Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/347: Unterschied zwischen den Versionen
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Inhalt: 1) | Inhalt: 1)Verordnung, die Ausdehnung der Feuerverficherungö-Gesellschaft ,,deutfcher Phönir« zu Frankfurt a. M. auf das | ||
Großherzogthum Hessen betr-; ——— 2) Dieustnachrichten; — 3) Militiirdienstnachrichten; —— 4) Versetzungen in den Ruhe- | |||
stand; —— 5) Coneurrenzeröffnungen; — 6) Sterbfälle. | |||
Verordnung, | |||
die Ausdehnung der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frank- | |||
furt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betreffend. | |||
LUDWIG 111.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen | |||
und bei Rhein te. ec. e | |||
Nachdem die Feueroersicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frankfurt am Main um | |||
Ausdehnung der für die Versicherungen der Aachen-Münchener Gesellschaft und der Gesellschaft | |||
001011iu getroffenen Bestimmungen auf die von ihr übernommenen Versicherungen gebeten und | |||
sich ergeben hat, daß die Bewilligung dieses Gesuchs, mit Rücksicht aus die Jnterefsen Unserer i | |||
Unterthemen, keinem Anstaude unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: | |||
Z. 1. | |||
Der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« ist es gestattet, ihre Wirksamkeit in | |||
Bezug auf die Mobiliar-Versicherungen — also mit Ausschluß der Versicherungen von Gebäu- | |||
den ——— auf Unser gesammtes Großherzogthum nach Jnhalt der nachstehend angefügteu Statuten | |||
und der Nachträge zu denselben (Anlage 1. 11. 111.) auszudehnen. | |||
s §. 2. | |||
Wir ertheilen dieser Gesellschaft die Rechte einer inländischen Aetien-Gesellschaft für Mobiliar- | |||
Feuer-Versicherungen, wie solche nach den dermalen bestehenden Gesetzen und Verordnungen | |||
Version vom 19. April 2011, 15:52 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 31.
Inhalt: 1)Verordnung, die Ausdehnung der Feuerverficherungö-Gesellschaft ,,deutfcher Phönir« zu Frankfurt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betr-; ——— 2) Dieustnachrichten; — 3) Militiirdienstnachrichten; —— 4) Versetzungen in den Ruhe- stand; —— 5) Coneurrenzeröffnungen; — 6) Sterbfälle. Verordnung, die Ausdehnung der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frank- furt a. M. auf das Großherzogthum Hessen betreffend. LUDWIG 111.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein te. ec. e Nachdem die Feueroersicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« zu Frankfurt am Main um Ausdehnung der für die Versicherungen der Aachen-Münchener Gesellschaft und der Gesellschaft 001011iu getroffenen Bestimmungen auf die von ihr übernommenen Versicherungen gebeten und sich ergeben hat, daß die Bewilligung dieses Gesuchs, mit Rücksicht aus die Jnterefsen Unserer i Unterthemen, keinem Anstaude unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: Z. 1. Der Feuerversicherungs-Gesellschaft ,,deutscher Phönir« ist es gestattet, ihre Wirksamkeit in Bezug auf die Mobiliar-Versicherungen — also mit Ausschluß der Versicherungen von Gebäu- den ——— auf Unser gesammtes Großherzogthum nach Jnhalt der nachstehend angefügteu Statuten und der Nachträge zu denselben (Anlage 1. 11. 111.) auszudehnen. s §. 2. Wir ertheilen dieser Gesellschaft die Rechte einer inländischen Aetien-Gesellschaft für Mobiliar- Feuer-Versicherungen, wie solche nach den dermalen bestehenden Gesetzen und Verordnungen