Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/037: Unterschied zwischen den Versionen

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Kalenberg) an den vom Grundherrn oft verschiedenen Gerichtsherrn, bezw. an das fürstliche Amt geleistet'.
Kalenberg) an den vom Grundherrn oft verschiedenen Gerichtsherrn, bezw. an das fürstliche Amt geleistet.1


Die wichtigste ans dem Meieroerhältnis entspringende Obligation des Meiers war die Verpflichtung zur Leistung des Meierzinses.
Die wichtigste aus dem Meierverhältnis entspringende Obligation des Meiers war die Verpflichtung zur Leistung des Meierzinses.


Nach der Rechtsanschauung des 18. Jahrhunderts hatte der Grundherr ebenso wie der Verpächter hinsichtlich der fälligen und rückständigen Meiergefälle ein Pfandrecht an den Früchten des Meiergutes ^. Im Fürstentum Bmunschweig-Wolfenbüttel wurde dieses Pfandrecht im Jahr 170? auf das ganze Vermögen des Meiers ausgedehnt^.
Nach der Rechtsanschauung des 18. Jahrhunderts hatte der Grundherr ebenso wie der Verpächter hinsichtlich der fälligen und rückständigen Meiergefälle ein Pfandrecht an den Früchten des Meiergutes.2 Im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel wurde dieses Pfandrecht im Jahr 1707 auf das ganze Vermögen des Meiers ausgedehnt.2


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Iu ganz Niedersachseu genossen die seit den letzten drei Jahren rückständigen Meiergefälle beim Konkurs des Meiers eine bevorzugte Stellung direkt hinter den öffentlichen Abgaben.3


Der Meierzins war in der Regel zwischen Martini und Michaelis fällig'.
Der Meierzins war in der Regel zwischen Martini und Michaelis fällig.4


Gegen die mit ihrem Meierzins offenkundig im Rückstande befindlichen Meier hatten die Gruudherren im nördlichen Niedersachsen ein Privatpfänduugsrecht. Im Süden stand dieses Zwangsrecht nur dm adeligen Gerichtsherren zu, den übrigen Grundherren aber war es versagt 4.
Gegen die mit ihrem Meierzins offenkundig im Rückstande befindlichen Meier hatten die Gruudherren im nördlichen Niedersachsen ein Privatpfändungsrecht. Im Süden stand dieses Zwangsrecht nur den adeligen Gerichtsherren zu, den übrigen Grundherren aber war es versagt.4


Jedoch gewährte«: die Gesetze aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts den nicht mit Gerichten versehenen Grundherren ein sehr summarisches gerichtliches Verfahren zur Eintreibung ihrer rückständigen Mciergefälle^.
Jedoch gewährten die Gesetze aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts den nicht mit Gerichten versehenen Grundherren ein sehr summarisches gerichtliches Verfahren zur Eintreibung ihrer rückständigen Meiergefälle.4


Die Ehe hatte anf das Meierrecht die weitgehendste Einwirkung.
Die Ehe hatte auf das Meierrecht die weitgehendste Einwirkung.


Einerseits erwarb die Frau des Meiers bei ihrer Verheiratung regelmäßig ein Recht am Meiergnt, andererseits konnte das einer Frau als Anerbin oder Meiermittwe zustehende Recht auf das Meiergut durch die Heirat an einen Mann übertragen werde», der es dann selbständig kraft eigenen Rechts als wirklicher Meier ausübte.
Einerseits erwarb die Frau des Meiers bei ihrer Verheiratung regelmäßig ein Recht am Meiergut, andererseits konnte das einer Frau als Anerbin oder Meierwittwe zustehende Recht auf das Meiergut durch die Heirat an einen Mann übertragen werden, der es dann selbständig kraft eigenen Rechts als wirklicher Meier ausübte.


