jährlich in das Sommer- und Winterfeld zusammen 16 Tage, darüber in der Ernte Frucht einzuführen 3, itsm Brennholz innerhalb Landes in den Sitz Rethmarshausen und weiter nicht, zu führen 2 Tage, und zu Burgfeste 3 Tage, thut zusammen jährlich 24 Tage, mehr daß die Frucht so zu Rethmarshausen dem Kläger von seiner Länderei gewachsen, wann die- selbige Frucht verkauft wird, auf 3 Meilen Weges zu verführen, jährlich 3 Tage und weiter nicht zu dienen; die Hintersattler aber die Frucht, das Heu und Grummet abzumähen, zu binden und fertig zu machen auch an Flachs, inhalts des am I. Juni äs a. 1620 errichteten Abschieds zu arbeiten (verpflichtet sind), dagegen der Kläger alle Tage, wann die Beklagten dienen, einem jeden ein halb Pfund Brot itsin einen guten Handkäs und in der Fasten anstatt des Käses einen halben Hering un weigerlich zu geben schuldig sei.

2. Die Holzung betr. haben die Kläger selbsteigenen Zeugens be kennen müssen, daß von weiland Herr Heinrich Iulio und von dero Zeit bestelltem Oberamtmann im Land zu Göttingen und verordnetem Kommissario Heinrich Wisset mittels genügsam gepflogener eo^nitio und eidlicher Anhörung verschiedener alter Leute, oieselbige Holzung also ge teilt, daß der Dorfschaft Beienrode das Eichholz halb, der Dorfschaft Rethmarshausen das Colmische Holz ganz, das Eichholz aber halb an- gewiesen; dabei wir es auch allerdings bewenden lassen, und die damals aufgerichtete Grenze oder Versteinung hinwiederum zu renovieren dekretieren.

3. Es ist bewiesen, daß die Dorfschaft (welche?) in der Holzung Rabrake berechtigt ist.

4. In s^scis der Schäferei für den Dörfern Rethmarshausen, Kerstlingerode und Beienrode betr. lasset man es dabei bewenden, daß Kläger daselbst 750 „Heubter‟ alt und jung mehr nicht auf die Weide zu bringen befugt, die Dorfschaften Weißenborn und Bischhausen sollen vor wie nach jährlich ihr Triftgeld, weil dafelbst Kläger keine Schäferei hat, zu geben verbunden fein,

5. Obzwar Kläger den Beklagten den Vogthaber zu fordern sich an gemaßt, weil deswegen produzierter einziger Zeuge so wenig des c^uanti halber sotane Wissenschaft gehabt, und feststeht, daß der Vogthaber von 1602-1636 nicht gegeben worden, als werden Beklagte von solcher Forderung billig absolviert und losgesprochen.

6. Sind die Unterthanen zwar wohlbefugt, ohne Konsens des Klägers ihre eigentümlichen Ländereien und Güter zu veräußern oder zu ver- alienieren, gleichwohl mit dieser Bescheidenheit, daß dem Kläger keine un annehmlichen Untersassen aufgedrungen, noch daher Schaden und Nachteil aufgewälzet werde.

7. Ist der Punkt wegen des Lehngeldes oder des besten Hauptes, wenn ein ^o88S88oi- oder Besitzer der Länderei stirbt, dahin dezioieret,