Schatzungswesen im Fürstbistum Münster: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Landesherr des Fürstbistums Münster|Hochstifts Münster, gewöhnlich Münsterland genannt, war bis zum [[Reichsdeputationshauptschluss]] deutscher Reichsfürst und zugleich Bischof [[Bistum Münster|Diözese Münster]].
Der Landesherr des Fürstbistums Münster|Hochstifts Münster, gewöhnlich Münsterland genannt, war bis zum [[Reichsdeputationshauptschluss]] deutscher Reichsfürst und zugleich Bischof [[Bistum Münster|Diözese Münster]].


Der Fürstbischof wurde vom Domkapitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt war, dieser erst eine Dompräbende erwerben mußte,) als Bischof vom Papst bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.
Der Fürstbischof wurde vom Domkapitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt war, dieser erst eine [[Präbende|Dompräbende]] erwerben mußte,) als Bischof vom Papst bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.


===Beteiligung der Landstände===
===Beteiligung der Landstände===
Der Landesherr war durch Landstände, hinsichtlich der Gesetzgebung und des Steuerwesens, eingeschränkt. Der Landstände waren drei:
Der Landesherr war durch Landstände, hinsichtlich der Gesetzgebung und des Steuerwesens, eingeschränkt. Der Landstände waren drei:
* 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten
* 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 [[Präbende|Präbendirten]]
* 2. Die Ritterschaft. Es gab im Lande viele landtagsfähige Güter, welche unterschiedlich groß oder klein waren; dazu landtagsfähige Güter unter den Burgmannssitzen. Bedeutungslos war dabei, ob es sich um einem unbebauten Hausplatz oder selbst nur aus einem Schornstein handelte. Der Besitz eines solchen landtagsfähigen Gutes, verbunden mit Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, befägte zur Aufschwörung zum Landtag.
* 2. Die Ritterschaft. Es gab im Lande viele landtagsfähige Güter, welche unterschiedlich groß oder klein waren; dazu landtagsfähige Güter unter den Burgmannssitzen. Bedeutungslos war dabei, ob es sich um einem unbebauten Hausplatz oder selbst nur aus einem Schornstein handelte. Der Besitz eines solchen landtagsfähigen Gutes, verbunden mit Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, befägte zur Aufschwörung zum Landtag.
* 3. Die landtagsfähigen Städte: deren waren dreizehn. [[Münster (Westfalen)|Münster]], [[Coesfeld]], [[Warendorf]], [[Bocholt (Kreis Borken)|Bocholt]], [[Borken (Kreis Borken)|Borken]], [[Beckum (Kreis Warendorf)|Beckum]] , [[Ahlen (Kreis Warendorf)|Ahlen]], [[Rheine]], [[Dülmen]], [[Haltern am See|Haltern]], [[Vreden]], [[Werne]], [[Telgte]]. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.
* 3. Die landtagsfähigen Städte: deren waren dreizehn. [[Münster (Westfalen)|Münster]], [[Coesfeld]], [[Warendorf]], [[Bocholt (Kreis Borken)|Bocholt]], [[Borken (Kreis Borken)|Borken]], [[Beckum (Kreis Warendorf)|Beckum]] , [[Ahlen (Kreis Warendorf)|Ahlen]], [[Rheine]], [[Dülmen]], [[Haltern am See|Haltern]], [[Vreden]], [[Werne]], [[Telgte]]. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt. <br/>
Die sonstige ländliche Bevölkerungsmehrheit außerhalb der Stadtmauern der ganannten Städte wurde nicht angehört und war ausgeschlossen von jeglicher Mitwirkung an der aktiven Gestaltung ihres Lebensumfeldes.


