Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder/08/193: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Name ohne jedes Zeichen ist, wenn er eine gerade Seitenzahl hat, auf dieser Seite vorerst unter den Ortsgemeinden und Ortschaften, zugleich bei der korrespondierenden Nummer unter den Katastralgemeinden und Ortsbestandteilen, oder aber auf derselben Seite unter den Ortsbestandteilen zu suchen.
Ein Name ohne jedes Zeichen ist, wenn er eine gerade Seitenzahl hat, auf dieser Seite vorerst unter den Ortsgemeinden und Ortschaften, zugleich bei der korrespondierenden Nummer unter den Katastralgemeinden und Ortsbestandteilen, oder aber auf derselben Seite unter den Ortsbestandteilen zu suchen.
Namen ohne Zeichen mit ungerader Seitenzahl sind bloß unter den Ortsbestandteilen, Namen, denen das Katastralgemeindezeichen XX beigesetzt ist, sind nur unter den Katastralgemeinden zu finden.
Sind einem Namen nebst dem Zeichen „XX“ noch die Zeichen „&XX“ (und Ortsbestandteil) nachgesetzt, so kommt derselbe sowohl unter den Katastralgemeinden als auch unter den Ortsbestandteilen vor.
Befindet sich neben einem Namen das Wort „zweimal“, „dreimal“ oder „viermal“, so bedeutet das, daß derselbe innerhalb des betreffenden Gerichtsbezirkes auf dieser Seite zweimal, dreimal oder viermal erscheint, wobei sich jeder auf einen verschiedenen, zu dem anderen in keinem administrativen Unterordnungsverhältnisse stehenden Wohnplatz bezieht.
Wie die Angaben des Registers zu verstehen sind, möge an folgenden Beispielen gezeigt werden:

Version vom 27. März 2009, 22:49 Uhr

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Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder/08
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Alphabetisches Register für Tirol.

Das alphabetische Register enthält: a) die Namen der Ortsgemeinden, Ortschaften, Ortsbestandteile und Katastralgemeinden, b) in einem Anhange: die von den Ortsnamen abweichenden Namen der Institutionen.

Nicht aufgenommen sind die Ortsbestandteile, welche mit der zugehörigen Ortschaft, die Ortschaften, welche mit der zugehörigen Ortsgemeinde, endlich die Katastralgemeinden, welche mit der korrespondierenden Ortsgemeinde oder mit einer Ortschaft der letzteren gleichnamig sind. Bei gleichlautenden Ortsnamen wurde behufs Unterscheidung der Gerichtsbezirk in Klammern beigefügt.

Ein Name ohne jedes Zeichen ist, wenn er eine gerade Seitenzahl hat, auf dieser Seite vorerst unter den Ortsgemeinden und Ortschaften, zugleich bei der korrespondierenden Nummer unter den Katastralgemeinden und Ortsbestandteilen, oder aber auf derselben Seite unter den Ortsbestandteilen zu suchen.

Namen ohne Zeichen mit ungerader Seitenzahl sind bloß unter den Ortsbestandteilen, Namen, denen das Katastralgemeindezeichen XX beigesetzt ist, sind nur unter den Katastralgemeinden zu finden.

Sind einem Namen nebst dem Zeichen „XX“ noch die Zeichen „&XX“ (und Ortsbestandteil) nachgesetzt, so kommt derselbe sowohl unter den Katastralgemeinden als auch unter den Ortsbestandteilen vor.

Befindet sich neben einem Namen das Wort „zweimal“, „dreimal“ oder „viermal“, so bedeutet das, daß derselbe innerhalb des betreffenden Gerichtsbezirkes auf dieser Seite zweimal, dreimal oder viermal erscheint, wobei sich jeder auf einen verschiedenen, zu dem anderen in keinem administrativen Unterordnungsverhältnisse stehenden Wohnplatz bezieht.

Wie die Angaben des Registers zu verstehen sind, möge an folgenden Beispielen gezeigt werden: