Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/082: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 9.'''</center>
 
 
<center>Art. 36.</center>
Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt.
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
:Darmstadt, am 20. Februar 1853.
(L. S.)
<center>'''LUDWIG'''.</center>
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<center>'''Bekanntmachung,'''<br />den Amtstitel der Großh. Revierförster, sowie die amtliche Benennung der Dienststellen und der Dienstbezirke derselben betreffend.</center>
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben allergnädigst geruht, den Großherzoglichen Revierförstern den Amtstitel "Oberförster" zu verleihen und zugleich Allerhöchst zu bestimmen, daß die Dienststellen und die Dienstbezirke derselben von nun an "Oberförstereien" amtlich benannt werden sollen.
:Diese Allerhöchste Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
:Darmstadt den 3. März 1858.
<center>Großherzogliches Ministerium der Finanzen.<br />F. von Schenck.</center>
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<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Entrichtung der Zapfgebühr von Wein durch Aversionalabgaben betreffend.</center>
Nachdem durch das Erscheinen des Finanzgesetzes vom 29. December 1852 die Bekanntmachung vom 3. Juni 1848 über die Bezahlung der Zapfgebühr durch Aversionalsummen außer Wirksamkeit getreten ist, sind die auf Grund dieser Bekanntmachung gegenwärtig noch für das 1. Quartal des laufenden Jahres bestehenden Vereinbarungen über Entrichtung der Zapfgebühr durch Aversionalsummen nunmehr mit dem Schlusse dieses Quartals als erloschen anzusehen. Es wird jedoch, in Uebereinstimmung mit den von den Ständen des Großherzogthums in dieser Beziehung ausgesprochenen Wünschen, der Verwaltung die Ermächtigung hierdurch ertheilt, auch für die Folge noch und zwar bis zum Ablaufe des gegenwärtigen Finanzgesetzes oder - insofern

Version vom 24. August 2011, 12:31 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu # 82

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Nr. 9.


Art. 36.

Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 20. Februar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.
Bekanntmachung,
den Amtstitel der Großh. Revierförster, sowie die amtliche Benennung der Dienststellen und der Dienstbezirke derselben betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben allergnädigst geruht, den Großherzoglichen Revierförstern den Amtstitel "Oberförster" zu verleihen und zugleich Allerhöchst zu bestimmen, daß die Dienststellen und die Dienstbezirke derselben von nun an "Oberförstereien" amtlich benannt werden sollen.

Diese Allerhöchste Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt den 3. März 1858.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Reißig.
Bekanntmachung,
die Entrichtung der Zapfgebühr von Wein durch Aversionalabgaben betreffend.

Nachdem durch das Erscheinen des Finanzgesetzes vom 29. December 1852 die Bekanntmachung vom 3. Juni 1848 über die Bezahlung der Zapfgebühr durch Aversionalsummen außer Wirksamkeit getreten ist, sind die auf Grund dieser Bekanntmachung gegenwärtig noch für das 1. Quartal des laufenden Jahres bestehenden Vereinbarungen über Entrichtung der Zapfgebühr durch Aversionalsummen nunmehr mit dem Schlusse dieses Quartals als erloschen anzusehen. Es wird jedoch, in Uebereinstimmung mit den von den Ständen des Großherzogthums in dieser Beziehung ausgesprochenen Wünschen, der Verwaltung die Ermächtigung hierdurch ertheilt, auch für die Folge noch und zwar bis zum Ablaufe des gegenwärtigen Finanzgesetzes oder - insofern