Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/034: Unterschied zwischen den Versionen
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Erzeugnisse; daneben kamen, besonders im nördlichen Niedersachsen, auch Geldzinsen nicht selten vor. Im allgemeinen war die wichtigste Abgabe des Meiers das Zinskorn | Erzeugnisse; daneben kamen, besonders im nördlichen Niedersachsen, auch Geldzinsen nicht selten vor. Im allgemeinen war die wichtigste Abgabe des Meiers das Zinskorn.<ref>Vgl. Grefe, II, S.197 ff. — Busch, Beiträge, S.42 ff. — Lüntzel, Lasten, S.211 ff. — Strube, <tt>De iure villicorum,</tt> Kap.IV, § 1 u. 2. — Celler Festschrift, Abt.II, Bd.I, S.272-278. — Stüve, Lasten, S.119-138.</ref> Es bildete das Äquivalent für die Nutzung des Ackerlandes, des wichtigsten Bestandteils des Meiergutes. Besonders im südlichen Niedersachsen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, bestand der Meierzins regelmäßig in einer nach der Güte des Bodens wechselnden, aber immer beträchtlichen Getreideabgabe.<ref name=034/2>Vgl. Note 1, bes. Celler Festschrift, Stüve, Lüntzel a.a.O. — Gesenius, Meierrecht I, S.466, 497. Bd.II, die Meierbriefe in den Beilagen. Beilage 5 ff. - Über Teilkorn vgl. Strube, Rechtliche Bedenken IV, 92 (I, 140) und Stüve, Lasten, S.12S.</ref> Auch wurde sogenanntes Teilkorn, d.h. die dritte oder vierte Garbe der im Feld stehenden Ernte, hier nicht selten als Meierzins entrichtet.<ref name=034/2 /> Das Zinskorn mußte im Verhältnis zu den auf dem Gut gezogenen Früchten mindestens von mittelmäßiger Güte sein.<ref>Grefe, II, S.198.</ref> | ||
Im nördlichen Niedersachsen, in Lüneburg, | Im nördlichen Niedersachsen, in Lüneburg, Hoya und Bremen-Verden, fanden sich neben den auch hier vorkommenden Getreideabgaben sehr häufig Geldleistungen als Meierzins.<ref>Vgl. Anmerkung 1., bes. Celler Festschrift a.a.O. — Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Bremen-Verden vgl. Neues vaterländisches Archiv <tt>ed.</tt> Spiel-Spangenberg, Band XI (1827), S.389 ff. Ferner Akten des Staatsarchivs, <tt>Des.</tt>74, Amt Lehe. <tt>I. Regiminalia q.</tt> Lehnsachen. Fach 30, Nr.7, (Gefälle des Lehnguts Elmlohe 1751-56). Budgets der Bauernhöfe in Hannover: in Hannover 76, <tt>Generalia XI</tt>, Höfesachen 1. <tt>Generalia</tt> u. <tt>Miscellanea Conv. XIV</tt>. Akten betr. Zustand der Höfe 1766-67.</ref> Auch waren die Meier vielfach zur Lieferung von sogenannten Zinsschweinen an die Grundherren verpflichtet.<ref>Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.859 u. 860, und vorige Anmerkung.</ref> Statt der letzteren wurde meistens eine Geldsumme entrichtet, die ebenso wie der Geldzins selbst seit alter Zeit festgesetzt war und ebenso wie dieser nicht erhöht werden durfte.<ref>Vgl. Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Hoya-Diepholz, Akten Hannover <tt>Des.</tt>88. Amt Diepholz. <tt>A. XIV<small>b</small> fasc. c.</tt> Nr.2. (Beschreibung der zum Gut Dörpel gehörigen eigenbehörigen <tt>praediorum</tt>.</ref> | ||
Abgesehen von diesen | Abgesehen von diesen Hauptabgaben entrichteten die Meier überall kleinere Rekognitionsgebühren, wie z.B. Hühner und Eier | ||
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2008, 15:34 Uhr
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Erzeugnisse; daneben kamen, besonders im nördlichen Niedersachsen, auch Geldzinsen nicht selten vor. Im allgemeinen war die wichtigste Abgabe des Meiers das Zinskorn.[1] Es bildete das Äquivalent für die Nutzung des Ackerlandes, des wichtigsten Bestandteils des Meiergutes. Besonders im südlichen Niedersachsen, in Kalenberg, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel, bestand der Meierzins regelmäßig in einer nach der Güte des Bodens wechselnden, aber immer beträchtlichen Getreideabgabe.[2] Auch wurde sogenanntes Teilkorn, d.h. die dritte oder vierte Garbe der im Feld stehenden Ernte, hier nicht selten als Meierzins entrichtet.[2] Das Zinskorn mußte im Verhältnis zu den auf dem Gut gezogenen Früchten mindestens von mittelmäßiger Güte sein.[3]
Im nördlichen Niedersachsen, in Lüneburg, Hoya und Bremen-Verden, fanden sich neben den auch hier vorkommenden Getreideabgaben sehr häufig Geldleistungen als Meierzins.[4] Auch waren die Meier vielfach zur Lieferung von sogenannten Zinsschweinen an die Grundherren verpflichtet.[5] Statt der letzteren wurde meistens eine Geldsumme entrichtet, die ebenso wie der Geldzins selbst seit alter Zeit festgesetzt war und ebenso wie dieser nicht erhöht werden durfte.[6]
Abgesehen von diesen Hauptabgaben entrichteten die Meier überall kleinere Rekognitionsgebühren, wie z.B. Hühner und Eier
- ↑ Vgl. Grefe, II, S.197 ff. — Busch, Beiträge, S.42 ff. — Lüntzel, Lasten, S.211 ff. — Strube, De iure villicorum, Kap.IV, § 1 u. 2. — Celler Festschrift, Abt.II, Bd.I, S.272-278. — Stüve, Lasten, S.119-138.
- ↑ 2,0 2,1 Vgl. Note 1, bes. Celler Festschrift, Stüve, Lüntzel a.a.O. — Gesenius, Meierrecht I, S.466, 497. Bd.II, die Meierbriefe in den Beilagen. Beilage 5 ff. - Über Teilkorn vgl. Strube, Rechtliche Bedenken IV, 92 (I, 140) und Stüve, Lasten, S.12S.
- ↑ Grefe, II, S.198.
- ↑ Vgl. Anmerkung 1., bes. Celler Festschrift a.a.O. — Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Bremen-Verden vgl. Neues vaterländisches Archiv ed. Spiel-Spangenberg, Band XI (1827), S.389 ff. Ferner Akten des Staatsarchivs, Des.74, Amt Lehe. I. Regiminalia q. Lehnsachen. Fach 30, Nr.7, (Gefälle des Lehnguts Elmlohe 1751-56). Budgets der Bauernhöfe in Hannover: in Hannover 76, Generalia XI, Höfesachen 1. Generalia u. Miscellanea Conv. XIV. Akten betr. Zustand der Höfe 1766-67.
- ↑ Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.859 u. 860, und vorige Anmerkung.
- ↑ Vgl. Stüve, Lasten, S.129. — Betr. Hoya-Diepholz, Akten Hannover Des.88. Amt Diepholz. A. XIVb fasc. c. Nr.2. (Beschreibung der zum Gut Dörpel gehörigen eigenbehörigen praediorum.