===Verwaltungsunterteilung===
===Verwaltungsunterteilung===
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=== Steuer oder Schatzung===
=== Steuer oder Schatzung===
Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war von Alters her für jede Stadt und jedes Kirchspiel festgesetzt und als "[[Repartitionssteuer]]" angelegt. Dabei wurde im Unterschied zur [[Quotitätssteuer]] das aufzubringende Steueraufkommen eines bestimmten Bezirks (Stadt oder Kirchspieil, Bauerschaft) im Ganzen festgesetzt und dann anschließend, unter Ausschluß der Steuerfreien,  auf die restlichen Steuerpflichtigen umgelegt.
Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war von Alters her für jede [[Stadt]] und jedes [[Kirchspiel]] festgesetzt und als "[[Repartitionssteuer]]" angelegt. Dabei wurde im Unterschied zur [[Quotitätssteuer]] das aufzubringende Steueraufkommen eines bestimmten Bezirks ([[Stadt]] oder [[Kirchspiel]], [[Bauerschaft]]) im Ganzen als Fixum festgesetzt und dann anschließend, '''unter Ausschluß der Steuerfreien''',  auf die restlichen Steuerpflichtigen umgelegt.


====Umlageverfahren auf Steuerpflichtige====
====Umlageverfahren auf Steuerpflichtige====
In den Kirchspielen und Bauerschaften außerhalb der Städte war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen vertheilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiel Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen - Schatzfreie, und Güter, auf welchen die Schatzung haftete - Schatzpflichtige.  
In den Kirchspielen und Bauerschaften außerhalb der Städte war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen vertheilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiel '''Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen - Schatzfreie''', und Güter, auf welchen die Schatzung haftete - Schatzpflichtige.  


Die Schatzung haftete auf dem ganzen Complex des Gutes, und war nicht, wie später die [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer in Westfalen]], auf die einzelnen Pertinenzien desselben verteilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung schon vor 1802 auf einzelne Grundstücke), von daher die Verbote der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
Die Schatzung haftete auf dem ganzen Complex des Gutes, und war nicht, wie später die [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer in Westfalen]], auf die einzelnen Pertinenzien desselben verteilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung schon vor 1802 auf einzelne Grundstücke), von daher die Verbote der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
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===Erhebungsbeispiel in Horstmar 1769===
===Erhebungsbeispiel in Horstmar 1769===
* Hier im Mittelpunkt: Schatzfreie Burgmannssitze des Adels Schatzfreiheit der Geistlichkeit
* Hier im Mittelpunkt: Schatzfreie Burgmannssitze des Adels, Schatzfreiheit der Geistlichkeit
==== [[Lagerbuch]] [[Amt Horstmar (historisch)|Amt Horstmar]] 1769====
==== [[Lagerbuch]] [[Amt Horstmar (historisch)|Amt Horstmar]] 1769====
'''[[Lagerbuch]] des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster 1769]], Hausstatistik nach Hofgrößen, Pferdezahlen im Wigbold u. Kirchspiel [[Horstmar]]'''
'''[[Lagerbuch]] des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster 1769]], Hausstatistik nach Hofgrößen, Pferdezahlen im Wigbold u. Kirchspiel [[Horstmar]]'''


* ''Anmerkung zur Tabelle:''
* ''Anmerkung zur Tabelle:''
** ''1) = Freye Häuser''
** ''1) = Freye Häuser'' ''(Schatzungsfreie)''
** ''2) = Schatzbare Häuser''
** ''2) = Schatzbare Häuser''
** ''3) = Summe der Häuser''
** ''3) = Summe der Häuser''
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* '''Quelle:''' [[Lagerbuch]] [[Fürstbistum Münster|Fürstbistum Münster 1769]]
* '''Quelle:''' [[Lagerbuch]] [[Fürstbistum Münster|Fürstbistum Münster 1769]]


