Die Kirchenbücher in Baden (1957)/49: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(neu angelegt und mit OCR befüllt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Die Kirchenbücher in Baden (1957)|48|62|50|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Die Kirchenbücher in Baden (1957)|48|62|50|unkorrigiert}}</noinclude>
2.  Seelenregister (über Status animarum). Sie sind nicht mit dem eben-
genannten „Seelbuch", das nur Verstorbene enthält, zu verwechseln. Das
Seelenbcstandsbuch (auch über parochialis, Pfarrbuch, notitia familiarum,
SeelentabeUe, descriptio Status animarum, Seelenbeschrieb) ist der Vorläufer
des Familienbuches. Als frühestes Beispiel wird die Anordnung des Bischofs
Matthias Rainung von Speyer erwähnt, durch welche 1474 den Pfarrern
Anlegung alphabetisch geordneter Register ihrer Pfarrangehörigen befohlen
wurde, die laufend fortzuführen und jährlich dem Gcneralvikariat vorzu-
legen waren. Die evangelischen Kirchenordnungen nahmen sie nicht von
Anfang an auf. Häufiger werden sie, seitdem das Rituale Romanum 1614 den
Über Status animarum vorschrieb111, als Verzeichnis der Gemeindemitglieder
nach Familien geordnet, in das auch die Fortgezogenen und die in der
Familie lebenden Fremden fortlaufend eingetragen werden sollten. Seit dem
17. Jh scheint es überall bei beiden Bekenntnissen in Gebrauch zu sein,
oft so, daß der Status animarum, in den bisweilen auch Taufe, Eheschlie-
ßung, Todesfälle familienweise nachgetragen werden, lange die Hauptsache
bleibt und T, E, To nur tabellarisch mit den notwendigsten Angaben da-
neben geführt werden. Mancherorts scheint das Totenbuch, das ja auch am
spätesten von den drei eigentlichen Standesregistern angeordnet wurde, erst
aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Status animarum hervorge-
gangen zu sein.


Als Familienbuch ist diese Art von Aufzeichnungen meist jünger*11. Es
{{NE}}2. ''Seelenregister (liber status animarum)''. Sie sind nicht mit dem ebengenannten „Seelbuch“, das nur Verstorbene enthält, zu verwechseln. Das Seelenbestandsbuch (auch liber parochialis, Pfarrbuch, notitia familiarum, Seelentabelle, descriptio status animarum, Seelenbeschrieb) ist der Vorläufer des Familienbuches. Als frühestes Beispiel wird die Anordnung des Bischofs Matthias Ramung von Speyer erwähnt, durch welche 1474 den Pfarrern Anlegung alphabetisch geordneter Register ihrer Pfarrangehörigen befohlen wurde, die laufend fortzuführen und jährlich dem Gcneralvikariat vorzulegen waren. Die evangelischen Kirchenordnungen nahmen sie nicht von Anfang an auf. Häufiger werden sie, seitdem das Rituale Romanum 1614 den liber status animarum vorschrieb<ref>s. oben S. 6.</ref>, als Verzeichnis der Gemeindemitglieder
führt alle einzelnen Familienmitglieder, Taufe und Eheschließung der
nach Familien geordnet, in das auch die Fortgezogenen und die in der Familie lebenden Fremden fortlaufend eingetragen werden sollten. Seit dem
Kinder, Todesfälle und Begräbnisse, Sakramentempfang, Zu- und Abwan-
17. Jh scheint es überall bei beiden Bekenntnissen in Gebrauch zu sein, oft so, daß der status animarum, in den bisweilen auch Taufe, Eheschließung, Todesfälle familienweise nachgetragen werden, lange die Hauptsache bleibt und T, E, To nur tabellarisch mit den notwendigsten Angaben daneben geführt werden. Mancherorts scheint das Totenbuch, das ja auch am spätesten von den drei eigentlichen Standesregistern angeordnet wurde, erst aus den entsprechenden Aufzeichnungen des status animarum hervorgegangen zu sein.
derung, Austritt aus der Kirche oder Neueintritt zusammen auf. Später erst
angelegte Familienbücher werden aus den vorhandenen Kirchenbüchern
zurückergänzt. Hinzeine sind neuerdings bis auf den Anfang der Kirchen-
bücher zurückgeführt und stellen dann wertvolle Vorarbeiten dar für die
Familienforschung. Manchmal hilft nur das Familienbuch über Lücken der
Kirchenbücher oder Schwierigkeiten bei Namensglcichheit hinweg.


