Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/049: Unterschied zwischen den Versionen

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büttel, Hoya-Diepholzundim Gebiete der Reichsstadt Bremen betrachtete man die Meierkinder als Miterben des Meiergutes und verpflichtete den Anerben, ihnen eine Entschädigung für ihr Recht am Gut zu entrichten'. Damit erlosch aber auch ihr eventuelles Succefsionsrecht, sie waren völlig vom Gute abgefunden ^. Im größten Teil Niedersachsens erhielten die Miterben im Allod keine Abfindung vom Gut, dagegen blieb ihr eventuelles Successionsrecht gewahrt ^. In ihrer Eigenschaft als Meierkinder hatten sie überall ein Recht auf Unterhalt und Erziehung durch den Hofwirt bis zu ihrem 14. Lebensjahre^. Bei Kränklichkeit oder Unfähigkeit zur Arbeit mußte sie der Anerbe bis zu ihrem Tode auf dem Hof erhaltend Dafür fiel auch ihr Ullodialerbteil an den Hofbesitzers Zur Nachfolge in das Allodial-vermögen des Meiers waren alle Kinder desselben berechtigt, hier mußte der Anerbe mit seinen Geschwistern teilend
Hoya-Diepholz und im Gebiete der Reichsstadt Bremen betrachtete man die Meierkinder als Miterben des Meiergutes und verpflichtete den Anerben, ihnen eine Entschädigung für ihr Recht am Gut zu entrichten.<ref name=049-1>Vgl. für  Braunschweig-Wolfenbüttel: Pfeiffer, Meierrecht, S.279. — Gesenius, Meierrecht I, S.486, 540 ff., bes. 545. — Nolten, <tt>De iuribus et consuetudinibus circa villicos</tt>. S.40. — Für die Stadt Bremen: Pfeiffer a.a.O. S.268 u. 279. — Für Hoya vgl. Palm, Entwurf, S.57 ff. — Strube, <tt>De iure villicorum</tt>. Kap.III, § 21. Hier kämpfte das alte Gewohnheitsrecht mit der durch die Lüneburgischen Gesetze eingeführten  Beschränkung der Miterben auf das Allodium. Vgl. Landesresolution <tt>de</tt> 1697 § 6, und Regiminalreskript <tt>de</tt> 1737 bei Busch, Meierrechtliche Verordnungen. 2. Auflage 1861, S.100 und 132.   Außerdem  Niemeyer,  Meierrecht in Hoya, S.157-160. Runde, Interimswirtschaft, S.148 Note 1.  Über das Erlöschen des Erbrechtes am Hofe nach Empfang der Abfindung vgl. das Urteil bei Palm, Entwurf, S.68 u. 69. Hier  wird  allerdings  der Beweis  des Gewohnheitsrechtes verfehlt. In Hoya scheint also das Erbrecht der Miterben am Hofe trotz ihrer Abfindung aus demselben nicht erloschen zu sein.</ref>  Damit erlosch aber auch ihr eventuelles Successionsrecht, sie waren völlig vom Gute abgefunden.<ref name=049-1 />  Im größten Teil Niedersachsens erhielten die Miterben im Allod keine Abfindung vom Gut, dagegen blieb ihr eventuelles Successionsrecht gewahrt.<ref>Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.275-283. — Strube, <tt>De iure villicorum</tt>. Kap.VIII. § 8 <tt>accessiones</tt> Nr.8. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1851, S.494.</ref>  In ihrer Eigenschaft als Meierkinder hatten sie überall ein Recht auf Unterhalt und Erziehung durch den Hofwirt bis zu ihrem 14. Lebensjahre.<ref name=049-3>Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 8. — Hildesheim.  Verordn. <tt>de</tt> 1781. Abt.I, § 22. — Entwurf der Lüneb. M.O. § 69. — Runde, Interimswirtschaft, S.161. — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.168. — Busch, Beiträge, S.211. — Gesenius, I S.545. — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.160 bis 162. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851. S.490.</ref>  Bei Kränklichkeit oder Unfähigkeit zur Arbeit mußte sie der Anerbe bis zu ihrem Tode auf dem Hof erhalten.<ref name=049-3 />  Dafür fiel auch ihr Allodialerbteil an den Hofbesitzer.<ref name=049-3 />  Zur Nachfolge in das Allodialvermögen des Meiers waren alle Kinder desselben berechtigt, hier mußte der Anerbe mit seinen Geschwistern teilen.<ref>Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 4.</ref>
Wie wir schon früher gesehen haben, bestand das Meiergut in seiner Eigenschaft als völlige Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes  sowohl aus Meier- wie aus Allodialvermögen.
 
