Geschichte der Gemeinde Wegberg/147: Unterschied zwischen den Versionen

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Architekten und Ingenieure von 1888 — alte Hamburger Norm — zu zahlen.
§ 2.

      Der Rauminhalt wird durch Multiplikation der zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche mit der Höhe von Kellersohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden von Oberkante Terrain bezw. Erdoberfläche bis Oberkante Hauptgesims festgestellt, welche bei Einreichung des Baugesuches usw. usw. unter Vorlage einer übersichtlichen Berechnung beizufügen ist. Balkon und Erker, welche nicht von unten auf hochgeführt sind, werden nicht gerechnet.

      Bei selbständigen Kelleranlagen ist die Höhe von Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Bei Mansarden wird anstelle des Hauptgesims das Mansardengesims bezw. der obere Brechpunkt desselben in Ansatz gebracht. Die Abrundung findet von 50 cbm ab nach oben unter 50 cbm nach unten auf ein volles Hundert statt.

§ 3.

      Gebührenfrei sind die Bauten des preußischen Staates und des deutschen Reiches, erstere einschließlich derjenigen Bauten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder sonstigen Beihülfen beteiligt ist.

§ 4.

      Die Gebühren sind nach erfolgter Schlußabnahme bezw. nach Benachrichtigung an die Gemeindekasse Wegberg porto- und bestellgeldfrei zu entrichten im Falle des § 1 unter 1 bei Wiederaushändigung der Bauerlaubnis mit dem Verlängerungsvermerk.

§ 5.

      Die Gebühren werden event. im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.

§ 6.

      Diese Ordnung tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die unterm 25. Februar v. Jrs. erlassene Ordnung in allen Teilen aufgehoben.

      Wegberg, den 11. März 1904.

Der Bürgermeister: Baurmann.