Wechselbriefregister: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(6 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Wechselbriefregister'''
== Wechselbriefe im Münsterland und Westfalen ==
Die untersuchten oder abgeschriebenen Wechselbriefregister von Grundherren aus dem westlichen Münsterland und dem Vest Recklinghausen beinhalten meistens folgende Angaben:


Die von mir untersuchten oder abgeschriebenen Wechselbriefregister von Grundherren aus dem westlichen Münsterland und dem Vest Recklinghausen beinhalten fast immer folgende Angaben:
1. Name des andererseits wechselnder Grundherrn oder Angabe des freiadeligen Hauses


1. Name des andererseits wechselnder Grundherrn oder Angabe des freiadeligen Hauses
2. Name der abgegebenen zur erneuten Eigengebung freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib bei dem empfangenden Grundherrn, mit Ort und Hof bei Einheirat.
2. Name der abgegebenen zur erneuten Eigengebung freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib bei dem empfangenden Grundherrn, mit Ort und Hof bei Einheirat.
3. Name der dagegen angenommenen eingewechselten und sich eigengebenden Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib im Bereich des empfangenden Grundherrn.
3. Name der dagegen angenommenen eingewechselten und sich eigengebenden Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib im Bereich des empfangenden Grundherrn.
4. Bei solch einem Wechsel fiel eine finanzielle Regelung aus, selbst wenn der Gegenwechsel nicht zeitgleich erfolgte.
4. Bei solch einem Wechsel fiel eine finanzielle Regelung aus, selbst wenn der Gegenwechsel nicht zeitgleich erfolgte.
3. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen bleiben oder auch alte Grundherrenrechte an dem jeweils neuen Erbe entstehen konnten.
 
----
5. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da sonst bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen blieben oder auch neue Rechte des ehemaligen Grundherren an dem jeweils neuen Erbe entstehen konnten.
Bewertung: Wechselbriefregister reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.
 
--[[Benutzer:bodo-stratmann|bodo-stratmann]] 16:19, 13. Jun 2005 (CEST)
===Laufzeit===
Erhaltene Wechselbriefregister reichen über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein, sie enden Anfang des 17. Jhdts.
 
Da die Wechselung von [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] zwischen zwei Grundherren nicht immer zeitgleich erfolgte, wurde es zunehmend schwieriger, einen verbliebenen Wechselsnspruch über mehrere Jahre, auch bei Besitzwechse auf der Seite eines Grundherrn nachzuweisen. Von daher wurde der einfache Vorgang "Wechselung" zunehmend abgelöst durch die beiden Vorgänge "Freikauf" von den Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Grundherrn und "Eigengebung" gegenüber dem neuen Grundherrn zu bestimmten Konditionen.
 
===Quellenbewertung===
Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.
 
[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]]
 
== Weblinks ==
* [http://www.archive.nrw.de/LandesarchivNRW/abteilungWestfalen/BilderKartenLogosDateien/vortrag_wechselbuecher_wechselbriefe.pdf Genealogischer Vortrag über Wechselbücher und Wechselbriefe im Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen]

Aktuelle Version vom 19. März 2009, 07:31 Uhr

Wechselbriefe im Münsterland und Westfalen

Die untersuchten oder abgeschriebenen Wechselbriefregister von Grundherren aus dem westlichen Münsterland und dem Vest Recklinghausen beinhalten meistens folgende Angaben:

1. Name des andererseits wechselnder Grundherrn oder Angabe des freiadeligen Hauses

2. Name der abgegebenen zur erneuten Eigengebung freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib bei dem empfangenden Grundherrn, mit Ort und Hof bei Einheirat.

3. Name der dagegen angenommenen eingewechselten und sich eigengebenden Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib im Bereich des empfangenden Grundherrn.

4. Bei solch einem Wechsel fiel eine finanzielle Regelung aus, selbst wenn der Gegenwechsel nicht zeitgleich erfolgte.

5. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da sonst bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen blieben oder auch neue Rechte des ehemaligen Grundherren an dem jeweils neuen Erbe entstehen konnten.

Laufzeit

Erhaltene Wechselbriefregister reichen über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein, sie enden Anfang des 17. Jhdts.

Da die Wechselung von Eigenbehörigen zwischen zwei Grundherren nicht immer zeitgleich erfolgte, wurde es zunehmend schwieriger, einen verbliebenen Wechselsnspruch über mehrere Jahre, auch bei Besitzwechse auf der Seite eines Grundherrn nachzuweisen. Von daher wurde der einfache Vorgang "Wechselung" zunehmend abgelöst durch die beiden Vorgänge "Freikauf" von den Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Grundherrn und "Eigengebung" gegenüber dem neuen Grundherrn zu bestimmten Konditionen.

Quellenbewertung

Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.

Weblinks