Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/036: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
(korrigiert)
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Grundherrschaft-nw-dland|035|48|037|unvollständig}}
{{Grundherrschaft-nw-dland|035|48|037|korrigiert}}
 
Im größten Teile Niedersachsens hatte der Meier nach Unglücksfällen oder bei großen Verwendungen auf das Meiergut Anspruch auf Remission des Meierzinses und der sonstigen Leistungen für den Grundherrn.<ref name=036-1>Vgl. Grefe, II, S. 201-204 (§ 60). — Pfeiffer, Meierrecht S.156-158. Nur in Bremen soll der Grundherr zur Gewährung der Remission nicht verpflichtet gewesen sein. Vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.454.</ref>
 
Überall waren die Fälle, in denen die Remission eintrat, ebenso wie ihre Bemessung durch Gesetze nnd Verordnungen genau festgestellt.<ref name=036-1 />
 
Außer den Leistungen für den Grundherrn mußte der Meier die auf dem Meiergute liegenden Staats- und Gemeindesteuern und die aus den Reallasten des Gutes entspringenden Leistungsverpflichtungen tragen.<ref>Vgl. Strube, <tt>De iure villicorum</tt>. Kap.II, § 11;  Kap.V u. VI. — Grefe, II, S.194 u. 195. — Busch, Beiträge, S.37, 52 und 58.</ref>
 
Die Steuern bestanden in den Abgaben und allgemeinen Landesdiensten (Landfolge und Kriegerfuhren) für den Landesherrn.<ref name=036-3>Vgl. Strube, <tt>De iure villicorum</tt> a.a.O. — Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.268-277. — Stüve, Landgemeinden, S.8&#160;ff.</ref>
 
Ferner trug der Meier die auf das Meiergut entfallenden Gemeindelasten, Reihewerk und Gemeindeabgaben.<ref name=036-3 />
 
Von den Reallasten waren die wichtigsten der Zehnte, Dienste und Grundzinsen.
 
Den Zehnten entrichtete der Meier als großen und kleinen Zehnten (Frucht- und Blutzehnten) an den berechtigten Zehntherrn.<ref>Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.382-392.</ref>
 
Der als Reallast auf dem Gute liegende Frondienst (der nicht mit den aus dem Meierverhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen des Meiers zu verwechseln ist) war regelmäßig aus der Vogtei hervorgegangen.<ref>Lüntzel, Lasten § 8 bes. S.111 u. § 12. — Betr. Kalenberg vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Stade, Jahrgang 1850 (Bd.26), S.197 ff. 216 ff. u. 229 ff.</ref> Die Grundzinsen stammten entweder ebenfalls aus mittelalterlichen Vogteiverhältnissen oder aus einer ehemaligen Leibeigenschaft.<ref>Vgl. Strube, Rechtl. Bedenken IV, 59 (I, 176). Derselbe, <tt>Observationum iuris et historiae Germanicae decas Nr.VIII</tt>. — Lüntzel, Lasten, S.183-222. — Busch, Beiträge, S.52. — Stüve, Lasten, S.121, 122, 126.</ref>
 
Dieser Frondienst wurde daher im südlichen Niedersachsen (Hildesheim, Braunschweig-Wolfenbüttel, Göttingen-Grubenhagen und
----
<references />

Aktuelle Version vom 21. Dezember 2008, 16:31 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

Grundherrschaft-nw-dland.djvu # 48

<<<Vorherige Seite
[035]
Nächste Seite>>>
[037]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu # 48
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Im größten Teile Niedersachsens hatte der Meier nach Unglücksfällen oder bei großen Verwendungen auf das Meiergut Anspruch auf Remission des Meierzinses und der sonstigen Leistungen für den Grundherrn.[1]

Überall waren die Fälle, in denen die Remission eintrat, ebenso wie ihre Bemessung durch Gesetze nnd Verordnungen genau festgestellt.[1]

Außer den Leistungen für den Grundherrn mußte der Meier die auf dem Meiergute liegenden Staats- und Gemeindesteuern und die aus den Reallasten des Gutes entspringenden Leistungsverpflichtungen tragen.[2]

Die Steuern bestanden in den Abgaben und allgemeinen Landesdiensten (Landfolge und Kriegerfuhren) für den Landesherrn.[3]

Ferner trug der Meier die auf das Meiergut entfallenden Gemeindelasten, Reihewerk und Gemeindeabgaben.[3]

Von den Reallasten waren die wichtigsten der Zehnte, Dienste und Grundzinsen.

Den Zehnten entrichtete der Meier als großen und kleinen Zehnten (Frucht- und Blutzehnten) an den berechtigten Zehntherrn.[4]

Der als Reallast auf dem Gute liegende Frondienst (der nicht mit den aus dem Meierverhältnis entsprungenen Dienstverpflichtungen des Meiers zu verwechseln ist) war regelmäßig aus der Vogtei hervorgegangen.[5] Die Grundzinsen stammten entweder ebenfalls aus mittelalterlichen Vogteiverhältnissen oder aus einer ehemaligen Leibeigenschaft.[6]

Dieser Frondienst wurde daher im südlichen Niedersachsen (Hildesheim, Braunschweig-Wolfenbüttel, Göttingen-Grubenhagen und


  1. 1,0 1,1 Vgl. Grefe, II, S. 201-204 (§ 60). — Pfeiffer, Meierrecht S.156-158. Nur in Bremen soll der Grundherr zur Gewährung der Remission nicht verpflichtet gewesen sein. Vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S.454.
  2. Vgl. Strube, De iure villicorum. Kap.II, § 11; Kap.V u. VI. — Grefe, II, S.194 u. 195. — Busch, Beiträge, S.37, 52 und 58.
  3. 3,0 3,1 Vgl. Strube, De iure villicorum a.a.O. — Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.268-277. — Stüve, Landgemeinden, S.8 ff.
  4. Celler Festschrift Abt.II. Bd.I, S.382-392.
  5. Lüntzel, Lasten § 8 bes. S.111 u. § 12. — Betr. Kalenberg vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Stade, Jahrgang 1850 (Bd.26), S.197 ff. 216 ff. u. 229 ff.
  6. Vgl. Strube, Rechtl. Bedenken IV, 59 (I, 176). Derselbe, Observationum iuris et historiae Germanicae decas Nr.VIII. — Lüntzel, Lasten, S.183-222. — Busch, Beiträge, S.52. — Stüve, Lasten, S.121, 122, 126.