Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 119: Unterschied zwischen den Versionen

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Sinne, aber die Gleichberechtigung mit den alten Volksgeschlechtern, die Aufnahme in den Sippenverband blieb ihr versagt. Das einzelne Freiengeschlecht blieb unter der Mund der Edelingssivpe, aus deren Hörigen es einst hervorgegangen war. Das Heiratsverbot zwischen nodils« und lidsri erscheint nur als Ausfluß dieses tiefgreifenden Standesunterschiedes. Wahrscheinlich durch politische Ereignisse hatten einzelne alte Freien-geschlechter Grundeigentum erhalten. Aber vollfreies Grundeigentum war dies keineswegs, und auch von diesem waren wohl die später entstandenen Freiengeschlechter ausgeschlossen.
Sinne, aber die Gleichberechtigung mit den alten Volksgeschlechtern, die Aufnahme in den Sippenverband blieb ihr versagt. Das einzelne Freiengeschlecht blieb unter der Mund der Edelingssippe, aus deren Hörigen es einst hervorgegangen war. Das Heiratsverbot zwischen <tt>nobiles</tt> und <tt>liberi</tt> erscheint nur als Ausfluß dieses tiefgreifenden Standesunterschiedes. Wahrscheinlich durch politische Ereignisse hatten einzelne alte Freiengeschlechter Grundeigentum erhalten. Aber vollfreies Grundeigentum war dies keineswegs, und auch von diesem waren wohl die später entstandenen Freiengeschlechter ausgeschlossen.


Auf Grund dieser Interpretation der altsächsischen Ständegliederung können wir uns nun ein Bild von der wirtschaftlichen und sozialen Position der einzelnen Stände machen.
Auf Grund dieser Interpretation der altsächsischen Ständegliederung können wir uns nun ein Bild von der wirtschaftlichen und sozialen Position der einzelnen Stände machen.
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Beginnen wir mit den Sklaven.
Beginnen wir mit den Sklaven.


Sie waren entweder Knechte, d. h. Hausgesinde im Haushalt ihrer Herren, oder aber sie bewirtschafteten ohne festes Besitzrecht mit der Verpflichtung zu ungemessenen Frondiensten und Abgaben die im unmittelbaren Besitz ihrer Herren befindlichen Hufm. Der Herr konnte sie jederzeit von dem unter ihrer Verwaltung befindlichen Gut trennen und mit oder ohne dasselbe verkaufen'. Alle Stände, Liten, lidsri und nobilß», scheinen Sklaven besessen zu haben'. Die Verwendung derselben war je nach der Stellung des Besitzers eine verschiedenartige. Ob der Stand der Sklaven sehr zahlreich war, ist schwer zu entscheiden, da häufig auch die Liten Sklaven (inaiioi^i«. oder 8si-vi) genannt werden'.
Sie waren entweder Knechte, d.h. Hausgesinde im Haushalt ihrer Herren, oder aber sie bewirtschafteten ohne festes Besitzrecht mit der Verpflichtung zu ungemessenen Frondiensten und Abgaben die im unmittelbaren Besitz ihrer Herren befindlichen Hufen. Der Herr konnte sie jederzeit von dem unter ihrer Verwaltung befindlichen Gut trennen und mit oder ohne dasselbe verkaufen.#1 Alle Stände, Liten, lidsri und nobilß», scheinen Sklaven besessen zu haben.#1  Die Verwendung derselben war je nach der Stellung des Besitzers eine verschiedenartige. Ob der Stand der Sklaven sehr zahlreich war, ist schwer zu entscheiden, da häufig auch die Liten Sklaven (inaiioi^i«. oder 8si-vi) genannt werden.#1


Die Liten waren hörige Ackerbauer mit festem Besitzrecht am Gut und, wie es scheint, schon damals gemessenen Abgaben ^. Ihrem Stand gehörte die große Masse der Ackerbau treibenden Bevölkerung an^.
Die Liten waren hörige Ackerbauer mit festem Besitzrecht am Gut und, wie es scheint, schon damals gemessenen Abgaben.#2  Ihrem Stand gehörte die große Masse der Ackerbau treibenden Bevölkerung an.#3


