Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/017: Unterschied zwischen den Versionen

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Herrschaft, freilich in ganz besonderer Weise für die Bedürfnisse des herrschaftlichen Gutes fortgebildet, enthalten. Es ist jetzt sicher, daß die preußisch-gutsherrliche Verfassung ursprünglich aus einer zwar besonders gearteten, aber wirtschaftlich der niedersächsischen durchaus gleichartigen grundherrlichen Verfassung hervorgegangen ist.
freilich in ganz besonderer Weise für die Bedürfnisse des herrschaftlichen Gutes fortgebildet, enthalten. Es ist jetzt sicher, daß die preußisch-gutsherrliche Verfassung ursprünglich aus einer zwar besonders gearteten, aber wirtschaftlich der niedersächsischen durchaus gleichartigen grundherrlichen Verfassung hervorgegangen ist.
Die mittelalterliche Abhängigkeit der preußischen Bauern war wirtschaftlich deshalb eine rein grundherrliche, weil diese>wie die niederfächsischen noch im 18. Jahrhundert, nur einen Grundherrn mit Renten, nicht aber einen landwirtschaftlichen Großbetrieb mit Arbeit und Land zu versehen hatten. Daher leistete» sie fast nur Abgaben, wenig Dienste, waren wie die niedersächsischen Bauern persönlich frei und hatten ein gutes Nesitzrecht an ihren Höfen ^. Die preußisch-grundherrliche Verfassung unterschied sich nur dadurch von der niedersächsischen, daß alle grundherrlichen Berechtigungen in einem oder mehreren Dörfern sich schon am Ende des 15. Jahrhunderts in der Hand eines Rittergutsbesitzers (Grundherrn) vereinigten, die Grundherrschaft also nicht wie in Niedersnchsm noch im 18. Jahrhundert einen Streubesitz bildetet Das Rittergut war ebenso wie in Niedersachsen ein privilegierter Grundbesitz; nur war es etwas umfangreicher und viel häufiger als westlich der Elbe. Wir haben also in Preußen am Ende des Mittelalters genau dieselben Verhältnisse, wie mir sie in der hannoverschen Grafschaft Dannenberg, besonders im Amt Lüchom, noch im 18. Jahrhundert finden: lückenlose Grundherrschaft des Rittergutsbesitzers in den nächstgelegenen Dörfern, persönliche Freiheit der Bauer», gutes Nesitzrecht, keine AI«!)«« aäsei-i'^tio, kein Gesindedienst der Vauernkinder, kurz keine Erb-unterthänigkeit. Die Hauptmasse der Einkünfte des Rittergutsbesitzers besteht in grundherrlichen Gefällen; jedoch betreibt er daneben auch eine nicht unbedeutende Eigenwirtschaft mit den Frondiensten der Bauern auf seinem Rittergut. Der Unterschied zwischen den Verhältnissen der Grafschaft Dannenberg im 18. Jahrhundert und den preußischen im Mittelalter ist nur der, daß die Rittergüter in Dannenberg seltener, dafür im einzelnen etwas größer und durch einzelne wüste Nauernhufen verstärkt sind, wahrend die preußischen zahlreicher, kleiner, in der Hauptsache nur in dem privilegierten Ritteracker bestehen. Auch hatten die Dannenbergischen Rittergutsbesitzer durchweg niedere Gerichtsbarkeit über ihre Bauern, was
 