Die auf das Gut aufheiratende Frau erhielt iu der Ehestiftung, also durch Eheuertrag, entweder für den Fall der Kinderlosigkeit oder aber auf jeden Fall, also bedingungslos, das Recht der Nachfolge
Die auf das Gut aufheiratende Frau erhielt iu der Ehestiftung, also durch Ehevertrag, entweder für den Fall der Kinderlosigkeit oder aber auf jeden Fall, also bedingungslos, das Recht der Nachfolge
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' Vgl. S, 85 Anm. 2 und S. 86 Anm. 5,


2 Vgl, Strube, I)s iore villieorum, S. 173 u. 174, — Nusch, Beiträge, S, 55. — Gesenius, Meierrecht I, S. 503.
1 Vgl. S.35 Anm.2 und S.36 Anm.5.


^ Vgl. Strube, äß iu« vilüeorum, E, 178 u, 174, aceßzzio Nr. 15. — Kalenberger Meierortmung, Kap, III, ß 2. — Betr. Bremen vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1851, S, 453.
2 Vgl. Strube, <tt>De iure villicorum</tt>, S.173 u. 174. — Busch, Beiträge, S.55. — Gesenius, Meierrecht I, S.503.


< Vgl, Grefe, II S. 205-207. — Geseiuus, Meierrecht I, S, 470 u, 471.
3 Vgl. Strube, <tt>De iure villicorum</tt>, S.178 u. 174, <tt>acessio</tt> Nr.15. — Kalenberger Meierortnung, Kap.III, §&#160;2. — Betr. Bremen vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1851, S.453.
 
4 Vgl. Grefe, II S.205-207. — Gesenius, Meierrecht I, S.470 u. 471.

Version vom 21. Dezember 2008, 17:58 Uhr

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Kalenberg) an den vom Grundherrn oft verschiedenen Gerichtsherrn, bezw. an das fürstliche Amt geleistet.1

Die wichtigste aus dem Meierverhältnis entspringende Obligation des Meiers war die Verpflichtung zur Leistung des Meierzinses.

Nach der Rechtsanschauung des 18. Jahrhunderts hatte der Grundherr ebenso wie der Verpächter hinsichtlich der fälligen und rückständigen Meiergefälle ein Pfandrecht an den Früchten des Meiergutes.2 Im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel wurde dieses Pfandrecht im Jahr 1707 auf das ganze Vermögen des Meiers ausgedehnt.2

Iu ganz Niedersachseu genossen die seit den letzten drei Jahren rückständigen Meiergefälle beim Konkurs des Meiers eine bevorzugte Stellung direkt hinter den öffentlichen Abgaben.3

Der Meierzins war in der Regel zwischen Martini und Michaelis fällig.4

Gegen die mit ihrem Meierzins offenkundig im Rückstande befindlichen Meier hatten die Gruudherren im nördlichen Niedersachsen ein Privatpfändungsrecht. Im Süden stand dieses Zwangsrecht nur den adeligen Gerichtsherren zu, den übrigen Grundherren aber war es versagt.4

Jedoch gewährten die Gesetze aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts den nicht mit Gerichten versehenen Grundherren ein sehr summarisches gerichtliches Verfahren zur Eintreibung ihrer rückständigen Meiergefälle.4

Die Ehe hatte auf das Meierrecht die weitgehendste Einwirkung.

Einerseits erwarb die Frau des Meiers bei ihrer Verheiratung regelmäßig ein Recht am Meiergut, andererseits konnte das einer Frau als Anerbin oder Meierwittwe zustehende Recht auf das Meiergut durch die Heirat an einen Mann übertragen werden, der es dann selbständig kraft eigenen Rechts als wirklicher Meier ausübte.

Die auf das Gut aufheiratende Frau erhielt iu der Ehestiftung, also durch Ehevertrag, entweder für den Fall der Kinderlosigkeit oder aber auf jeden Fall, also bedingungslos, das Recht der Nachfolge



1 Vgl. S.35 Anm.2 und S.36 Anm.5.

2 Vgl. Strube, De iure villicorum, S.173 u. 174. — Busch, Beiträge, S.55. — Gesenius, Meierrecht I, S.503.

3 Vgl. Strube, De iure villicorum, S.178 u. 174, acessio Nr.15. — Kalenberger Meierortnung, Kap.III, § 2. — Betr. Bremen vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover 1851, S.453.

4 Vgl. Grefe, II S.205-207. — Gesenius, Meierrecht I, S.470 u. 471.