Die libsi-i waren teils unter der Mund der Edelinge stehende, höchstwahrscheinlich bäuerliche Grundeigentümer, teils freie Kolonen. Hier gab es also einen Stand freier, bäuerlicher Grundeigentümer, Aber weder waren sie uollfrei, noch bildeten sie den Kern und die Hauptmasse des Volkes. Sie scheinen nicht sehr zahlreich gewesen zu sein. In gleichzeitigen Urkunden weiden sie gar nicht erwähnt. Vielleicht waren die spater in osnabrückischen und mindenschen Urkunden genannten Mund-und Malmänner mit ihnen gleichbedeutend^.
Die libsi-i waren teils unter der Mund der Edelinge stehende, höchstwahrscheinlich bäuerliche Grundeigentümer, teils freie Kolonen. Hier gab es also einen Stand freier, bäuerlicher Grundeigentümer, Aber weder waren sie vollfrei, noch bildeten sie den Kern und die Hauptmasse des Volkes. Sie scheinen nicht sehr zahlreich gewesen zu sein. In gleichzeitigen Urkunden werden sie gar nicht erwähnt. Vielleicht waren die später in osnabrückischen und mindenschen Urkunden genannten Mund-u nd Malmänner mit ihnen gleichbedeutend.#4




1 Vgl. I^«x 8axc>num Kap. 62.    Alle Stände im Besitz von Sklaven,  vgl. lars äs Mltidn3 8kxoniae, Art. 15,
1 Vgl. I^«x 8axc>num Kap.62.    Alle Stände im Besitz von Sklaven,  vgl. lars äs Mltidn3 8kxoniae, Art.15.


2 Vgl. i'iaäitinnW WerdinenLes  eä. Oßeßlüi»,  Heft III« S. 41 ff.    Bei der Tradition werden die von den Laien zu zahlenden Abgaben angegeben.
2 Vgl. i'iaäitinnW WerdinenLes  eä. Oßeßlüi»,  Heft III« S. 41 ff.    Bei der Tradition werden die von den Laien zu zahlenden Abgaben angegeben.


' Vgl. S. 120" An»,, 2. — v. Richlhofen, N, 6. d,!,, 1c>ii>, V, S. 54 Anm. 31, — Waitz, Verfassungsgefchichte IV, S. 299.
3 Vgl. S. 120* Anm.2. — v. Richthofen, N, 6. d,!,, 1c>ii>, V, S.54 Anm.31. — Waitz, Verfassungsgeschichte IV, S.299.


^ Über den Zusammenhang des Ii!>er 8»k tute!«, nabiüz mit dem Mundoder Malmaim vgl. u, Nichthofen, N, 6, 1^, ^om, V, I^ßx saxomim, Kap, 64 Unm, 67. Über die Mund- und Malmänner in Osnabrück vgl. Moser, Osnabr. Geschichte I, S. 386 ff, — Die Immunitätsurkunden für Osnabrück bei Plnlippi, Osnaor. Uitundenbuch I, Ni, 8 (a. 803 falsch), Nr. 54 (», 889 falsch?), Nr. 55 <a. 889 falsch), Nr, 87 lcici, 938) und die folgenden bes. Nr, 147 (a. 1051). In Paderborn und Minden, Wilmans, Kaiserurkunden der Provinz Westfalen I Nr. 40 (a, 881» und Nr. 84 la, 961). Über die Malmänner des Klosters Flecken» Horst in Hoetmar vgl. Wilmans a. a, O. S. 191; dazu Loäex ^li  >V<M Heft I (Freckenhorst) S. 186 und die Stiftungsurkunde von Freckenhorst (». 851) daselbst S. 6. — Danach sollte man die Malmänner eher für Ministerialen ansehen.
4 Über den Zusammenhang des Ii!>er 8»k tute!«, nabiüz mit dem Mund- oder Malmann vgl. v. Richthofen, N, 6, 1^, ^om, V, I^ßx saxomim, Kap.64 Anm.67. Über die Mund- und Malmänner in Osnabrück vgl. Möser, Osnabr. Geschichte I, S.336 ff, — Die Immunitätsurkunden für Osnabrück bei Philippi, Osnabr. Urkundenbuch I, Nr.3 (<tt>a.</tt>803 falsch), Nr.54 (<tt>a.</tt>889 falsch?), Nr.55 <<tt>a.</tt>889 falsch), Nr.87 lcici, 938) und die folgenden bes. Nr.147 (<tt>a.</tt>1051). In Paderborn und Minden, Wilmans, Kaiserurkunden der Provinz Westfalen I Nr. 40 (a, 881» und Nr. 84 la, 961). Über die Malmänner des Klosters Flecken» Horst in Hoetmar vgl. Wilmans a. a, O. S. 191; dazu Loäex ^li  >V<M Heft I (Freckenhorst) S. 186 und die Stiftungsurkunde von Freckenhorst (». 851) daselbst S. 6. — Danach sollte man die Malmänner eher für Ministerialen ansehen.

