Hypothekenakten: Unterschied zwischen den Versionen

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Hypothekenakten gab es in Preussen zunaechst in einzelnen groesseren Staedten seit dem 17.Jhdt.
Hypothekenakten gab es in Preußen zunächst in einzelnen größeren Städten seit dem 17.Jhdt.
Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur fuer die kgl.Amtsdoerfer in den alten Provinzen
Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen
eingefuehrt durch die Preussische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt
eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt
eingerichtet und verwaltet. Justiz-Aemter gab es bis 1806, umbenannt Land- und Stadt-Gericht
eingerichtet und verwaltet. Justiz-Ämter gab es bis 1806, umbenannt in Land- und Stadt-Gericht
1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879.
1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879.
Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen  
Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen  
oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in  
oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in  
Westpreussen) bestand aus vier Teilen:
Westpreußen) bestand aus vier Teilen:
1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundsstuecks
 
1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundstücks
   (beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);
   (beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);
2. Vom dem Besitzer und dessen titulo possessionis
2. Von dem Besitzer und dessen titulo possessionis
   (nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft,
   (nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft,
   "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata.
   "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata.
   Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurueck. Bei fehlenden Besitzurkunden
   Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurück. Bei fehlenden Besitzurkunden
   wurden eidesstattliche Erklaerungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und
   wurden eidesstattliche Erklärungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und
   oeffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);
   öffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);
3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstuecks.
3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstücks.
   (beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Kuechengarten, Wald etc. mit Bewertung
   (beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Küchengarten, Wald etc. mit Bewertung
   etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");
   etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");
4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten
4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten
   (nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen durch Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa
   (nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen bei Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa
   durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer
   durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer
   Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).
   Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).
Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdoerfer und deren dort angegebenen  
Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdörfer und deren dort angegebenen  
Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken uebertragen.     
Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken übertragen.     
Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung,
Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung,
diese innerhalb 8 Tagen ueber seiner Haustuer anzuschlagen.
diese innerhalb 8 Tagen über seiner Haustür anzuschlagen.

Aktuelle Version vom 4. April 2006, 02:57 Uhr

Hypothekenakten gab es in Preußen zunächst in einzelnen größeren Städten seit dem 17.Jhdt. Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt eingerichtet und verwaltet. Justiz-Ämter gab es bis 1806, umbenannt in Land- und Stadt-Gericht 1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879. Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in Westpreußen) bestand aus vier Teilen:

1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundstücks

 (beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);

2. Von dem Besitzer und dessen titulo possessionis

 (nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft,
  "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata.
  Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurück. Bei fehlenden Besitzurkunden
  wurden eidesstattliche Erklärungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und
  öffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);

3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstücks.

 (beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Küchengarten, Wald etc. mit Bewertung
  etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");

4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten

 (nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen bei Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa
  durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer
  Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).

Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdörfer und deren dort angegebenen Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken übertragen. Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung, diese innerhalb 8 Tagen über seiner Haustür anzuschlagen.