Geschichte der Gemeinde Wegberg/085: Unterschied zwischen den Versionen

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Kreuzzugprediger verwenden lassen sollten. Der Orden hatte Niederlassungen bezw. Klöster u. A. in Köln, Brüggen, Dülken, Hohenbusch, Aachen, Cleve, Wickrath.


{{NE}}Durch Urkunde vom 17. August 1660 bestätigte Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Jülich die Übertragung der Pastorei an den Kreuzherrenorden durch den Freiherrn von Spiering. (Abschrift im Lagerbuch 1656 S. 133.)


 
{{NE}}In der Folge gab die Besetzung der Pfarr-, Vikarie- und Küsterstelle durch den Kreuzherrenorden zu Streitigkeiten mit der Gemeinde Veranlassung, weshalb am 3. Juni 1683 zwischen dem Orden und der Gemeinde folgender Vergleich geschlossen wurde: (Abschrift der Urkunde Lagerb. 1656 S. 143.)
Kreuzzugprediger verwenden lassen sollten. Der Orden hatte Niederlassungen bezw. Klöster u. A. in Köln, Brüggen, Dülken, Hohenbusch, Aachen, Clewe, Wickrath.
 
 
Durch Urkunde vom 17. August 1660 bestätigte Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Jülich die Übertragung der Pastorei an den Kreuzherrenorden durch den Freiherrn von Spiering. (Abschrift im Lagerbuch 1656 S. 133.)
 
 
In der Folge gab die Besetzung der Pfarr-, Vikarie- und Küsterstelle durch den Kreuzherrenorden zu Streitigkeiten mit der Gemeinde Veranlassung, weshalb am 3. Juni 1683 zwischen dem Orden und der Gemeinde folgender Vergleich geschlossen wurde: (Abschrift der Urkunde Lagerb. 1656 S. 143)


# Der Kreuzherrenorden soll künftig bei Erledigung der Pastorei, Kirchenbeneficien und Renten zur Vergebung derselben freie Gewalt haben mit Ausnahme des Vikariats Nesselrodiana (Katharinen-Altar). Künftige neue Beneficien sollen nach der Meinung des Fundators gehalten werden.
# Der Kreuzherrenorden soll künftig bei Erledigung der Pastorei, Kirchenbeneficien und Renten zur Vergebung derselben freie Gewalt haben mit Ausnahme des Vikariats Nesselrodiana (Katharinen-Altar). Künftige neue Beneficien sollen nach der Meinung des Fundators gehalten werden.
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# Bei Einwendungen gegen die Person soll der Orden die Gemeinde mit einem solchen Priester verschonen.
# Bei Einwendungen gegen die Person soll der Orden die Gemeinde mit einem solchen Priester verschonen.
# Auch bei einem Wechsel des Pastors soll der neue Pastor nicht anders wie vorbestimmt angestellt werden.
# Auch bei einem Wechsel des Pastors soll der neue Pastor nicht anders wie vorbestimmt angestellt werden.
# Die Gemeinde ist der Zuversicht daß bei einer Vakanz der Pfarrstelle der bisherige Kaplan, falls er seiner Gelehrtheit und Wohlverhaltens halber dazu geeignet sei, vor anderen den Vorzug erhalten, weil „die Veränderung mit newen bisweilen schädlich.“ Der Orden soll jedoch die alleinige Bestimmung über die Eignung haben.
# Die Gemeinde ist der Zuversicht, daß bei einer Vakanz der Pfarrstelle der bisherige Kaplan, falls er seiner Gelehrtheit und Wohlverhaltens halber dazu geeignet sei, vor anderen den Vorzug erhalten, weil „die Veränderung mit newen bisweilen schädlich.“ Der Orden soll jedoch die alleinige Bestimmung über die Eignung haben.
# Die beiderseits in dieser Streitigkeit aufgewendeten Unkosten sollen hiermit kompensiert sein.
# Die beiderseits in dieser Streitigkeit aufgewendeten Unkosten sollen hiermit kompensiert sein.


 
{{NE}}Das alte Klostergebäude genügte inzwischen nicht mehr den Ansprüchen. Der Orden errichtete daher um 1740 an Stelle desselben einen Neubau, der heute noch erhalten ist und als Pastorat dient.
Das alte Klostergebäude genügte inzwischen nicht mehr den Ansprüchen. Der Orden errichtete daher um 1740 an Stelle desselben einen Neubau, der heute noch erhalten ist und als Pastorat dient.

Aktuelle Version vom 20. November 2008, 17:37 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Kreuzzugprediger verwenden lassen sollten. Der Orden hatte Niederlassungen bezw. Klöster u. A. in Köln, Brüggen, Dülken, Hohenbusch, Aachen, Cleve, Wickrath.

      Durch Urkunde vom 17. August 1660 bestätigte Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Jülich die Übertragung der Pastorei an den Kreuzherrenorden durch den Freiherrn von Spiering. (Abschrift im Lagerbuch 1656 S. 133.)

      In der Folge gab die Besetzung der Pfarr-, Vikarie- und Küsterstelle durch den Kreuzherrenorden zu Streitigkeiten mit der Gemeinde Veranlassung, weshalb am 3. Juni 1683 zwischen dem Orden und der Gemeinde folgender Vergleich geschlossen wurde: (Abschrift der Urkunde Lagerb. 1656 S. 143.)

  1. Der Kreuzherrenorden soll künftig bei Erledigung der Pastorei, Kirchenbeneficien und Renten zur Vergebung derselben freie Gewalt haben mit Ausnahme des Vikariats Nesselrodiana (Katharinen-Altar). Künftige neue Beneficien sollen nach der Meinung des Fundators gehalten werden.
  2. Bei Neu-Besetzung der Pfarrstelle soll der in Aussicht genommene Geistliche den Scheffen und Vorstehern der Gemeinde präsentiert und deren Gutbefinden eingeholt werden, ehe er als Pastor proklamiert wird.
  3. Bei Einwendungen gegen die Person soll der Orden die Gemeinde mit einem solchen Priester verschonen.
  4. Auch bei einem Wechsel des Pastors soll der neue Pastor nicht anders wie vorbestimmt angestellt werden.
  5. Die Gemeinde ist der Zuversicht, daß bei einer Vakanz der Pfarrstelle der bisherige Kaplan, falls er seiner Gelehrtheit und Wohlverhaltens halber dazu geeignet sei, vor anderen den Vorzug erhalten, weil „die Veränderung mit newen bisweilen schädlich.“ Der Orden soll jedoch die alleinige Bestimmung über die Eignung haben.
  6. Die beiderseits in dieser Streitigkeit aufgewendeten Unkosten sollen hiermit kompensiert sein.

      Das alte Klostergebäude genügte inzwischen nicht mehr den Ansprüchen. Der Orden errichtete daher um 1740 an Stelle desselben einen Neubau, der heute noch erhalten ist und als Pastorat dient.