Brand (Mark): Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* [[Brand (Mark)]], Brant (mdd.)
# [[Brand (Mark)|Brand]], Brant (mnd.), Brende
* Brandeisen
# Brandeisen
* brandern
# brandern
# Brandstall
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; 1. Bedeutung:Aufbrennen eines Brandmals   mit einem Brandeisen zur Kenntlichmachung des Eigentums  
; 1. Bedeutung: Aufbrennen eines Brandmals mit einem Brandeisen zur Kenntlichmachung des Eigentums, die jährlich zugelassene Zahl der Brände war abhängig vom Fruchtanfall.
; 2. Bedeutung: Werkzeug zum Einbrennen von Eigentumsmarken  
; 2. Bedeutung: Werkzeug zum Einbrennen von Eigentumsmarken  
; 3. Bedeutung: Mastschweine mit einem Eigentumszeichen versehen, vor dem Auftrieb zur Mast in die gemeine Mark.
; 3. Bedeutung:Mastschweine mit einem Eigentumszeichen versehen, vor dem Auftrieb zur Mast in die gemeine Mark.
; 4. Bedeutung: Einrichtung zur Abtrennung der eingebrannten Mastschweine zur Vorbereitung des Auftriebs
; 5. Bedeutung: Die Anzahl der auf die einzelnen Markenberechtigten zugelasse [[Brand (Mark)|Brände]] wurden in [[Brandregister|Brandregistern]] oder Branzetteln festgehalten.


===Beschreibung===
===Beschreibung===
Die Bestände an fruchttragendem  Eichen- und Buchenholz in einer Markengemeinheit waren ein  ideales Weidegebiet für Mastschweine. Der  [[Mark (Gebiet)|gemeintschaftliche Wald- und Markenbesitz]] einer Siedlergruppe war aufgeteilt in ideellen Anteilen an der Gemeinheit in sogenannten  [[War|Waren]]  oder „Scharen. Aber ohne Brandzeichen durften die zur Mast berechtigten Schweine nicht in den Wald getrieben werden. So konnten unberechtigte Schweine ausgesondert und  in Pfandställen festgesetzt werden.  Durch strenge lokale Markenordnungen konnte so die Ressource  Wald geschützt werden.
Die Bestände an fruchttragendem  Eichen- und Buchenholz in einer Markengemeinheit waren ein  ideales Weidegebiet für Mastschweine. Der  [[Mark (Gebiet)|gemeinschaftliche Wald- und Markenbesitz]] einer Siedlergruppe war aufgeteilt in ideellen Anteilen an der Gemeinheit, in sogenannten  [[War|Waren]]  oder „Scharen. Aber ohne Brandzeichen durften die zur Mast berechtigten Schweine nicht in den Wald getrieben werden. So konnten unberechtigte Schweine ausgesondert und  in Pfandställen festgesetzt werden.  Durch strenge lokale Markenordnungen konnte so die Ressource  Wald schon früh geschützt werden.
 
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===Auszug Markenprotokoll===
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(Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff  ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“  <ref> '''Quelle:''' Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der [[Haus Ostendorf|Herrschaft Ostendorf]]</ref>
(Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff  ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“  <ref> '''Quelle:'''Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der [[Haus Ostendorf|Herrschaft Ostendorf]]</ref>


====Fußnoten====
====Fußnoten====

Aktuelle Version vom 6. August 2023, 09:23 Uhr

Hierarchie:

Familienforschung > Landwirtschaft > Allmende > Holtdingsbuch > Brand (Mark)

Amtssprache

  1. Brand, Brant (mnd.), Brende
  2. Brandeisen
  3. brandern
  4. Brandstall
  5. Brandregister


1. Bedeutung
Aufbrennen eines Brandmals mit einem Brandeisen zur Kenntlichmachung des Eigentums, die jährlich zugelassene Zahl der Brände war abhängig vom Fruchtanfall.
2. Bedeutung
Werkzeug zum Einbrennen von Eigentumsmarken
3. Bedeutung
Mastschweine mit einem Eigentumszeichen versehen, vor dem Auftrieb zur Mast in die gemeine Mark.
4. Bedeutung
Einrichtung zur Abtrennung der eingebrannten Mastschweine zur Vorbereitung des Auftriebs
5. Bedeutung
Die Anzahl der auf die einzelnen Markenberechtigten zugelasse Brände wurden in Brandregistern oder Branzetteln festgehalten.

Beschreibung

Die Bestände an fruchttragendem Eichen- und Buchenholz in einer Markengemeinheit waren ein ideales Weidegebiet für Mastschweine. Der gemeinschaftliche Wald- und Markenbesitz einer Siedlergruppe war aufgeteilt in ideellen Anteilen an der Gemeinheit, in sogenannten Waren oder „Scharen. Aber ohne Brandzeichen durften die zur Mast berechtigten Schweine nicht in den Wald getrieben werden. So konnten unberechtigte Schweine ausgesondert und in Pfandställen festgesetzt werden. Durch strenge lokale Markenordnungen konnte so die Ressource Wald schon früh geschützt werden.

Jahr Bauerschaft Kirchspiel Abschrift Original
1515 Ramstorp Lippramsdorf Item de Stechhove XII War.
Item Bitter Broxtus gebrant XVII Stücke
up XV Brende, daer synt mede
gebrant III Kotterecht, als Elsche Speckes
Kotte und Elsche Broxtus Kotte un
hirmet Schulte Ramstorp.
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei nicht vorhanden
Markeneintrieb 1515, Brände des Stitshofes

Markenanteile nach Hofstatus

(Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“ [1]

Fußnoten

  1. Quelle:Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der Herrschaft Ostendorf