Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/360: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 31.'''</center>Büreau der Gesellschaft zu Frankfurt und in dem Büreau der in Carlsruhe errichteten Section zur Einsicht der Actionäre ausgelegen haben. Solche Abänderungen erlangen jedoch nur dann Gültigkeit, wenn Ihnen die Genehmigung der Großherzoglich Badischen Staatsregierung und des Hohen Senats der Stadt Frankfurt ertheilt wird.
<center§. 46.</center>In den außerordentlichen Generalversammlungen können nur diejenigen Gegenstände, welche Zusammenberufung veranlaßt haben, vorgebracht werden.
<center>'''V. Von den Jahres-Rechnungen, den Gewinnvertheilungen und dem Reservefonds.'''</center>
<center>§. 47.</center> . . -.r
Der Abschluß der jährlichen Bilanz ist aus den.31. Dezember eines jeden Jahres festgesetzt, sr
nach Maßgabe derselbzeuszswird soon, dem Verwaltungsrathe bestimmt, obs und in welchem Betrage r
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übersteigen, aus dem Reservesond gedeckt. Erst nachsErschöpfung des Letztereu darf auf das Grund-Caplt
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Die Gesellschaft hastet, im Falle der Auslösung, für alle abgeschlossene Versicherungen bis zu derer

Version vom 20. April 2011, 07:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 360

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 31.

Büreau der Gesellschaft zu Frankfurt und in dem Büreau der in Carlsruhe errichteten Section zur Einsicht der Actionäre ausgelegen haben. Solche Abänderungen erlangen jedoch nur dann Gültigkeit, wenn Ihnen die Genehmigung der Großherzoglich Badischen Staatsregierung und des Hohen Senats der Stadt Frankfurt ertheilt wird. <center§. 46.In den außerordentlichen Generalversammlungen können nur diejenigen Gegenstände, welche Zusammenberufung veranlaßt haben, vorgebracht werden.

V. Von den Jahres-Rechnungen, den Gewinnvertheilungen und dem Reservefonds.
§. 47.

. . -.r

Der Abschluß der jährlichen Bilanz ist aus den.31. Dezember eines jeden Jahres festgesetzt, sr nach Maßgabe derselbzeuszswird soon, dem Verwaltungsrathe bestimmt, obs und in welchem Betrage r Gewinn-Vertheilungh (Dividende) sietttfittdett soll.) Die Dividende vertheilt sich unter dietuctioztätc dem Verhältnisse der ganzen, halben und viertel Actien. Die Auszahlung derselb'en,so wie der s’’ geschieht nach abgehaltener General-Versammlung bei der Gesellschafts-Casse in Frankfurt oder bei s. »Section in Carlsruhe, und es werden die.zActionäre hiervon durch die öffentlichen Blätter (§. il) nachrichtigt. i Z e . e E , s zh . . 6.48. e z H Vom reinen Gewinn, abzüglich der Zinsen, wird die eine «Hä«lfte als Dividende verthe und die anderes Hälfte zu einem Reservefond so lange verwendet, bis dieser die Summe von so Ancrlhirendert fünszigtausend Gulden erreicht hat; eine sernere Vermehrung desselben s-bleibt der Best zmungsxder.—:General-Versammlungzüberlassen. Sollte der Reservesonsd (9. 49) jemals isn. Anspruch g nommen worden seyn, so istsolchser stets bis-zu ,si— der evorgedachten Summe jaus der Hälfte des sich er benden reinen Jahr-Gewinnes zu ergänzen. « s t , . z l 9. ,49. e

 : Alle Entschädigungen und Verluste werden zunächstaus dem Prämiensond und, wenn solche dies

übersteigen, aus dem Reservesond gedeckt. Erst nachsErschöpfung des Letztereu darf auf das Grund-Caplt recurrirt werden. H i , r z r f H

 F I * · V   Von der Auflösung und dettsicttidatiott der Gesellschaft. i

« « « « s ’ «§.« 50. r s Die Auflösung der Gesellschaft kann vor Ablausder im Z. 2 erwähnten Zeit nur stattsinden uri muß zugleich erfolgen, wenn s H Z . ’ 1) Vet1n—st«e——eingetretett sind, welche den vierten Theil des Grund-Capitals erschöpft haben, oder wenn-, « 2) die,iAuflösung von einer Anzahl Actionäre . gefordert «wird, gwelche wenigstens drei Viertheile ds 'gesamnrten Actien-Capitals besitzen. Jn jedem der vorgedachten beiden Fällen ist der.Verwaltungsrath gehalten, sofort eine außerordentliche Generalversammlung zusammen zu berufen. 5 g. Z l i 5. 51.

 Dieses—General-Versammlung ernennt drei Liquidations-Commissarien.

Die Gesellschaft hastet, im Falle der Auslösung, für alle abgeschlossene Versicherungen bis zu derer