Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/290: Unterschied zwischen den Versionen

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Dem Staatsministerium steht zu:
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die Ausübung der obeersten Reierungs- und Souveranetätsrechte,
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soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden
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übertragen sind.
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Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen:
Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen:


1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
* 1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:


  a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
  b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge
      und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
      verfügt haben, entschieden hat;


2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.
b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge
und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
verfügt haben, entschieden hat;
 
* 2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden  
soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung  
zu öffentlichen Zwecken abzugeben.
 
Der Präsident des Staatsministeriums ist ermächtigt, zur Teilnahme
an den Beratungen über Rekurse, Gesetz- und Verordnungsentwürfe
und über sonstige wichtigere Sachen die vorsitzenden Räte und
Abteilungsvorstände der Ministerien zu den Sitzungen des Staatsministeriums
zu berufen. Außerdem können in dazu geeigneten Fällen
die Vorstände der Zentralmittelstellen und der Oberstaatsanwalt in
Angelegenheiten ihres Verwaltungskreises zu den Beratungen des Staatsministeriums
beigezogen werden.

Aktuelle Version vom 24. März 2010, 22:13 Uhr

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Staatsministerium.

Seine Königliche Hoheit

der Großherzog

führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.


Dem Staatsministerium steht zu:

die Ausübung der obersten Regierungs- und Souveranetätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden übertragen sind.

Als oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:

  • 1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:

a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;

b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und verfügt haben, entschieden hat;

  • 2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden

soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.

Der Präsident des Staatsministeriums ist ermächtigt, zur Teilnahme an den Beratungen über Rekurse, Gesetz- und Verordnungsentwürfe und über sonstige wichtigere Sachen die vorsitzenden Räte und Abteilungsvorstände der Ministerien zu den Sitzungen des Staatsministeriums zu berufen. Außerdem können in dazu geeigneten Fällen die Vorstände der Zentralmittelstellen und der Oberstaatsanwalt in Angelegenheiten ihres Verwaltungskreises zu den Beratungen des Staatsministeriums beigezogen werden.