Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/031: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen'. Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet ^.


Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werdend Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang, standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehend
Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen.<ref name=031-1>Vgl. Busch, Beiträge, S.37 u. 38. — Pfeifer, Meierrecht, S.113-115. — Grefe, II, S.195 u. 196. — Strube, <tt>de iure villicorum</tt>, Kap.III, §&#160;1. — Strube, Rechtl. Bedenken II, 47 (I 154), III, 115 (I 150). — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.455, 456.  Über schlechte Wirtschaft als Abmeierungsgrund vgl. Kalenb.M.O., <tt>Cap.VIII §&#160;1</tt>.  Lüneb. Redintegrierungsverordn. <tt>de</tt> 1699, Kap.&#160;§&#160;7.</ref> Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet.<ref name=031-1 />


In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes (8p6oi6in lunäi) nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen ^.
Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werden.<ref name=031-1 /> Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehen.<ref name=031-1 />


Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig ^.
In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes <tt>(speciem fundi)</tt> nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen.<ref name=031-1 />


Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d. h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten.
Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig.<ref>Vgl. Grefe, II §§&#160;52, 56, 96. — Busch, Beiträge, §&#160;17. — Pfeiffer, §&#160;11. — Magazin für hannoversches Recht. Bd.V, S.254.</ref>
Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers inter vivo8 hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische


l Vgl. Busch, Beiträge, S. 3? u. 38, — Pfeifer, Meierrecht, S. 113—115.
Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d.h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten.
— Grefe, II, S. 19Z u. 196. — Strube, äe iurs villieoruin, Kap. III, § 1. —
Strube, Rechtl. Bedenken II, 4? (I 154) III, 115 (I 150). — Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover, 1851, S. 455, 456.  Über schlechte Wirtschaft als
Abermeierungsgrund vgl. Kalenb. M.O., L«.p. VIII I 1.  Lüneb. Redintegrierungs-
verordn. ä« 1699, Kap. I z ?.


^ Vgl. Grefe, II §8 52, 56, 96. — Busch, Beiträge, ß 17. — Pfeiffer, § 11.
Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers <tt>inter vivos</tt> hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische
— Magazin für hannoversches Recht.  Bd. V, S. 254.
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Der Meier hatte das Recht und die Pflicht, das Gut durch eigenen landwirtschaftlichen Bau zu nutzen.[1] Verpachtung war ihm daher grundsätzlich verboten und wurde nur in Ausnahmefällen durch ausdrücklichen Konsens des Grundherrn gestattet.[1]

Die Wirtschaft mußte nach den allgemeinen Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung ausgeübt werden.[1] Handlungen oder Unterlassungen, die mit einer tüchtigen Wirtschaftsführung nicht im Einklang standen, wie liederlicher Haushalt, Versäumnis des Ackerbaues und der nötigen Viehzucht, Verwüstung der zum Meiergut gehörigen Holzungen, Verfallenlassen der Gebäude u. a., konnten den Verlust des Meierrechts nach sich ziehen.[1]

In der Regel durfte der Meier ohne grundherrliche Erlaubnis die äußere Beschaffenheit des Gutes (speciem fundi) nicht verändern, also beispielsweise Äcker nicht in Wiesen verwandeln oder Lehm-, Sand- oder Steingruben anlegen, und außerdem keine auf dem Meiergut stehenden Bäume fallen.[1]

Der Meier konnte unbeschadet des grundherrlichen Rechts im eigenen Namen über das Gut disponieren. Aber zur Giltigkeit der meisten Verfügungen war ausdrücklicher Konsens des Grundherrn und außerdem, wie bei allen Rechtsgeschäften der Bauern, gerichtliche Bestätigung notwendig.[2]

Der grundherrliche Konsens hatte zunächst die Bedeutung, daß dem Meier die betreffende Disposition über sein Nutzungsrecht, d.h. über das Gut, unbeschadet der grundherrlichen Rechte ermöglicht wurde. Außerdem aber besaß er auch weitergehende, in die Rechtssphäre des Herrn eingreifende Wirkungen, die durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtspraxis bei jedem einzelnen der häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Meiergut sich verschieden gestaltet hatten.

Abgesehen von den familienrechtlichen Verfügungen waren unter den Dispositionen des Meiers inter vivos hauptsächlich Verkauf des ganzen Gutes, Bestellung einer Hypothek an demselben, antichretische


  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Vgl. Busch, Beiträge, S.37 u. 38. — Pfeifer, Meierrecht, S.113-115. — Grefe, II, S.195 u. 196. — Strube, de iure villicorum, Kap.III, § 1. — Strube, Rechtl. Bedenken II, 47 (I 154), III, 115 (I 150). — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.455, 456. Über schlechte Wirtschaft als Abmeierungsgrund vgl. Kalenb.M.O., Cap.VIII § 1. Lüneb. Redintegrierungsverordn. de 1699, Kap. § 7.
  2. Vgl. Grefe, II §§ 52, 56, 96. — Busch, Beiträge, § 17. — Pfeiffer, § 11. — Magazin für hannoversches Recht. Bd.V, S.254.