Kalender,, vor dem Erlaß der Meierordnung vgl. Strube, Rechtliche Bedenken II, Nr, 92 <I, Nr, 56 u, S. ??), — Herzogtum Bremen, Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S. 487, — Pfeiffer a. a, O, S. 264.
Wie wir schon früher gesehen haben, bestand das Meiergut in seiner Eigenschaft als völlige Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes sowohl aus Meier- wie aus Allodialvermögen.
1 Vgl. für  Braunschweig-Wolfenbüttel:   Pfeiffer,   Meierrecht, S. 279. —
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Gesenius, Meierrecht I,   S. 486,   Z40 ff., bes. 545. — Nolten, De iuribii8 et
<references />
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S. 268 u. 279. — Für Hoya vgl. Palm, Entwurf,   S. 57 ff. — Strube, vs
iure villieolum.   Kap. III, § 21Hier kämpfte das alte Gewohnheitsrecht mit
der durch   die Lüneburgischen Gesetze eingeführten  Beschränkung der Miterben
auf das Allodium.   Vgl. Landesresolution äe 1697 § 6, und Regiminalreskript
äs 173?  bei Busch,   Meierrechtliche Verordnungen.   2. Auflage 1861, S. 100
und   132,   Außerdem  Niemeyer,  Meierrecht in Hoya, S. 157—160.   Runde,
Interimswirtschaft, S. 148 Note I.  Über das Erlöschen des Erbrechtes am Hofe
nach Empfang der Absindung vgl, das Urteil bei Palm, Entwurf, S. 68 u. 69.
Hier  wird  allerdings  der Beweis  des Gewohnheitsrechtes verfehlt.   In Hoya
scheint also das Erbrecht der Miterben am Hofe trotz ihrer Abfindung aus dem>
selben nicht erloschen zu sein.
« Vgl. Pfeiffer, Weierrecht, S. 275—283. — Strube, vs iurs villie. Lap. VIII. ß ? aeeeW. Nr. 8. — Juristische Zeitung f. d, Königreich Hannover^ 1851, S. 494.
2 Vgl. Kalenb. W.O.   Kap. VI, § 8. — Hildesheim.  Verordn. äs  1781.
Abt. I, § 22. — Entwurf der Lüneb. M.O. § 69. — Runde, Interimswirtschaft,
S. 161, — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S. 168. — Busch, Beiträge, S. 211.
— Gesenius, I S. 545. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S. 16»
bis 162. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851. S. 490.
4 Vgl. Kalenb. M.O.   Kap. VI, § 4.

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Hoya-Diepholz und im Gebiete der Reichsstadt Bremen betrachtete man die Meierkinder als Miterben des Meiergutes und verpflichtete den Anerben, ihnen eine Entschädigung für ihr Recht am Gut zu entrichten.[1] Damit erlosch aber auch ihr eventuelles Successionsrecht, sie waren völlig vom Gute abgefunden.[1] Im größten Teil Niedersachsens erhielten die Miterben im Allod keine Abfindung vom Gut, dagegen blieb ihr eventuelles Successionsrecht gewahrt.[2] In ihrer Eigenschaft als Meierkinder hatten sie überall ein Recht auf Unterhalt und Erziehung durch den Hofwirt bis zu ihrem 14. Lebensjahre.[3] Bei Kränklichkeit oder Unfähigkeit zur Arbeit mußte sie der Anerbe bis zu ihrem Tode auf dem Hof erhalten.[3] Dafür fiel auch ihr Allodialerbteil an den Hofbesitzer.[3] Zur Nachfolge in das Allodialvermögen des Meiers waren alle Kinder desselben berechtigt, hier mußte der Anerbe mit seinen Geschwistern teilen.[4]

Wie wir schon früher gesehen haben, bestand das Meiergut in seiner Eigenschaft als völlige Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes sowohl aus Meier- wie aus Allodialvermögen.


  1. 1,0 1,1 Vgl. für Braunschweig-Wolfenbüttel: Pfeiffer, Meierrecht, S.279. — Gesenius, Meierrecht I, S.486, 540 ff., bes. 545. — Nolten, De iuribus et consuetudinibus circa villicos. S.40. — Für die Stadt Bremen: Pfeiffer a.a.O. S.268 u. 279. — Für Hoya vgl. Palm, Entwurf, S.57 ff. — Strube, De iure villicorum. Kap.III, § 21. Hier kämpfte das alte Gewohnheitsrecht mit der durch die Lüneburgischen Gesetze eingeführten Beschränkung der Miterben auf das Allodium. Vgl. Landesresolution de 1697 § 6, und Regiminalreskript de 1737 bei Busch, Meierrechtliche Verordnungen. 2. Auflage 1861, S.100 und 132. Außerdem Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.157-160. Runde, Interimswirtschaft, S.148 Note 1. Über das Erlöschen des Erbrechtes am Hofe nach Empfang der Abfindung vgl. das Urteil bei Palm, Entwurf, S.68 u. 69. Hier wird allerdings der Beweis des Gewohnheitsrechtes verfehlt. In Hoya scheint also das Erbrecht der Miterben am Hofe trotz ihrer Abfindung aus demselben nicht erloschen zu sein.
  2. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.275-283. — Strube, De iure villicorum. Kap.VIII. § 8 accessiones Nr.8. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1851, S.494.
  3. 3,0 3,1 3,2 Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 8. — Hildesheim. Verordn. de 1781. Abt.I, § 22. — Entwurf der Lüneb. M.O. § 69. — Runde, Interimswirtschaft, S.161. — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.168. — Busch, Beiträge, S.211. — Gesenius, I S.545. — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.160 bis 162. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851. S.490.
  4. Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 4.