Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/358: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>§. 37.</center>Im Monat März oder April eines jeden Jahres wird eine General-Versammlung, und zwar immer in drei aufeinander folgenden Jahren jedesmal in Frankfurt, und im vierten Jahr jedesmal in Carlsruhe gehalten. Die stimmberechtigten Actionäre werden hierzu vier Wochen vorher von dem Verwaltungsrathe durch die öffentlichen Blätter (§. 11) eingeladen.<br />Die erste Generalversammlung findet im März oder April 1846 statt.<br />Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath sowohl in den, durch §§. 22., 50, vorgesehenen, als in allen anderen Fällen, wo er die Einberufung einer solchen Versammlung angemessen erachtet. | <center>§. 37.</center>Im Monat März oder April eines jeden Jahres wird eine General-Versammlung, und zwar immer in drei aufeinander folgenden Jahren jedesmal in Frankfurt, und im vierten Jahr jedesmal in Carlsruhe gehalten. Die stimmberechtigten Actionäre werden hierzu vier Wochen vorher von dem Verwaltungsrathe durch die öffentlichen Blätter (§. 11) eingeladen.<br />Die erste Generalversammlung findet im März oder April 1846 statt.<br />Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath sowohl in den, durch §§. 22., 50, vorgesehenen, als in allen anderen Fällen, wo er die Einberufung einer solchen Versammlung angemessen erachtet. | ||
<center>§. 38.</center>In der General-Versammlung kann erscheinen und an deren Verhandlungen und Beschlüssen Theil nehmen: | <center>§. 38.</center>In der General-Versammlung kann erscheinen und an deren Verhandlungen und Beschlüssen Theil nehmen: | ||
1) jeder Inhaber einer ganzen Actie auf Namen Lit. A oder zweier halben Actien auf Namen Lit. B, und zwar hat der Inhaber | |||
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Version vom 20. April 2011, 05:09 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Im Monat März oder April eines jeden Jahres wird eine General-Versammlung, und zwar immer in drei aufeinander folgenden Jahren jedesmal in Frankfurt, und im vierten Jahr jedesmal in Carlsruhe gehalten. Die stimmberechtigten Actionäre werden hierzu vier Wochen vorher von dem Verwaltungsrathe durch die öffentlichen Blätter (§. 11) eingeladen.
Die erste Generalversammlung findet im März oder April 1846 statt.
Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath sowohl in den, durch §§. 22., 50, vorgesehenen, als in allen anderen Fällen, wo er die Einberufung einer solchen Versammlung angemessen erachtet.
In der General-Versammlung kann erscheinen und an deren Verhandlungen und Beschlüssen Theil nehmen:
1) jeder Inhaber einer ganzen Actie auf Namen Lit. A oder zweier halben Actien auf Namen Lit. B, und zwar hat der Inhaber
44 4 4 4h F z 4 L h « «
von 1 bis 5 ganzen Actien ..... « 4. . 14 Stimme 4 » 6 ,, 10 ,, » . .. , . H . ;, , . . 2 Stimmen ,, 11 ,, 15 ,, ,, . . UN zh, .... 3 ,, 4 ,, 16 ,, 20 » ,, . . ' H . . h . g . 4 » 4 » « 4 ,1 ,1 s 44 49 s’ -4 Rs sq s 44 5 4 4 4 » 26 rr 30 44«4 er s s — s ’ -’ -4 4 64« ir 4 5 .,, 3-1 ,, Z5 s ,, ,, ,;.« . . . — . s . 4 7 » . 4' Z , .» Fz6’i«:2§?,,! es-O .,, U ,, , .H » . ’.. . . —«l I; 1 ZZ · s s . und.»iü».gMchem»Vzkhäkmisse, Inhaber g .. O .: ,—t;: ::1 t«V: g l von 2 bis 10 halben Actien 4 . 4; 4« 4; .4 — 4. 1 Stiinnre t 74 ,, 12 ,, 20 ,, ,, . . . NT . . . is « 2 Stimmen 4 L ,, 22 ,, 30 ,, ,, . . ' . 4 . . . . 3 ,, » » 404 4,, ’ 44 » ss ' .4 s 44 s o 4 -c 44 0 . 4 » . ,, 4 so s s « · s · O. 4 s s K — « 5 « 4 4 4 - Go ,-F 04 4 s s ss U4 4 s 4 Z s 6 4 —4 4 4,144 17 11 « « 4 « 3« s s 7 . » 4 44 « 4 » 72 ,,80 ,, ,, . ,. h. . . V . «—.. 8— ,, « » 2) jeder Besitzer von 10 bis 20 Actien zu pc-rtcnts Lit. 0, und zwar hat dieser 1 ,, der Besitzer,vsons21s,, 40 ,, . V ’.9 4 t Vs . 3 2 V .,,— . ,, ,, « «»—V 41 » 60'4 -» . L . — . s. — I «.« W; «: 3 —».s Z « 41, 41, 4 ,14 U14807 « 9 4-4 s ’ -4 ’- ' ’« ’s 4 «« 4 44 ,, ,, ,, 81 ,,100 ,, ...... .5 z löl ,, .. — 3 und wer mehr als 100 Actien auf den Jnhaber besitzt, kann doch nur ftinfStimmen in sich vereinigen. s Nur Vesitzet von Actien auf Namen köttttetti sich durch- Bevöllmä«chtigte’«vertreten4 lassen,4- Zwelchekgleich- falls persönlich stimmberechtigteNamen-Actionäre der Gefellfchaft sehn tmüssenh doch: Vdarf’ kein Bevollk mächtigter aus feinem eigenen Rechte und aus der ihmckertheislten Vollmacht mehr alskVneuii«*Stinrriien ( in feiner Person vereinigen. zu z t I , y h F » U 4 t §. 39. s Jeder Actionär oderdessen Bevollmächtigter, zweleher in der Generalverfamnrlzungs erscheinen will,