Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/067: Unterschied zwischen den Versionen
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Nun wird nach 1718 verfügt, es soll von den begüterten Untertanen, | Nun wird nach 1718 verfügt, es soll von den begüterten Untertanen, | ||
deren Erbe das Hauptrecht zu bezahlen habe, jedesmal das beste | deren Erbe das Hauptrecht zu bezahlen habe, jedesmal das beste | ||
Pferd oder Rindvieh eingezogen werden. Aber es wird berichtet, daß | Pferd oder Rindvieh eingezogen werden. Aber es wird berichtet, daß | ||
„diese Träger einen betrüglichen Vorteil spielen, denn wenn sie in das | |||
Alter zu kommen beginnen, trachten sie auf allerhandweise und wege, | Alter zu kommen beginnen, trachten sie auf allerhandweise und wege, | ||
dergleichen fällige Plätze an junge Leute zu bringen, nur damit die | dergleichen fällige Plätze an junge Leute zu bringen, nur damit die | ||
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Ihrigen von dem Fall des Hauptrechts entübrigt | Ihrigen von dem Fall des Hauptrechts entübrigt bleiben”. – 1754 | ||
übergeben die Inhaber der 13 fallbaren Häuser eine Bitte um günstige | übergeben die Inhaber der 13 fallbaren Häuser eine Bitte um günstige | ||
Praxis, was auch gewährt wird. Schon 1715 wurde bei einem solchen | Praxis, was auch gewährt wird. Schon 1715 wurde bei einem solchen | ||
Fall statt 23 fl nur 12 fl erhoben, ebenso in vielen andern Fällen; | Fall statt 23 fl nur 12 fl erhoben, ebenso in vielen andern Fällen; | ||
z. B. 1731 wurde das Pferd nur zu 17 fl angeschlagen, bei einer | z. B. 1731 wurde das Pferd nur zu 17 fl angeschlagen, bei einer | ||
Hinterlassenschaft von 2018 fl. 1745 wurde das Hauptrecht auf das | |||
doppelte, nämlich auf 32 fl geschätzt und gegeben, weil der Verstorbene | doppelte, nämlich auf 32 fl geschätzt und gegeben, weil der Verstorbene | ||
zwei Häuser hatte; auf Bitte der Erben wurde aber nur die Hälfte | zwei Häuser hatte; auf Bitte der Erben wurde aber nur die Hälfte | ||
bezahlt. | bezahlt. – Von den 13 Höfen wurde das Besthaupt oder der Todfall | ||
allezeit bezahlt, was 1809 besonders bemerkt wird. Bei einem | |||
Fall mit 16 fl, bei einem andern mit 44 fl, wieder bei einem andern | Fall mit 16 fl, bei einem andern mit 44 fl, wieder bei einem andern | ||
mit 10 fl. | mit 10 fl. –- Es ist dies die so heißersehnte Erbschaftssteuer in alter | ||
Form. | Form. – Durch das Gesetz vom 13. Juli 1820, Regierungsblatt | ||
Nr. 12 wurden die persönlichen Abgaben unentgeltlich aufgehoben; | Nr. 12 wurden die persönlichen Abgaben unentgeltlich aufgehoben; | ||
aber hier handelt es sich um Abgaben, die auf Hofraiten ruhen, die | aber hier handelt es sich um Abgaben, die auf Hofraiten ruhen, die | ||
entweder weiter entrichtet oder abgelöst werden müssen. Die 13 Häuser | entweder weiter entrichtet oder abgelöst werden müssen. Die 13 Häuser | ||
werden noch 1827 genau aufgeführt Die Besitzer stellen die Bitte, | werden noch 1827 genau aufgeführt Die Besitzer stellen die Bitte, | ||
es möchten die früheren Rechte, die auf diesen Häusern ruhen, | es möchten die früheren Rechte, die auf diesen Häusern ruhen, wegfallen. | ||
Diese Fallgebühren werden 1832 abgelöst mit zusammen | |||
193 fl 6 Kr. | 193 fl 6 Kr. + 57 fl 15 Kr. Es kam auf den Einzelnen 1–14 fl. | ||
Aktuelle Version vom 22. Januar 2016, 16:24 Uhr
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Nun wird nach 1718 verfügt, es soll von den begüterten Untertanen,
deren Erbe das Hauptrecht zu bezahlen habe, jedesmal das beste
Pferd oder Rindvieh eingezogen werden. Aber es wird berichtet, daß
„diese Träger einen betrüglichen Vorteil spielen, denn wenn sie in das
Alter zu kommen beginnen, trachten sie auf allerhandweise und wege,
dergleichen fällige Plätze an junge Leute zu bringen, nur damit die
Ihrigen von dem Fall des Hauptrechts entübrigt bleiben”. – 1754
übergeben die Inhaber der 13 fallbaren Häuser eine Bitte um günstige
Praxis, was auch gewährt wird. Schon 1715 wurde bei einem solchen
Fall statt 23 fl nur 12 fl erhoben, ebenso in vielen andern Fällen;
z. B. 1731 wurde das Pferd nur zu 17 fl angeschlagen, bei einer
Hinterlassenschaft von 2018 fl. 1745 wurde das Hauptrecht auf das
doppelte, nämlich auf 32 fl geschätzt und gegeben, weil der Verstorbene
zwei Häuser hatte; auf Bitte der Erben wurde aber nur die Hälfte
bezahlt. – Von den 13 Höfen wurde das Besthaupt oder der Todfall
allezeit bezahlt, was 1809 besonders bemerkt wird. Bei einem
Fall mit 16 fl, bei einem andern mit 44 fl, wieder bei einem andern
mit 10 fl. –- Es ist dies die so heißersehnte Erbschaftssteuer in alter
Form. – Durch das Gesetz vom 13. Juli 1820, Regierungsblatt
Nr. 12 wurden die persönlichen Abgaben unentgeltlich aufgehoben;
aber hier handelt es sich um Abgaben, die auf Hofraiten ruhen, die
entweder weiter entrichtet oder abgelöst werden müssen. Die 13 Häuser
werden noch 1827 genau aufgeführt Die Besitzer stellen die Bitte,
es möchten die früheren Rechte, die auf diesen Häusern ruhen, wegfallen.
Diese Fallgebühren werden 1832 abgelöst mit zusammen
193 fl 6 Kr. + 57 fl 15 Kr. Es kam auf den Einzelnen 1–14 fl.