3. Die l-irmregister. Da aus der Firmpatenschaft die geistliche Verwandt-
{{NE}}Als ''Familienbuch'' ist diese Art von Aufzeichnungen meist jünger<ref>Die württbg. Kirchenordnung führt es 1650 ein. Über die staatl. württbg. Familienregister seit 1808 s. oben S. 11.</ref>. Es führt alle einzelnen Familienmitglieder, Taufe und Eheschließung der Kinder, Todesfälle und Begräbnisse, Sakramentempfang, Zu- und Abwanderung, Austritt aus der Kirche oder Neueintritt zusammen auf. Später erst angelegte Familienbücher werden aus den vorhandenen Kirchenbüchern zurückergänzt. Einzelne sind neuerdings bis auf den Anfang der Kirchenbücher zurückgeführt und stellen dann wertvolle Vorarbeiten dar für die Familienforschung. Manchmal hilft nur das Familienbuch über Lücken der Kirchenbücher oder Schwierigkeiten bei Namensgleichheit hinweg.
schaft erwuchs, die als Ehehindernis galt, wurde ihnen von Anfang an große
Bedeutung geschenkt. Das Trienter Konzil führt sie gleichzeitig mit Tauf-
und Eheregistcr ein, auch 1614 stehen sie gleich neben den Taufregistcrn.
Sie verzeichnen die Namen der Firmlinge und der Firmpaten. Auf dem
Land kommen auch die Firmbüchcr von Nachbarorten oder am Kapitels-
(Dekanats-)ort in Betracht, da die Firmlingc meist von mehreren Orten
zusammengefaßt wurden und dann die Verzeichnisse dieselben nach dem
Heimatort gruppieren.


4.   Kommunikantenregister (Abendmahlbüehcr, Ostcrbeichivcrzächnissc,
{{NE}}3. Die ''Firmregister.'' Da aus der Firmpatenschaft die geistliche Verwandtschaft erwuchs, die als Ehehindernis galt, wurde ihnen von Anfang an große Bedeutung geschenkt. Das Trienter Konzil führt sie gleichzeitig mit Tauf- und Eheregister ein, auch 1614 stehen sie gleich neben den Taufregistern. Sie verzeichnen die Namen der Firmlinge und der Firmpaten. Auf dem Land kommen auch die Firmbücher von Nachbarorten oder am Kapitels-(Dekanats-)ort in Betracht, da die Firmlinge meist von mehreren Orten zusammengefaßt wurden und dann die Verzeichnisse dieselben nach dem Heimatort gruppieren.
Konfitentenbücher)  sind  vielfach seit  dem  16. Jh  Üblich113, auch in   evan-


Zicrolshofeil von 1507. von Legelshurst und Teningen befinden sich solche im GLA.
{{NE}}4. ''Kommunikantenregister'' (Abendmahlbücher, Osterbeichtverzeichnisse,Konfitentenbücher) sind vielfach seit dem 16. Jh üblich<ref>In der Diöz. Konstanz 1567 angeordnet, gleichzeitig in einigen evgl. Kirchenordnungen.
Vgl.   auch  K. S. Bader,  Grundsätze  und  Frage  der  Herausgabe  von    [ahrtagbüchern,
</ref>, auch in evangelischen


Hl i Deutsch«  Landesgescfa,  1939.
<references/>
 
1,1 S, olicn S. 6.
 
111 Die württbg. Kirchenordnung führt es 1650 ein. Über die Staat!, wttrttbg,
Familienregisicr  seit  1808  s.  oben  S. 11.
 
