Die Kirchenbücher in Baden (1957)/37: Unterschied zwischen den Versionen

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Ladenburg    1806 Geb.E To (beim e Pf).


Hhrstadt        1758 T E To (im Fam d. e Pf).
: Ladenburg  1806 Geb.E To (beim e Pf).
: Ehrstädt 1758 T E To (im Fam d. e Pf).
: Sulzburg  Geburtsangaben bis 1735 im isr Fam v 1836–70.
: Mannheim  1724 Fam, 1784–1814 Geb. d. isr Knaben.


Sulzburg        Geburtsangaben bis 1735 im isr Fam v 1836–70.
{{NE}}Die beiden letzten und um 1810 beginnende Aufzeichnungen der Rabbinate für Randegg, Breisach, Schmieheim, Pforzheim wurden als private Aufzeichnungen ohne amtlichen Charakter bezeichnet.


Mannheim    1724 Fam, 1784–1814 Geb. d. isr Knaben,
{{NE}}Erst die bürgerliche Gleichstellung der Juden brachte eigentliche jüdische Standesbücher in größerer Zahl.


Die beiden letzten und um 1810 beginnende Aufzeichnungen derRabbinate
{{NE}}Im ''vorderösterreichischen Breisgau'' wurde 1784 bei der staatl. Regelung der Kirchenbuchführung auch den Rabbinern die Führung von Beschneidungs- und Geburtsbüchern, in die auch Eheschließungen und Todesfälle einzutragen waren, vorgeschrieben und der Aufsicht der Kreisämter unterstellt. Seit 1787 war hierfür bei Einführung deutscher Geschlechts- und Vornamen und der deutschen Sprache für die Geschäftsbücher der Juden auch die deutsche Sprache vorgeschrieben und den von den Rabbinern geführten Büchern öffentlich-rechtliche Geltung erteilt worden<ref>Petzek, Vorderösterr. Gesetzsammlung (1792) I, 112.</ref>.
für Randegg, Breisach, Schmieheim, Pforzheim wurden als private Auf-
zeichnungen ohne amtlichen Charakter bezeichnet.


Erst die bürgerliche Gleichstellung der Juden brachte eigentliche jüdische
{{NE}}In Baden erklärte das 6. Constitutionsedikt von 1808 „die Staatsangehörigen israelitischer Religion zu Staatsbürgern“, und eine Verordnung von 1809 beauftragte die Rabbiner „als Beamte des bürgerlichen Standes“ gleich den christlichen Pfarrern mit der Führung jüdischer Standesbücher. Gleichzeitig wurden die Juden zur Annahme erblicher deutscher Familiennamen, soweit das noch nicht erfolgt war, aufgefordert. Da sich aber erwies, daß „nicht alle Rabbiner des Schreibens in der deutschen Sprache hinlänglich erfahren sind“, mußte schon 1811 angeordnet werden, daß nur noch die Rabbiner in den Städten eigene Standesbücher führen, während in den Landorten künftig die christlichen Pfarrer die isr. Standestatsachen in besonderen Büchern „gegen die gewöhnliche Einschreibgebühr von 24 kr“ aufzeichnen sollten<ref>Sammlung aller Ges. u. Verordn. v 1803–25 (Karlsruhe 1827) II, 461. Verordn. v 29. Mai 1811: „Um unseren Untertanen jüd. Glaubens, die bisher durchaus keine zum Beweis dea bürgerl. Standes hinreichende Urkunden sich verschaffen konnten, eben die Wohltat der Gesetze genießen zu lassen, deren sicb unsere
Standesbücher in größerer Zahl.
christlichen Untertanen durch Erleichterung des Beweises ihren Herkommens und Verwandtschaft zu erfreuen haben ...“</ref>. Seit 1817 mußten auch in den kleineren Städten, „da die nötigen Kenntnisse den Rabbinern abgehen“, die Ortspfarrer des Hauptbekenntnisses die Führung der isr. Standesbücher übernehmen, nur in Karlsruhe, Mannheim, Bruchsal und Heidelberg verblieb sie den Rabbinern. Daher sind von 1811, bezw 1817 bis 1870 die isr. Standesbücher bei den christlichen Pfarreien geführt<ref>Zum Teil unter Widerspruch von Pfarrern u. Bevölkerung, der christlichen wie der jüdischen, geführt und daher wohl nicht immer zuverlässig.</ref>. Die von den Rabbinern daneben etwa noch weitergeführten Bücher behielten keine öffentlich-rechtliche Beweiskraft mehr.


