Ganerbe: Unterschied zwischen den Versionen
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* Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis). | * Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis). | ||
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* War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. <ref>Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).</ref> | * War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. <ref>Quelle: Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).</ref> | ||
;2. Bedeutung: Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist. | ;2. Bedeutung: Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist. | ||
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* Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ''..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt '''[[Erbgenahm|Erbgenamen]]''' Jan Cordts und Kranen Valcken'' <ref>Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).</ref> | |||
=== | ===Literatur=== | ||
* | * Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767 | ||
====Fußnoten==== | ====Fußnoten==== | ||
Aktuelle Version vom 22. November 2021, 16:54 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Ganerbe
Amtssprache
- Ganerbe
- Erbgenahm
Bedeutung
- 1. Bedeutung
- Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.
- Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
- Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).
- Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch Mutschirung getrennt.
- War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. [1]
- 2. Bedeutung
- Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist.
Beispiel
- Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt Erbgenamen Jan Cordts und Kranen Valcken [2]
Literatur
- Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767