' Vgl. Großmann, Über die gutsherrlich-bäuerlichen Rechtsverhältnisse in der Mark Brandenburg u«m 16, bis 18. Jahrhundert.  Leipzig 1890, S. 10.
Die mittelalterliche Abhängigkeit der preußischen Bauern war wirtschaftlich deshalb eine rein grundherrliche, weil diese, wie die niedersächsischen noch im 18. Jahrhundert, nur einen Grundherrn mit Renten, nicht aber einen landwirtschaftlichen Großbetrieb mit Arbeit und Land zu versehen hatten. Daher leisteten sie fast nur Abgaben, wenig Dienste, waren wie die niedersächsischen Bauern persönlich frei und hatten ein gutes Besitzrecht an ihren Höfen.<ref>Vgl. Großmann, ''Über die gutsherrlich-bäuerlichen Rechtsverhältnisse in der Mark Brandenburg vom 16. bis 18. Jahrhundert''. Leipzig 1890, S.10.</ref>  Die preußisch-grundherrliche Verfassung unterschied sich nur dadurch von der niedersächsischen, daß alle grundherrlichen Berechtigungen in einem oder mehreren Dörfern sich schon am Ende des 15. Jahrhunderts in der Hand eines Rittergutsbesitzers (Grundherrn) vereinigten, die Grundherrschaft also nicht wie in Niedersachsen noch im 18. Jahrhundert einen Streubesitz bildete. Das Rittergut war ebenso wie in Niedersachsen ein privilegierter Grundbesitz; nur war es etwas umfangreicher und viel häufiger als westlich der Elbe. Wir haben also in Preußen am Ende des Mittelalters genau dieselben Verhältnisse, wie wir sie in der hannoverschen Grafschaft Dannenberg, besonders im Amt Lüchow, noch im 18. Jahrhundert finden: lückenlose Grundherrschaft des Rittergutsbesitzers in den nächstgelegenen Dörfern, persönliche Freiheit der Bauern, gutes Besitzrecht, keine <tt>glebae adscriptio</tt>, kein Gesindedienst der Bauernkinder, kurz keine Erbunterthänigkeit. Die Hauptmasse der Einkünfte des Rittergutsbesitzers besteht in grundherrlichen Gefällen; jedoch betreibt er daneben auch eine nicht unbedeutende Eigenwirtschaft mit den Frondiensten der Bauern auf seinem Rittergut. Der Unterschied zwischen den Verhältnissen der Grafschaft Dannenberg im 18. Jahrhundert und den preußischen im Mittelalter ist nur der, daß die Rittergüter in Dannenberg seltener, dafür im einzelnen etwas größer und durch einzelne wüste Bauernhufen verstärkt sind, während die preußischen zahlreicher, kleiner, in der Hauptsache nur in dem privilegierten Ritteracker bestehen. Auch hatten die Dannenbergischen Rittergutsbesitzer durchweg niedere Gerichtsbarkeit über ihre Bauern, was
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Aktuelle Version vom 19. Oktober 2008, 23:24 Uhr

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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freilich in ganz besonderer Weise für die Bedürfnisse des herrschaftlichen Gutes fortgebildet, enthalten. Es ist jetzt sicher, daß die preußisch-gutsherrliche Verfassung ursprünglich aus einer zwar besonders gearteten, aber wirtschaftlich der niedersächsischen durchaus gleichartigen grundherrlichen Verfassung hervorgegangen ist.

Die mittelalterliche Abhängigkeit der preußischen Bauern war wirtschaftlich deshalb eine rein grundherrliche, weil diese, wie die niedersächsischen noch im 18. Jahrhundert, nur einen Grundherrn mit Renten, nicht aber einen landwirtschaftlichen Großbetrieb mit Arbeit und Land zu versehen hatten. Daher leisteten sie fast nur Abgaben, wenig Dienste, waren wie die niedersächsischen Bauern persönlich frei und hatten ein gutes Besitzrecht an ihren Höfen.[1] Die preußisch-grundherrliche Verfassung unterschied sich nur dadurch von der niedersächsischen, daß alle grundherrlichen Berechtigungen in einem oder mehreren Dörfern sich schon am Ende des 15. Jahrhunderts in der Hand eines Rittergutsbesitzers (Grundherrn) vereinigten, die Grundherrschaft also nicht wie in Niedersachsen noch im 18. Jahrhundert einen Streubesitz bildete. Das Rittergut war ebenso wie in Niedersachsen ein privilegierter Grundbesitz; nur war es etwas umfangreicher und viel häufiger als westlich der Elbe. Wir haben also in Preußen am Ende des Mittelalters genau dieselben Verhältnisse, wie wir sie in der hannoverschen Grafschaft Dannenberg, besonders im Amt Lüchow, noch im 18. Jahrhundert finden: lückenlose Grundherrschaft des Rittergutsbesitzers in den nächstgelegenen Dörfern, persönliche Freiheit der Bauern, gutes Besitzrecht, keine glebae adscriptio, kein Gesindedienst der Bauernkinder, kurz keine Erbunterthänigkeit. Die Hauptmasse der Einkünfte des Rittergutsbesitzers besteht in grundherrlichen Gefällen; jedoch betreibt er daneben auch eine nicht unbedeutende Eigenwirtschaft mit den Frondiensten der Bauern auf seinem Rittergut. Der Unterschied zwischen den Verhältnissen der Grafschaft Dannenberg im 18. Jahrhundert und den preußischen im Mittelalter ist nur der, daß die Rittergüter in Dannenberg seltener, dafür im einzelnen etwas größer und durch einzelne wüste Bauernhufen verstärkt sind, während die preußischen zahlreicher, kleiner, in der Hauptsache nur in dem privilegierten Ritteracker bestehen. Auch hatten die Dannenbergischen Rittergutsbesitzer durchweg niedere Gerichtsbarkeit über ihre Bauern, was


  1. Vgl. Großmann, Über die gutsherrlich-bäuerlichen Rechtsverhältnisse in der Mark Brandenburg vom 16. bis 18. Jahrhundert. Leipzig 1890, S.10.