Geschichte der Gemeinde Wegberg/145: Unterschied zwischen den Versionen

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====Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtiguug von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen in der Bürgermeisterei Wegberg.====
{{NE}}Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates zu Wegberg vom 10. März 1904 wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 6, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.


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<center>§ 1.</center>


Ordnung,  betreffend  die Erhebung von  Gebühren  für die
{{NE}}Für die mit der Genehmigung von Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene baupolizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeisters hat der Antragsteller bezw. Bauherr folgende Gebühren, einschließlich der Portokosten, welche durch das Hin- und Herschicken der Bauvorlagen entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegberg zu zahlen.
Genehmigung   und  Vcanffichtiguug  von   Neubauten,   Um-
bauten lind  anderen baulichen Herstellungen in der Bürger
meisteret Wegberg.


Auf Grund des Beschlusses des Gomeinderates zu Weg» berg vom 10. März 19<N wird hierdurch in Gemähheit der §§ li, ? und k des Kommnnalabgabengesetzcs vom 14. Juli 18W — G. S. S, 152 — für deu Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.
:a) Für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
Für die mit der Genehmigung uou Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene ban polizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeistcrs hat der Antrag-steller bezw. Bauherr folgende Gebühre», einschließlich der Portokosten, welche durch das Hiu uud Herschicken der Vanvorlagcn entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegbcrg zu zahlen.


a)   Für  die Prüfung nnd  Genehmignng  von Plänen zu den Nenbanten einschl. selbständigen Anbauten mit Aus-nähme  der unter  b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk,, miudesteus aber 5 Mk.
:b) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutung, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark,


b)  for die Prüfung uud Geuehmignng von Plänen zn Ge-bänden und baulichen Herstellungen nntergeordneter Be deutnng, die  weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude,  Waschhäuser,  Scheunen,  Schuppen,  Ge Wächshäuser uud dergleichen, sowie halleuartige Gebäude einfachster Herstellung  und  selbständige  Kelleranlagen: für je IM cl?m Nanminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark.
:c) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort-, Jauche- und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung
 
c)   für die Prüfung   uud  Genehmignug  von Plänen   zn Umbauten einfchließlich Aufbau ganzer Stockwerke, Klei-neren Anbauten, Einfriediguugsmaueru, Errichtung von Brunnen, Abort, hauche  nnd Düngergruben, Kamin anlagen  nnd  dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu 2 oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 15:05 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtiguug von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen in der Bürgermeisterei Wegberg.

      Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates zu Wegberg vom 10. März 1904 wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 6, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg nachstehende Ordnung erlassen.

§ 1.

      Für die mit der Genehmigung von Neubauten, Umbauten uud anderen baulichen Herstellungen verbundene baupolizeiliche Tätigkeit des Kreisbaumeisters hat der Antragsteller bezw. Bauherr folgende Gebühren, einschließlich der Portokosten, welche durch das Hin- und Herschicken der Bauvorlagen entstehen, an die Gemeindekasse zu Wegberg zu zahlen.

a) Für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu den Nenbauten einschl. selbständigen Anbauten mit Ausnahme der unter b bezeichneten, für je 100 cbm umbauten Raumes 1 Mk., mindestens aber 5 Mk.
b) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Gebäuden und baulichen Herstellungen untergeordneter Bedeutung, die weder ganz noch teilweise zum Bewohnen bestimmt sind, wie z. B. kleinere Anbauten, gewöhnliche Stallgebäude, Waschhäuser, Scheunen, Schuppen, Gewächshäuser und dergleichen, sowie hallenartige Gebäude einfachster Herstellung und selbständige Kelleranlagen: für je 100 cbm Rauminhalt 0,50 Mk., mindestens aber 1 Mark,
c) für die Prüfung und Genehmigung von Plänen zu Umbauten einschließlich Aufbau ganzer Stockwerke, kleineren Anbauten, Einfriedigungsmauern, Errichtung von Brunnen, Abort-, Jauche- und Düngergruben, Kaminanlagen und dergleichen, dieselben Einheitssätze, jedoch nur die Hälfte der Mindestsätze zu a oder b je nach der Art des Gebäudes mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung