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;'''Bedeutung''': ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. | ;'''1. Bedeutung''': Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. <ref> Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)</ref> <br/> So auch "[[jure constitutio]]", "[[Quasigewinn|quasi Gewinn]]" oder "[[Subconduction|sub Conduction]]" | ||
;'''Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | ;'''2.Bedeutung''': Besondere Vereinbarung (mit mehreren) | ||
;'''3.Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten, auch Pachtbücher, Erbpachtbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Freibriefregister <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | |||
===Handhabung, Amtssprache=== | |||
Der Kontrakt oder das so verdungene oder [[accordirt|veraccordierte]] Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]] waren) und/oder des Notars ([[Advocatus]]) bekräftigt. | |||
In der Amtssprache nannte sich die Formel [[Stipulatione mediante]] = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]], setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu [[cons. mdtrius. mp]] oder einfach [[mpp]] in der Abschrift für das | |||
* Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder | |||
* Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch | |||
=== Bei [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)]]=== | |||
Die häufig wiederkehrenden und abgewandelten Erlasse zur Erbpacht- und Eigentumsordnung im Fürstbistum Münster zeigten in der Praxis in der Fläche kaum Auswirkungen, die [[Observanz|Observanzen]] galten weiterhin. Dies zeigen auch die Verding-Protokolle mit [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] in den Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts. Diese können sich auch wiederfinden in | |||
* [[Lagerbuch|Lagerbüchern]] bei der Verdingung der Pachtabgabe | |||
* [[Gewinn|Gewinnbüchern]] bei der Verdingung des Erbrechts bei der [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)|Bestattung]] oder [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]] | |||
* [[Sterbfall (Eigenbehörigkeit)|Sterbfallbüchern]] oder auch in | |||
* [[Freibrief|Frei- und Wechselbriefregistern]] | |||
* [[Hausprotokollbuch]] | |||
===Beispiel=== | ===Beispiel=== | ||
* [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref> | * [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[Kontrakt|contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref> | ||
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Aktuelle Version vom 26. Dezember 2021, 18:11 Uhr
Amtssprache
- contract (lat.), Verding, Vertrag, Übereinkunft
- um 1750 Specialcontract
- Kontraktenprotokolle, Verdingprotokolle
- 1. Bedeutung
- Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. [1]
So auch "jure constitutio", "quasi Gewinn" oder "sub Conduction" - 2.Bedeutung
- Besondere Vereinbarung (mit mehreren)
- 3.Bedeutung
- Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten, auch Pachtbücher, Erbpachtbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Freibriefregister [2]
Handhabung, Amtssprache
Der Kontrakt oder das so verdungene oder veraccordierte Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie signierfähig waren) und/oder des Notars (Advocatus) bekräftigt.
In der Amtssprache nannte sich die Formel Stipulatione mediante = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht signierfähig, setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu cons. mdtrius. mp oder einfach mpp in der Abschrift für das
- Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
- Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
Bei Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)
Die häufig wiederkehrenden und abgewandelten Erlasse zur Erbpacht- und Eigentumsordnung im Fürstbistum Münster zeigten in der Praxis in der Fläche kaum Auswirkungen, die Observanzen galten weiterhin. Dies zeigen auch die Verding-Protokolle mit Eigenbehörigen in den Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts. Diese können sich auch wiederfinden in
- Lagerbüchern bei der Verdingung der Pachtabgabe
- Gewinnbüchern bei der Verdingung des Erbrechts bei der Bestattung oder Auffahrt
- Sterbfallbüchern oder auch in
- Frei- und Wechselbriefregistern
- Hausprotokollbuch
Beispiel
- Haltern: 19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen contract seines einhalts zu adimpliren anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter iure constituti gesetzt (...) [3]