Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/555: Unterschied zwischen den Versionen

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|{{NE}} ||valign="top" |1)||Die Erhebung der Auflagen in den 3 ersten Monaten des Jahrs 1821 betr. - 2) Erledigung der Pfarrei Niederbeerbach und deren Theilung in 2 Pfarreien. - 3) Sterbfälle. - 4) Beförderungen. - 5) Straferkenntnisse.
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<center>{{Sperrschrift |Die Erhebung der Auflagen in den drei ersten Monaten des Jahrs 1821. betr.}}</center>
Da die landständischen Berathungen über das Finanzgesetz für die nächstbevorstehende Finanzperiode sich verzögert haben; so wird in Gemäßheit des Artikels 69. der Verfassungsurkunde Nachfolgendes verordnet:
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|{{NE}} ||valign="top" |1.)|| Sämmtliche, in den Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen bestehende, directe und indirecte Auflagen, sollen einstweilen für die ersten drei Monate des Jahrs 1821. nach den bisherigen gesetzlichen Normen forterhoben werden.
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| ||valign="top" |2.)|| Die Erhebung der directen Steuern geschieht nach den alten Steuerregistern oder Erhebungsrollen, und auf die alten Steuerzettel. Im Fall erfolgter Besitzveränderungen, haben sich die alten Besitzer, welche nach den Steuerzetteln die Steuern für diese drei Monate vorzulegen verbunden sind, mit den neuen Erwerbern desfalls zu berechnen.
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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2014, 20:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820

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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 61.
Darmstadt den 29. December 1820.



       1) Die Erhebung der Auflagen in den 3 ersten Monaten des Jahrs 1821 betr. - 2) Erledigung der Pfarrei Niederbeerbach und deren Theilung in 2 Pfarreien. - 3) Sterbfälle. - 4) Beförderungen. - 5) Straferkenntnisse.



Die Erhebung der Auflagen in den drei ersten Monaten des Jahrs 1821. betr.

Da die landständischen Berathungen über das Finanzgesetz für die nächstbevorstehende Finanzperiode sich verzögert haben; so wird in Gemäßheit des Artikels 69. der Verfassungsurkunde Nachfolgendes verordnet:

       1.) Sämmtliche, in den Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen bestehende, directe und indirecte Auflagen, sollen einstweilen für die ersten drei Monate des Jahrs 1821. nach den bisherigen gesetzlichen Normen forterhoben werden.
2.) Die Erhebung der directen Steuern geschieht nach den alten Steuerregistern oder Erhebungsrollen, und auf die alten Steuerzettel. Im Fall erfolgter Besitzveränderungen, haben sich die alten Besitzer, welche nach den Steuerzetteln die Steuern für diese drei Monate vorzulegen verbunden sind, mit den neuen Erwerbern desfalls zu berechnen.
       3.) Wenn Gewerbe oder Patentsteuerpflichtige verstorben sind, oder das besteuerte Gewerbe gänzlich niedergelegt haben; so soll auf erfolgende Anzeige, von den Obersteuerbehörden die nöthige Abänderung in den Ansätzen, welche die Steuerzettel enthalten, dergestalt verfügt werden, daß das weggefallene Gewerbe für die bemerkten drei Monate nicht besteuert wird. Bloß Verminderung der Gewerbsteuerkapitalien wird dagegen nicht berücksichtiget.