Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/347: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt am 7. October 1851.</center>
<center>Darmstadt am 7. October 1851.</center>
Inhalt: 1)
Inhalt: 1)Verordnung, die Ausdehnung der Feuerverficherungö-Gesellschaft ,,deutfcher Phönir« zu Frankfurt a. M. auf das
Großherzogthum Hessen betr-; ——— 2) Dieustnachrichten; — 3) Militiirdienstnachrichten; —— 4) Versetzungen in den Ruhe-
stand; —— 5) Coneurrenzeröffnungen; — 6) Sterbfälle.
Verordnung,
die Ausdehnung der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frank-
furt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betreffend.
LUDWIG 111.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein te. ec. e
Nachdem die Feueroersicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frankfurt am Main um
Ausdehnung der für die Versicherungen der Aachen-Münchener Gesellschaft und der Gesellschaft
001011iu getroffenen Bestimmungen auf die von ihr übernommenen Versicherungen gebeten und
sich ergeben hat, daß die Bewilligung dieses Gesuchs, mit Rücksicht aus die Jnterefsen Unserer i
Unterthemen, keinem Anstaude unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Z. 1.
Der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« ist es gestattet, ihre Wirksamkeit in
Bezug auf die Mobiliar-Versicherungen — also mit Ausschluß der Versicherungen von Gebäu-
den ——— auf Unser gesammtes Großherzogthum nach Jnhalt der nachstehend angefügteu Statuten
und der Nachträge zu denselben (Anlage 1. 11. 111.) auszudehnen.
s §. 2.
Wir ertheilen dieser Gesellschaft die Rechte einer inländischen Aetien-Gesellschaft für Mobiliar-
Feuer-Versicherungen, wie solche nach den dermalen bestehenden Gesetzen und Verordnungen

Version vom 19. April 2011, 15:52 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 347

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 31.

Darmstadt am 7. October 1851.

Inhalt: 1)Verordnung, die Ausdehnung der Feuerverficherungö-Gesellschaft ,,deutfcher Phönir« zu Frankfurt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betr-; ——— 2) Dieustnachrichten; — 3) Militiirdienstnachrichten; —— 4) Versetzungen in den Ruhe- stand; —— 5) Coneurrenzeröffnungen; — 6) Sterbfälle. Verordnung, die Ausdehnung der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frank- furt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betreffend. LUDWIG 111.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein te. ec. e Nachdem die Feueroersicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frankfurt am Main um Ausdehnung der für die Versicherungen der Aachen-Münchener Gesellschaft und der Gesellschaft 001011iu getroffenen Bestimmungen auf die von ihr übernommenen Versicherungen gebeten und sich ergeben hat, daß die Bewilligung dieses Gesuchs, mit Rücksicht aus die Jnterefsen Unserer i Unterthemen, keinem Anstaude unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: Z. 1. Der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« ist es gestattet, ihre Wirksamkeit in Bezug auf die Mobiliar-Versicherungen — also mit Ausschluß der Versicherungen von Gebäu- den ——— auf Unser gesammtes Großherzogthum nach Jnhalt der nachstehend angefügteu Statuten und der Nachträge zu denselben (Anlage 1. 11. 111.) auszudehnen. s §. 2. Wir ertheilen dieser Gesellschaft die Rechte einer inländischen Aetien-Gesellschaft für Mobiliar- Feuer-Versicherungen, wie solche nach den dermalen bestehenden Gesetzen und Verordnungen