Im vorderösterreichischen Breisgau wurde 1784 bei der staatl. Regelung
“Die Erhebung von 1912 ergab amtlich geführte Bücher in Karlsruhe seit 1812, „ältere beim Amtsgericht“, Mannheim 1784–1870, Heidelberg seit
der Kirchenbuchführung auch den Rabbinern die Führung von Beschnei-
1810, Bruchsal seit 1822, „ältere verloren“. Nichtamtliche Bücher wurden geführt in Freiburg für Breisach  (Geb s 1817, E To s 1818)  und Sulzburg
dungs- und Geburtsbüchern, in die auch Eheschließungen und Todesfälle
einzutragen waren, vorgeschrieben und der Aufsicht der Kreisämter unter-
stellt. Seit 1787 war hierfür bei Einführung deutscher Geschlechts- und
Vornamen und der deutschen Sprache für die Geschäftsbücher der Juden
auch die deutsche Sprache vorgeschrieben und den von den Rabbinern ge-
führten  Büchern  öffentlich-rechtliche  Geltung  erteilt  wordenn.


In Baden erklärte das 6. Constitutionsedikt von 1808 „die Staatsangehörigen israelitischer Religion zu Staatsbürgern“, und eine Verordnung von 1809 beauftragte die Rabbiner „als Beamte des bürgerlichen Standes“ gleich
<references/>
den christlichen Pfarrern mit der Führung jüdischer Standesbücher. Gleich-
zeitig wurden die Juden zur Annahme erblicher deutscher Familiennamen,
soweit das noch nicht erfolgt war, aufgefordert. Da sich aber erwies, daß
,,nicht alle Rabbiner des Schreibens in der deutschen Sprache hinlänglich
erfuhren sind", mußte schon 1811 angeordnet werden, daß nur noch die
Rabbiner in den Städten eigene Standesbücher führen, wahrend in den
Landorten künftig die christlichen Pfarrer die isr. Standestatsachen in be-
sonderen Büchern „gegen dir gewöhnliche Einschreibgebühr von 24 kr“
aufzeichnen sollten71. Seit 1817 mußten auch in den kleineren Städten,
„da die nutigen Kenntnisse den Rabbinern abgehen“, die Ortspfarrer des
Hauptbekenntnisses die Führung der isr. Standesbücher übernehmen, nur
in Karlsruhe, Mannheim, Bruchsal und Heidelberg verblieb sie den Rab-
binern. Daher sind von 1811, bezw 1817 bis 1870 die isr. Standesbücher
bei den christlichen Pfarreien geführt75. Die von den Rabbinern daneben
etwa noch weitergeführten Bücher behielten keine öffentlich-rechtliche Be-
weiskraft mehr.
 
Die Erhebung von 1912 ergab amtlich geführte Bücher in Karlsruhe seit
1812, „ältere beim Amtsgericht“, Mannheim 1784–1870, Heidelberg seit
1810, Bruchsal seit 1822, „ältere verloren“. Nichtamtliche Bücher wurden
geführt  in  Freiburg für lireisach  (Geh s 1817, E To s 1818)  und Sulzbarg
 
73 Petzck, Vorderösierr. Gesetzsammlung (1792) I,  112.
 
¦¦ Sammlung aller Ges. u. Verordn. v [803–25 (Karlsruhe 1827) 11, 461. Ver-
ordn. v 2lJ. Mai 1811: „Um unseren Untertanen jüd. Glaubens, die bisher durchaus
keine zum Beweis dea bOrgerl. Standes hinreichende Urkunden sich vera
konnten, eben die Wohltat der Gesetze genießen zu lassen, deren sieb unsere
christlichen Untertanen durch Erleichterung des Beweises ihren Herkommens und
Verwandtschaft  zu  erfreuen  haben . .  ,“
 
78 Zum Teil unter Widerspruch von Pfarrern u. Bevölkerung, der christlichen wie-
der jüdischen, geführt  und daher wohl  nicht immer SSttverlfissig.
 