111 In der Diüz. Konstanz 1567 angeordnet, gleichzeitig in einigen evgl, Kirchen*
Ordnungen.
 
49

Aktuelle Version vom 25. Januar 2016, 10:09 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher in Baden (1957)
Inhalt

KB-Verzeichnis-Baden.djvu # 62

Abkürzungen

Schnellzugriff auf Orte
A B D E F G H IJ K L M N O P QR S T U V W YZ
Diese Seite im E-Book
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[48]
Nächste Seite>>>
[50]
KB-Verzeichnis-Baden.djvu # 62
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



      2. Seelenregister (liber status animarum). Sie sind nicht mit dem ebengenannten „Seelbuch“, das nur Verstorbene enthält, zu verwechseln. Das Seelenbestandsbuch (auch liber parochialis, Pfarrbuch, notitia familiarum, Seelentabelle, descriptio status animarum, Seelenbeschrieb) ist der Vorläufer des Familienbuches. Als frühestes Beispiel wird die Anordnung des Bischofs Matthias Ramung von Speyer erwähnt, durch welche 1474 den Pfarrern Anlegung alphabetisch geordneter Register ihrer Pfarrangehörigen befohlen wurde, die laufend fortzuführen und jährlich dem Gcneralvikariat vorzulegen waren. Die evangelischen Kirchenordnungen nahmen sie nicht von Anfang an auf. Häufiger werden sie, seitdem das Rituale Romanum 1614 den liber status animarum vorschrieb[1], als Verzeichnis der Gemeindemitglieder nach Familien geordnet, in das auch die Fortgezogenen und die in der Familie lebenden Fremden fortlaufend eingetragen werden sollten. Seit dem 17. Jh scheint es überall bei beiden Bekenntnissen in Gebrauch zu sein, oft so, daß der status animarum, in den bisweilen auch Taufe, Eheschließung, Todesfälle familienweise nachgetragen werden, lange die Hauptsache bleibt und T, E, To nur tabellarisch mit den notwendigsten Angaben daneben geführt werden. Mancherorts scheint das Totenbuch, das ja auch am spätesten von den drei eigentlichen Standesregistern angeordnet wurde, erst aus den entsprechenden Aufzeichnungen des status animarum hervorgegangen zu sein.

      Als Familienbuch ist diese Art von Aufzeichnungen meist jünger[2]. Es führt alle einzelnen Familienmitglieder, Taufe und Eheschließung der Kinder, Todesfälle und Begräbnisse, Sakramentempfang, Zu- und Abwanderung, Austritt aus der Kirche oder Neueintritt zusammen auf. Später erst angelegte Familienbücher werden aus den vorhandenen Kirchenbüchern zurückergänzt. Einzelne sind neuerdings bis auf den Anfang der Kirchenbücher zurückgeführt und stellen dann wertvolle Vorarbeiten dar für die Familienforschung. Manchmal hilft nur das Familienbuch über Lücken der Kirchenbücher oder Schwierigkeiten bei Namensgleichheit hinweg.

      3. Die Firmregister. Da aus der Firmpatenschaft die geistliche Verwandtschaft erwuchs, die als Ehehindernis galt, wurde ihnen von Anfang an große Bedeutung geschenkt. Das Trienter Konzil führt sie gleichzeitig mit Tauf- und Eheregister ein, auch 1614 stehen sie gleich neben den Taufregistern. Sie verzeichnen die Namen der Firmlinge und der Firmpaten. Auf dem Land kommen auch die Firmbücher von Nachbarorten oder am Kapitels-(Dekanats-)ort in Betracht, da die Firmlinge meist von mehreren Orten zusammengefaßt wurden und dann die Verzeichnisse dieselben nach dem Heimatort gruppieren.

      4. Kommunikantenregister (Abendmahlbücher, Osterbeichtverzeichnisse,Konfitentenbücher) sind vielfach seit dem 16. Jh üblich[3], auch in evangelischen

  1. s. oben S. 6.
  2. Die württbg. Kirchenordnung führt es 1650 ein. Über die staatl. württbg. Familienregister seit 1808 s. oben S. 11.
  3. In der Diöz. Konstanz 1567 angeordnet, gleichzeitig in einigen evgl. Kirchenordnungen.