Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/290: Unterschied zwischen den Versionen
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''Seine Königliche Hoheit'' | |||
'''''der Großherzog''''' | |||
''führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.'' | |||
Dem Staatsministerium steht zu: | |||
die Ausübung der obersten Regierungs- und Souveranetätsrechte, | |||
soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden | |||
übertragen sind. | |||
Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen: | |||
* 1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien: | |||
a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte; | |||
b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge | |||
und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und | |||
verfügt haben, entschieden hat; | |||
* 2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden | |||
soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung | |||
zu öffentlichen Zwecken abzugeben. | |||
Der Präsident des Staatsministeriums ist ermächtigt, zur Teilnahme | |||
an den Beratungen über Rekurse, Gesetz- und Verordnungsentwürfe | |||
und über sonstige wichtigere Sachen die vorsitzenden Räte und | |||
Abteilungsvorstände der Ministerien zu den Sitzungen des Staatsministeriums | |||
zu berufen. Außerdem können in dazu geeigneten Fällen | |||
die Vorstände der Zentralmittelstellen und der Oberstaatsanwalt in | |||
Angelegenheiten ihres Verwaltungskreises zu den Beratungen des Staatsministeriums | |||
beigezogen werden. | |||
Aktuelle Version vom 24. März 2010, 22:13 Uhr
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Staatsministerium.
Seine Königliche Hoheit
der Großherzog
führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.
Dem Staatsministerium steht zu:
die Ausübung der obersten Regierungs- und Souveranetätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden übertragen sind.
Als oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:
- 1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und verfügt haben, entschieden hat;
- 2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden
soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.
Der Präsident des Staatsministeriums ist ermächtigt, zur Teilnahme an den Beratungen über Rekurse, Gesetz- und Verordnungsentwürfe und über sonstige wichtigere Sachen die vorsitzenden Räte und Abteilungsvorstände der Ministerien zu den Sitzungen des Staatsministeriums zu berufen. Außerdem können in dazu geeigneten Fällen die Vorstände der Zentralmittelstellen und der Oberstaatsanwalt in Angelegenheiten ihres Verwaltungskreises zu den Beratungen des Staatsministeriums beigezogen werden.