===Weitere Schatzungsarten===
===Weitere Schatzungsarten vor 1802===
* Hausstätteschatzungen nach Häuseren und Wohnungen, Erben, Kotten usw.
* Hausstätteschatzungen nach Häuseren und Wohnungen, Erben, Kotten usw.
* Personenschatzungen mit Familienangehörigen und Gesinde
* Personenschatzungen (Kopfschatzungen) mit Familienangehörigen und Gesinde, von Untertanen im Alter von über 12 Jahren
* Viehschatzungen
* Viehschatzungen
==Literatur==
* [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552743_00005.html Sommer, Joh. Friedr.: Darstellung Der Rechtsverhältnisse Der Bauerngüter Im Herzogthum Westfalen Nach Älteren Und Neueren Gesetzen Und Rechten  (1793 - 1856)]


===Steuerlisten im Archiv===
===Steuerlisten im Archiv===
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<references/>
<references/>


[[Kategorie:Steuerwesen in Westfalen]]
[[Kategorie:Steuerwesen in Westfalen|!]]
[[Kategorie:Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Provinz Westfalen]]
[[Kategorie:Provinz Westfalen]]

Aktuelle Version vom 22. März 2016, 14:58 Uhr

Die zahlreiche Geistlichkeit und der Adel bildeten die beiden privilegierten höheren Stände im Fürstbistum Münster. Alle andern übrigen Menschen, also die große Mehrheit der Bevölkerung, gehörten dem dritten Stand an. Sie hatten in der Mehrzahl auf dem Lande kaum Rechte und mussten sich der Macht und Vorherrschaft der beiden höheren Stände und den Beschlüssen der Landstände beugen. Der dritte Stand wurde daher massiv mit Steuern belastet, von denen Adel und Klerus befreit waren - die damals armen Bauern auf dem Lande wurden am stärksten zur Kasse gebeten.

Hierarchie:

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Wappen - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Provinz Westfalen > Steuerwesen in Westfalen > Schatzungswesen im Fürstbistum Münster

Einleitung

Der Landesherr des Fürstbistums Münster|Hochstifts Münster, gewöhnlich Münsterland genannt, war bis zum Reichsdeputationshauptschluss deutscher Reichsfürst und zugleich Bischof Diözese Münster.

Der Fürstbischof wurde vom Domkapitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt war, dieser erst eine Dompräbende erwerben mußte,) als Bischof vom Papst bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.

Beteiligung der Landstände

Der Landesherr war durch Landstände, hinsichtlich der Gesetzgebung und des Steuerwesens, eingeschränkt. Der Landstände waren drei:

  • 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten
  • 2. Die Ritterschaft. Es gab im Lande viele landtagsfähige Güter, welche unterschiedlich groß oder klein waren; dazu landtagsfähige Güter unter den Burgmannssitzen. Bedeutungslos war dabei, ob es sich um einem unbebauten Hausplatz oder selbst nur aus einem Schornstein handelte. Der Besitz eines solchen landtagsfähigen Gutes, verbunden mit Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, befägte zur Aufschwörung zum Landtag.
  • 3. Die landtagsfähigen Städte: deren waren dreizehn. Münster, Coesfeld, Warendorf, Bocholt, Borken, Beckum , Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern, Vreden, Werne, Telgte. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.

Die sonstige ländliche Bevölkerungsmehrheit außerhalb der Stadtmauern der ganannten Städte wurde nicht angehört und war ausgeschlossen von jeglicher Mitwirkung an der aktiven Gestaltung ihres Lebensumfeldes.

Verwaltungsunterteilung

Das ganze Land wurde, außer der Haupt- und Residenzstadt Münster, in zwölf Aemtern (nach späteren Sprachgebrauche: Landrätliche Kreise) verwaltet.

Steuer oder Schatzung

Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war von Alters her für jede Stadt und jedes Kirchspiel festgesetzt und als "Repartitionssteuer" angelegt. Dabei wurde im Unterschied zur Quotitätssteuer das aufzubringende Steueraufkommen eines bestimmten Bezirks (Stadt oder Kirchspiel, Bauerschaft) im Ganzen als Fixum festgesetzt und dann anschließend, unter Ausschluß der Steuerfreien, auf die restlichen Steuerpflichtigen umgelegt.

