Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/242: Unterschied zwischen den Versionen

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:44) Catharina '''Bender''' von Steinheim, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, mit derselben Schärfung während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 21. Februar 1851.
:45) Philipp '''Straub''' von Humetroth, wegen Diebstahls und Landstreicherei, in eine Correctionhausstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, mit derselben Schärfung während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 28. Febr. 1851.
:46) Susanne '''Alt''', von Rüsselsheim, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, mit derselben Schärfung während 14 Tagen eines jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe - durch Urtheil vom 5. März 1851.
:47) Catharina '''Becker''' von Niedermodau, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren mit derselben Schärfung wie vorher während jedesmal 14 Tagen in jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 5. März 1851.
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Version vom 5. April 2011, 08:01 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 242

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 22.

44) Catharina Bender von Steinheim, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, mit derselben Schärfung während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 21. Februar 1851.
45) Philipp Straub von Humetroth, wegen Diebstahls und Landstreicherei, in eine Correctionhausstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, mit derselben Schärfung während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 28. Febr. 1851.
46) Susanne Alt, von Rüsselsheim, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, mit derselben Schärfung während 14 Tagen eines jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe - durch Urtheil vom 5. März 1851.
47) Catharina Becker von Niedermodau, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren mit derselben Schärfung wie vorher während jedesmal 14 Tagen in jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 5. März 1851.
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