Kontrakt: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
 
(21 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Portal:Regionale Forschung|Regional]]  > [[Sprache]] > [[Amtssprache im Fürstbistum Münster]] > [[Kontrakt]]
==Amtssprache==
# contract (lat.), [[Verding]], Vertrag, Übereinkunft
# um 1750 [[Specialcontract]]
# Kontraktenprotokolle, Verdingprotokolle


==Amtssprache==
* contract (lat.)
* Kontraktenprotokolle


;'''Bedeutung''': ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt.
;'''1. Bedeutung''': Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. <ref> Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)</ref> <br/> So auch "[[jure constitutio]]", "[[Quasigewinn|quasi Gewinn]]"  oder "[[Subconduction|sub Conduction]]"
;'''Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref>
;'''2.Bedeutung''': Besondere Vereinbarung (mit mehreren)
;'''3.Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten, auch Pachtbücher, Erbpachtbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Freibriefregister <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref>
 
===Handhabung, Amtssprache===
Der Kontrakt oder das so verdungene oder [[accordirt|veraccordierte]] Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]] waren) und/oder des Notars ([[Advocatus]]) bekräftigt.
 
In der Amtssprache nannte sich die Formel [[Stipulatione mediante]] = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]], setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu [[cons. mdtrius. mp]] oder einfach [[mpp]]  in der Abschrift für das
* Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
* Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
 
=== Bei [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)]]===
Die häufig wiederkehrenden und abgewandelten Erlasse zur Erbpacht- und Eigentumsordnung im Fürstbistum Münster zeigten in der Praxis in der Fläche kaum Auswirkungen, die [[Observanz|Observanzen]] galten weiterhin. Dies zeigen auch die Verding-Protokolle mit [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] in den Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts. Diese können sich auch wiederfinden in
* [[Lagerbuch|Lagerbüchern]] bei der Verdingung der Pachtabgabe
* [[Gewinn|Gewinnbüchern]] bei der Verdingung des Erbrechts bei der [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)|Bestattung]] oder [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]]
* [[Sterbfall  (Eigenbehörigkeit)|Sterbfallbüchern]] oder auch in
* [[Freibrief|Frei- und Wechselbriefregistern]]
* [[Hausprotokollbuch]]


===Beispiel===
===Beispiel===
* [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref>
* [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[Kontrakt|contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref>


====Fußnote====
====Fußnote====

Aktuelle Version vom 26. Dezember 2021, 18:11 Uhr

Amtssprache

  1. contract (lat.), Verding, Vertrag, Übereinkunft
  2. um 1750 Specialcontract
  3. Kontraktenprotokolle, Verdingprotokolle


1. Bedeutung
Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. [1]
So auch "jure constitutio", "quasi Gewinn" oder "sub Conduction"
2.Bedeutung
Besondere Vereinbarung (mit mehreren)
3.Bedeutung
Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten, auch Pachtbücher, Erbpachtbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Freibriefregister [2]

Handhabung, Amtssprache

Der Kontrakt oder das so verdungene oder veraccordierte Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie signierfähig waren) und/oder des Notars (Advocatus) bekräftigt.

In der Amtssprache nannte sich die Formel Stipulatione mediante = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht signierfähig, setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu cons. mdtrius. mp oder einfach mpp in der Abschrift für das

  • Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
  • Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch

Bei Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)

Die häufig wiederkehrenden und abgewandelten Erlasse zur Erbpacht- und Eigentumsordnung im Fürstbistum Münster zeigten in der Praxis in der Fläche kaum Auswirkungen, die Observanzen galten weiterhin. Dies zeigen auch die Verding-Protokolle mit Eigenbehörigen in den Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts. Diese können sich auch wiederfinden in

Beispiel

  • Haltern: 19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen contract seines einhalts zu adimpliren anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter iure constituti gesetzt (...) [3]

Fußnote

  1. Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)
  2. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801)
  3. Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295)