Umlageverfahren auf Steuerpflichtige

In den Kirchspielen und Bauerschaften außerhalb der Städte war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen vertheilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiel Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen - Schatzfreie, und Güter, auf welchen die Schatzung haftete - Schatzpflichtige.

Die Schatzung haftete auf dem ganzen Complex des Gutes, und war nicht, wie später die Grundsteuer in Westfalen, auf die einzelnen Pertinenzien desselben verteilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung schon vor 1802 auf einzelne Grundstücke), von daher die Verbote der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.

Monatsschatzungen

Auf dem jeweiligen Landtag wurde bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das Hebejahr gehoben werden sollten. Seit dem Jahr 1730 waren zwölf Monate der gewöhnliche Erhebungsmodus. [1]

Erhebungsbeispiel in Horstmar 1769

  • Hier im Mittelpunkt: Schatzfreie Burgmannssitze des Adels, Schatzfreiheit der Geistlichkeit

Lagerbuch Amt Horstmar 1769

Lagerbuch des Fürstbistums Münster 1769, Hausstatistik nach Hofgrößen, Pferdezahlen im Wigbold u. Kirchspiel Horstmar

  • Anmerkung zur Tabelle:
    • 1) = Freye Häuser (Schatzungsfreie)
    • 2) = Schatzbare Häuser
    • 3) = Summe der Häuser
    • 4) = Darinnen befinden sich
    • 5) = Einfache Schatzung
Städte
Kirchspiele
Bauerschaften
u.freye Häuser
1)
Klöster
u. Adelige
1)
geistl.,
priv.
2)
Vollerben
2)
½ Erben
2)
¼ Erben
2)
Kötter
2)
Brinksitzer
3)
Effectiv
3)
reduc. in
Vollerben
4)
Vorspann-
pferde,
Stück
4)
Stallung
f. Pferde
Stück
5)
Rtlr
5)
fl.
5)
Pf.
Wigbold
Horstmar
Wigbold
Horstmar
. 10 7 . 62 88 . 167 43 ½ 9 206 23 15 .
Wigbold
Horstmar
Burgmannssitz
von Werries
2 . . . . . . } } } } } } }
Wigbold
Horstmar
Burgmannssitz
von Morien
1 . . . . . . } } } } } } }
Wigbold
Horstmar
Burgmannssitz
von Kersenbruck
1 . . . . . . } } } } } } }
Wigbold
Horstmar
Burgmannssitz
Krebs
1 . . . . . . 5 5 . 30 . . .
Summa Wigbold
Horstmar
5 10 7 . 62 88 . 172 48 ½ 9 236 23 15 .
Kirchspiel
Horstmar
Bauerschaft
Niedern
fürstlich
. . 5 1 . 1 6 14 6 1/8 38 68 28 8 .
Kirchspiel
Horstmar
Bauerschaft
Schlangen
fürstlich
. . 4 4 . 6 8 22 7 ¼ 54 80 28 5 .
Summa Kirchspiel
Horstmar
. . 9 5 . 8 14 36 13 3/8 92 148 56 13 .

Bei der Schatzung 1769 zählt 1 Reichstaler 28 Schillinge und 1 Schilling 12 Pfennig.

Weitere Schatzungsarten vor 1802

  • Hausstätteschatzungen nach Häuseren und Wohnungen, Erben, Kotten usw.
  • Personenschatzungen (Kopfschatzungen) mit Familienangehörigen und Gesinde, von Untertanen im Alter von über 12 Jahren
  • Viehschatzungen

Literatur

Steuerlisten im Archiv

Fußnoten

  1. Quelle: Olfers, C. von: Beiträge zur Geschichte der Verfassung und Zerstückelung des Oberstiftes Münster ...(Münster 1848)