Version vom 7. September 2008, 15:35 Uhr

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Sinne, aber die Gleichberechtigung mit den alten Volksgeschlechtern, die Aufnahme in den Sippenverband blieb ihr versagt. Das einzelne Freiengeschlecht blieb unter der Mund der Edelingssippe, aus deren Hörigen es einst hervorgegangen war. Das Heiratsverbot zwischen nobiles und liberi erscheint nur als Ausfluß dieses tiefgreifenden Standesunterschiedes. Wahrscheinlich durch politische Ereignisse hatten einzelne alte Freiengeschlechter Grundeigentum erhalten. Aber vollfreies Grundeigentum war dies keineswegs, und auch von diesem waren wohl die später entstandenen Freiengeschlechter ausgeschlossen.

Auf Grund dieser Interpretation der altsächsischen Ständegliederung können wir uns nun ein Bild von der wirtschaftlichen und sozialen Position der einzelnen Stände machen.

Beginnen wir mit den Sklaven.

Sie waren entweder Knechte, d.h. Hausgesinde im Haushalt ihrer Herren, oder aber sie bewirtschafteten ohne festes Besitzrecht mit der Verpflichtung zu ungemessenen Frondiensten und Abgaben die im unmittelbaren Besitz ihrer Herren befindlichen Hufen. Der Herr konnte sie jederzeit von dem unter ihrer Verwaltung befindlichen Gut trennen und mit oder ohne dasselbe verkaufen.#1 Alle Stände, Liten, lidsri und nobilß», scheinen Sklaven besessen zu haben.#1 Die Verwendung derselben war je nach der Stellung des Besitzers eine verschiedenartige. Ob der Stand der Sklaven sehr zahlreich war, ist schwer zu entscheiden, da häufig auch die Liten Sklaven (inaiioi^i«. oder 8si-vi) genannt werden.#1

Die Liten waren hörige Ackerbauer mit festem Besitzrecht am Gut und, wie es scheint, schon damals gemessenen Abgaben.#2 Ihrem Stand gehörte die große Masse der Ackerbau treibenden Bevölkerung an.#3

Die libsi-i waren teils unter der Mund der Edelinge stehende, höchstwahrscheinlich bäuerliche Grundeigentümer, teils freie Kolonen. Hier gab es also einen Stand freier, bäuerlicher Grundeigentümer, Aber weder waren sie vollfrei, noch bildeten sie den Kern und die Hauptmasse des Volkes. Sie scheinen nicht sehr zahlreich gewesen zu sein. In gleichzeitigen Urkunden werden sie gar nicht erwähnt. Vielleicht waren die später in osnabrückischen und mindenschen Urkunden genannten Mund-u nd Malmänner mit ihnen gleichbedeutend.#4


1 Vgl. I^«x 8axc>num Kap.62. Alle Stände im Besitz von Sklaven, vgl. lars äs Mltidn3 8kxoniae, Art.15.

2 Vgl. i'iaäitinnW WerdinenLes eä. Oßeßlüi», Heft III« S. 41 ff. Bei der Tradition werden die von den Laien zu zahlenden Abgaben angegeben.

3 Vgl. S. 120* Anm.2. — v. Richthofen, N, 6. d,!,, 1c>ii>, V, S.54 Anm.31. — Waitz, Verfassungsgeschichte IV, S.299.

4 Über den Zusammenhang des Ii!>er 8»k tute!«, nabiüz mit dem Mund- oder Malmann vgl. v. Richthofen, N, 6, 1^, ^om, V, I^ßx saxomim, Kap.64 Anm.67. Über die Mund- und Malmänner in Osnabrück vgl. Möser, Osnabr. Geschichte I, S.336 ff, — Die Immunitätsurkunden für Osnabrück bei Philippi, Osnabr. Urkundenbuch I, Nr.3 (a.803 falsch), Nr.54 (a.889 falsch?), Nr.55 <a.889 falsch), Nr.87 lcici, 938) und die folgenden bes. Nr.147 (a.1051). In Paderborn und Minden, Wilmans, Kaiserurkunden der Provinz Westfalen I Nr. 40 (a, 881» und Nr. 84 la, 961). Über die Malmänner des Klosters Flecken» Horst in Hoetmar vgl. Wilmans a. a, O. S. 191; dazu Loäex ^li >V<M Heft I (Freckenhorst) S. 186 und die Stiftungsurkunde von Freckenhorst (». 851) daselbst S. 6. — Danach sollte man die Malmänner eher für Ministerialen ansehen.