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Ratlosigkeit suchte Ritter Johann von Harff Hülfe bei den | |||
Herren von Birgel. Er gab dem jungen Engelbrecht Nyt von | |||
Birgel eine Verschreibang auf das Schloss Harff, und scheint | |||
demselben sogar Hoffnung auf den wirklichen Besitz dieses | |||
Hauses gemacht zu haben. In dieser Verschreibung war viel- | |||
leicht manches mit inbegriffen, worauf sein Bruder Heinrich, | |||
mit dem er noch nicht getheilt hatte, gerechte Ansprüche zu | |||
haben vermeinte; vielleicht mochte Heinrich auch empört sein, | |||
dass sein Bruder die Wohnung ihrer Ahnen in andere Hände | |||
geben wollte, wie er denn wahrscheinlich schon ein und das | |||
andere Erbe, wie etwa das Haus Eschweiler, veräussert hatte. | |||
Kurz, er verdrängte denselben, und machte sich zum Herrn zu | |||
Harff. Darauf kam es durch Vermittelung Fürstlicher Käthe | |||
und beiderseitiger Freunde zu einem Vergleich, worin dem | |||
Heinrich das Haus Harff zugetheilt ward. Das Verhält- | |||
niss des Johann von Harff zu seinem Oheim dem Erbmarschall | |||
Frambach von Birgel ist ganz eigenthümlicher Art. Johann | |||
bekam Lust sich zu verändern. Dazu bedurfte er aber der | |||
Erlaubniss von Seiten des Erbmarschalls. Dieser gestattete | |||
ihm denn auch Guitgen von Wevelkoven zu heirathen, mit dem | |||
Beding, dass sein Schwager Gerart Vell ihm zur Wieder- | |||
erlangung seines Schlosses mit Financien und mit Leib und | |||
Gut behülflich sei. Wogegen sich Johann verbindet, sobald | |||
er wieder zu seinem Schlosse gekommen, dem Marschall | |||
gewisse Theile, etwa die Hälfte desselben, und einzelne Lände- | |||
reien abzutreten. Und wäre der Fall, dass seine Ehe mit | |||
Guitgen ohne männliche Leibeserben bliebe, so solle Harff mit | |||
all seinem Zubehör nach seinem Tode dem Marschall und | |||
seinen Erben anheimfallen'; desgleichen auch nach Tod seiner | |||
Gattin das derselben zu ihrem Witthum verschriebene Gut | |||
zu Wylre, es sei denn dass er Töchter hinterliesse. Sein | |||
Schwager ist ihm nun zwar mit Financien beiständig gewesen. | |||
Im J. 1425 auf St. Remigius-Tag stellt nämlich Ritter Johann | |||
von Harff dem Wilhelm von Harff seinem Oheim, Goedert von | |||
Harff seinem Vetter, und Goedert Hoen von dem Pesch seinem | |||
Schwager einen Schadlosbrief aus wegen einer Bürgschaft von | |||
800 Rhein. Gulden, so ihm Gerart Vell von Wevelkoven vor- | |||
geschossen, und gelobt diese Schuld nächst kommenden May | |||
Version vom 4. November 2008, 11:27 Uhr
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27 nisse ihn zu grösseren Auslagen genöthigt haben. In seiner Ratlosigkeit suchte Ritter Johann von Harff Hülfe bei den Herren von Birgel. Er gab dem jungen Engelbrecht Nyt von Birgel eine Verschreibang auf das Schloss Harff, und scheint demselben sogar Hoffnung auf den wirklichen Besitz dieses Hauses gemacht zu haben. In dieser Verschreibung war viel- leicht manches mit inbegriffen, worauf sein Bruder Heinrich, mit dem er noch nicht getheilt hatte, gerechte Ansprüche zu haben vermeinte; vielleicht mochte Heinrich auch empört sein, dass sein Bruder die Wohnung ihrer Ahnen in andere Hände geben wollte, wie er denn wahrscheinlich schon ein und das andere Erbe, wie etwa das Haus Eschweiler, veräussert hatte. Kurz, er verdrängte denselben, und machte sich zum Herrn zu Harff. Darauf kam es durch Vermittelung Fürstlicher Käthe und beiderseitiger Freunde zu einem Vergleich, worin dem Heinrich das Haus Harff zugetheilt ward. Das Verhält- niss des Johann von Harff zu seinem Oheim dem Erbmarschall Frambach von Birgel ist ganz eigenthümlicher Art. Johann bekam Lust sich zu verändern. Dazu bedurfte er aber der Erlaubniss von Seiten des Erbmarschalls. Dieser gestattete ihm denn auch Guitgen von Wevelkoven zu heirathen, mit dem Beding, dass sein Schwager Gerart Vell ihm zur Wieder- erlangung seines Schlosses mit Financien und mit Leib und Gut behülflich sei. Wogegen sich Johann verbindet, sobald er wieder zu seinem Schlosse gekommen, dem Marschall gewisse Theile, etwa die Hälfte desselben, und einzelne Lände- reien abzutreten. Und wäre der Fall, dass seine Ehe mit Guitgen ohne männliche Leibeserben bliebe, so solle Harff mit all seinem Zubehör nach seinem Tode dem Marschall und seinen Erben anheimfallen'; desgleichen auch nach Tod seiner Gattin das derselben zu ihrem Witthum verschriebene Gut zu Wylre, es sei denn dass er Töchter hinterliesse. Sein Schwager ist ihm nun zwar mit Financien beiständig gewesen. Im J. 1425 auf St. Remigius-Tag stellt nämlich Ritter Johann von Harff dem Wilhelm von Harff seinem Oheim, Goedert von Harff seinem Vetter, und Goedert Hoen von dem Pesch seinem Schwager einen Schadlosbrief aus wegen einer Bürgschaft von 800 Rhein. Gulden, so ihm Gerart Vell von Wevelkoven vor- geschossen, und gelobt diese Schuld nächst kommenden May