Freigut (Definition): Unterschied zwischen den Versionen

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Allodialbesitzer eines "Bur" mit einem Umfang von etwa 3 bis 4 Hufen Grundeigentum hatten im Mittelalter Heerdienst zu leisten und mußten sich in dieser Zeit bis zu 3 Monaten samt ihrer Ausrüstung und Begleitung selber unterhalten. Durch Eigengebung an kirchliche Institutionen konnte die "Burs" der Verpflichtung entkommen, wurden vom Heerdienst befreit und erhielten ihren Besitz als Erblehen zurück.
Allodialbesitzer eines "Bur" mit einem Umfang von etwa 3 bis 4 Hufen Grundeigentum hatten im Mittelalter Heerdienst zu leisten und mußten sich in dieser Zeit bis zu 3 Monaten samt ihrer Ausrüstung und Begleitung selber unterhalten. Durch Eigengebung an kirchliche Institutionen konnte die "Burs" der Verpflichtung entkommen, wurden vom Heerdienst befreit und erhielten ihren Besitz als Erblehen zurück.


Der Besitz eines "Bur" war ein ''Freigut'', Freihof, als Eigengut eines darauf wirtschaftenden Freibauern, unabhängig von einem Grundherrn und daher in grundherrlicher Zeit (vor der Bauernbefreiung) von den üblichen grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit war.  
Der Besitz eines "Bur" war ein [[Freigut]], Freihof, als Eigengut eines darauf wirtschaftenden Freibauern, unabhängig von einem Grundherrn und daher in grundherrlicher Zeit (vor der Bauernbefreiung) von den üblichen grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit war.  


Zu den Freigütern zählten auch Erb- bzw. Lehngerichtsgüter die der Aufsicht der Freigrafen in den Bezirken der lokalen oder regionalen [[Freistuhl|Freistühle]] oder [[Freigrafschaft|Freigrafschaften]] unterstanden. Auch diese Freigüter hatten bestimmte Abgaben an Lehnsträger der Freigrafschaft oder an den zuständigen Landesherrn zu entrichten.
Zu den Freigütern zählten auch Erb- bzw. Lehngerichtsgüter die der Aufsicht der Freigrafen in den Bezirken der lokalen oder regionalen [[Freistuhl|Freistühle]] oder [[Freigrafschaft|Freigrafschaften]] unterstanden. Auch diese Freigüter hatten bestimmte Abgaben an Lehnsträger der Freigrafschaft oder an den zuständigen Landesherrn zu entrichten.

Version vom 4. Juni 2011, 11:59 Uhr

Vorlage:Begriffserklärungshinweis

Einleitung

Allodialbesitzer eines "Bur" mit einem Umfang von etwa 3 bis 4 Hufen Grundeigentum hatten im Mittelalter Heerdienst zu leisten und mußten sich in dieser Zeit bis zu 3 Monaten samt ihrer Ausrüstung und Begleitung selber unterhalten. Durch Eigengebung an kirchliche Institutionen konnte die "Burs" der Verpflichtung entkommen, wurden vom Heerdienst befreit und erhielten ihren Besitz als Erblehen zurück.

Der Besitz eines "Bur" war ein Freigut, Freihof, als Eigengut eines darauf wirtschaftenden Freibauern, unabhängig von einem Grundherrn und daher in grundherrlicher Zeit (vor der Bauernbefreiung) von den üblichen grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit war.

Zu den Freigütern zählten auch Erb- bzw. Lehngerichtsgüter die der Aufsicht der Freigrafen in den Bezirken der lokalen oder regionalen Freistühle oder Freigrafschaften unterstanden. Auch diese Freigüter hatten bestimmte Abgaben an Lehnsträger der Freigrafschaft oder an den zuständigen Landesherrn zu entrichten.