Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/002: Unterschied zwischen den Versionen
(korrigiert) |
K (Querverweis) |
||
| (3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Grundherrschaft-nw-dland|001|14|003|korrigiert}} | {{Grundherrschaft-nw-dland|001|14|003|korrigiert}} | ||
Betrachten wir zunächst die Grundherrschaft.<ref>Die Nachweise für das hier über die Grundherrschaft gesagte finden sich in Kap. I (Bäuerliches Besitzrecht).</ref> | |||
Betrachten wir zunächst die Grundherrschaft.<ref>Die Nachweise für das hier über die Grundherrschaft gesagte finden sich in [[Die_Grundherrschaft_in_Nordwestdeutschland/019|Kap. I]] (Bäuerliches Besitzrecht).</ref> | |||
Der niedersächsische Bauer hatte an dem Bauerngut, das er besaß und bewirtschaftete, meist kein freies Eigentum, sondern nur ein mehr oder minder ausgedehntes Nutzungsrecht. Für dieses Nutzungsrecht mußte er dem Eigentümer mannigfache Abgaben und Leistungen entrichten. Wir nennen den Eigentümer des Bauerngutes Grundherr, sein Recht am Bauerngut und seine Ansprüche gegenüber dem Bauer fassen wir unter der Bezeichnung Grundherrschaft zusammen. Grundherr war vor allem der Landesherr als Eigentümer der Domäne, ferner Edelleute, geistliche und weltliche Korporationen, Stadtbürger, in seltenen Fällen auch Bauern. Die weitaus größte Masse aller grundherrlichen Berechtigungen befand sich in den Händen des Fürsten, der Edelleute uud der Korporationen. | Der niedersächsische Bauer hatte an dem Bauerngut, das er besaß und bewirtschaftete, meist kein freies Eigentum, sondern nur ein mehr oder minder ausgedehntes Nutzungsrecht. Für dieses Nutzungsrecht mußte er dem Eigentümer mannigfache Abgaben und Leistungen entrichten. Wir nennen den Eigentümer des Bauerngutes Grundherr, sein Recht am Bauerngut und seine Ansprüche gegenüber dem Bauer fassen wir unter der Bezeichnung Grundherrschaft zusammen. Grundherr war vor allem der Landesherr als Eigentümer der Domäne, ferner Edelleute, geistliche und weltliche Korporationen, Stadtbürger, in seltenen Fällen auch Bauern. Die weitaus größte Masse aller grundherrlichen Berechtigungen befand sich in den Händen des Fürsten, der Edelleute uud der Korporationen. | ||
| Zeile 8: | Zeile 9: | ||
Die grundherrlich abhängigen Bauern leisteten daher nicht nur an ihren Grundherren, sondern auch an die Reallastberechtigten Abgaben oder Dienste. | Die grundherrlich abhängigen Bauern leisteten daher nicht nur an ihren Grundherren, sondern auch an die Reallastberechtigten Abgaben oder Dienste. | ||
In einzelnen Gegenden Niedersachsens, z.B. in den Marschländern oder in den Fürstentümern | In einzelnen Gegenden Niedersachsens, z.B. in den Marschländern oder in den Fürstentümern Goettingen und Grubenhagen, kamen auch solche Bauerngüter vor, die im Eigentum ihrer Besitzer standen. Aber auch diese wenigen, von einem grundherrlichen Verhältnis im engeren Sinne freien Bauern waren zur Leistung von Zehnten, Grundzinsen und Diensten verbunden, da solche Reallasten auf ihren Gütern lagen. | ||
Grundherrliche Abhängigkeit des Bauern war jedoch die Regel. Das Verhältnis zwischen Grundherr und Bauer wurde durch das sogenannte Besitzrecht des letzteren näher bestimmt. Es gab verschiedenartige | Grundherrliche Abhängigkeit des Bauern war jedoch die Regel. Das Verhältnis zwischen Grundherr und Bauer wurde durch das sogenannte Besitzrecht des letzteren näher bestimmt. Es gab verschiedenartige | ||
---- | ---- | ||
<references /> | <references /> | ||
Aktuelle Version vom 18. September 2008, 18:52 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
| <<<Vorherige Seite [001] |
Nächste Seite>>> [003] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: korrigiert | |
| Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
| |
Betrachten wir zunächst die Grundherrschaft.[1]
Der niedersächsische Bauer hatte an dem Bauerngut, das er besaß und bewirtschaftete, meist kein freies Eigentum, sondern nur ein mehr oder minder ausgedehntes Nutzungsrecht. Für dieses Nutzungsrecht mußte er dem Eigentümer mannigfache Abgaben und Leistungen entrichten. Wir nennen den Eigentümer des Bauerngutes Grundherr, sein Recht am Bauerngut und seine Ansprüche gegenüber dem Bauer fassen wir unter der Bezeichnung Grundherrschaft zusammen. Grundherr war vor allem der Landesherr als Eigentümer der Domäne, ferner Edelleute, geistliche und weltliche Korporationen, Stadtbürger, in seltenen Fällen auch Bauern. Die weitaus größte Masse aller grundherrlichen Berechtigungen befand sich in den Händen des Fürsten, der Edelleute uud der Korporationen.
Es kamen ferner Abgaben und Leistungen der Bauern vor, die wir ebenfalls als grundherrliche Lasten bezeichnen wollen, obwohl sie kein grundherrliches Verhältnis im geschilderten Sinne zum Rechtsgrund hatten. Der Bezugsberechtigte besaß hier, ohne Eigentümer des Gutes zu sein, ein Recht auf Leistungen des Bauers, die aus dem Gute als Reallasten lagen. Die wichtigsten dieser Reallasten waren Zehnten, Grundzinsen und Frondienste. Fast sämtliche Bauerngüter Niedersachsens waren mit solchen Reallasten beschwert. Verpflichtet die Reallasten zu tragen war der Besitzer des Gutes, also der Bauer.
Die grundherrlich abhängigen Bauern leisteten daher nicht nur an ihren Grundherren, sondern auch an die Reallastberechtigten Abgaben oder Dienste.
In einzelnen Gegenden Niedersachsens, z.B. in den Marschländern oder in den Fürstentümern Goettingen und Grubenhagen, kamen auch solche Bauerngüter vor, die im Eigentum ihrer Besitzer standen. Aber auch diese wenigen, von einem grundherrlichen Verhältnis im engeren Sinne freien Bauern waren zur Leistung von Zehnten, Grundzinsen und Diensten verbunden, da solche Reallasten auf ihren Gütern lagen.
Grundherrliche Abhängigkeit des Bauern war jedoch die Regel. Das Verhältnis zwischen Grundherr und Bauer wurde durch das sogenannte Besitzrecht des letzteren näher bestimmt. Es gab verschiedenartige