Bannerherrschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. August 2023, 00:03 Uhr
Bannerherrschaften waren zu Beginn des Mittelalters zur Führung eines eigenen Banners berechtigte reichsunmittelbare Territorial- und Gerichtsbann-herren, so im Gebiet der Grafschaft Zutphen (NL). Dazu gehörten die Familien von Baar / Bahr (bei Doesburg an der Ijssel, zwischen Arnheim und Zutphen), von Bergh (s` – Heerenberg und zu Beeck), von Bronkhorst (bei Brummen an der Ijssel) und von Wisch (an der alten Ijssel bei Terborg).
Zum Allodial- oder Lehnsbesitz der Bannerherren von Bergh (auch Vögte der Grafschaft Teisterband und der Markgrafschaft Antwerpen) gehörte der Hof zu Raesfeld (Kreis Borken) mit dem Schultengericht (Buergericht).
In einem bekannten niederländischen Vers heißt es: „Bronkhorst - de edelste, Bergh - de rijkste, Baar - de oudeste, en Wisch - de stoutste. Dit waren de vier Bannerheren van de Achterhoek“.