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Ladenburg 1806 Geb.E To (beim e Pf).
Ehrstädt 1758 T E To (im Fam d. e Pf).
Sulzburg Geburtsangaben bis 1735 im isr Fam v 1836–70.
Mannheim 1724 Fam, 1784–1814 Geb. d. isr Knaben.

      Die beiden letzten und um 1810 beginnende Aufzeichnungen der Rabbinate für Randegg, Breisach, Schmieheim, Pforzheim wurden als private Aufzeichnungen ohne amtlichen Charakter bezeichnet.

      Erst die bürgerliche Gleichstellung der Juden brachte eigentliche jüdische Standesbücher in größerer Zahl.

      Im vorderösterreichischen Breisgau wurde 1784 bei der staatl. Regelung der Kirchenbuchführung auch den Rabbinern die Führung von Beschneidungs- und Geburtsbüchern, in die auch Eheschließungen und Todesfälle einzutragen waren, vorgeschrieben und der Aufsicht der Kreisämter unterstellt. Seit 1787 war hierfür bei Einführung deutscher Geschlechts- und Vornamen und der deutschen Sprache für die Geschäftsbücher der Juden auch die deutsche Sprache vorgeschrieben und den von den Rabbinern geführten Büchern öffentlich-rechtliche Geltung erteilt worden[1].

      In Baden erklärte das 6. Constitutionsedikt von 1808 „die Staatsangehörigen israelitischer Religion zu Staatsbürgern“, und eine Verordnung von 1809 beauftragte die Rabbiner „als Beamte des bürgerlichen Standes“ gleich den christlichen Pfarrern mit der Führung jüdischer Standesbücher. Gleichzeitig wurden die Juden zur Annahme erblicher deutscher Familiennamen, soweit das noch nicht erfolgt war, aufgefordert. Da sich aber erwies, daß „nicht alle Rabbiner des Schreibens in der deutschen Sprache hinlänglich erfahren sind“, mußte schon 1811 angeordnet werden, daß nur noch die Rabbiner in den Städten eigene Standesbücher führen, während in den Landorten künftig die christlichen Pfarrer die isr. Standestatsachen in besonderen Büchern „gegen die gewöhnliche Einschreibgebühr von 24 kr“ aufzeichnen sollten[2]. Seit 1817 mußten auch in den kleineren Städten, „da die nötigen Kenntnisse den Rabbinern abgehen“, die Ortspfarrer des Hauptbekenntnisses die Führung der isr. Standesbücher übernehmen, nur in Karlsruhe, Mannheim, Bruchsal und Heidelberg verblieb sie den Rabbinern. Daher sind von 1811, bezw 1817 bis 1870 die isr. Standesbücher bei den christlichen Pfarreien geführt[3]. Die von den Rabbinern daneben etwa noch weitergeführten Bücher behielten keine öffentlich-rechtliche Beweiskraft mehr.

“Die Erhebung von 1912 ergab amtlich geführte Bücher in Karlsruhe seit 1812, „ältere beim Amtsgericht“, Mannheim 1784–1870, Heidelberg seit 1810, Bruchsal seit 1822, „ältere verloren“. Nichtamtliche Bücher wurden geführt in Freiburg für Breisach (Geb s 1817, E To s 1818) und Sulzburg

  1. Petzek, Vorderösterr. Gesetzsammlung (1792) I, 112.
  2. Sammlung aller Ges. u. Verordn. v 1803–25 (Karlsruhe 1827) II, 461. Verordn. v 29. Mai 1811: „Um unseren Untertanen jüd. Glaubens, die bisher durchaus keine zum Beweis dea bürgerl. Standes hinreichende Urkunden sich verschaffen konnten, eben die Wohltat der Gesetze genießen zu lassen, deren sicb unsere christlichen Untertanen durch Erleichterung des Beweises ihren Herkommens und Verwandtschaft zu erfreuen haben ...“
  3. Zum Teil unter Widerspruch von Pfarrern u. Bevölkerung, der christlichen wie der jüdischen, geführt und daher wohl nicht immer zuverlässig.