Holzgewalt: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Holzgewalt''' (holtgeweldede (ndd.)) = Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der Besitzer bestellte den vorsitzenden Richter des  [[Holzgericht]]s, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.
'''Hierarchie:'''  
 
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==Bedeutung==
Holzgewalt (holtgeweldede (mnd.) = Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der Besitzer bestellte den vorsitzenden Richter des  [[Holzgericht|Holzgerichts]], wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.


'''Die Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]].
'''Die Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]].

Aktuelle Version vom 3. August 2023, 22:53 Uhr

Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) = Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der Besitzer bestellte den vorsitzenden Richter des Holzgerichts, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Die Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung.

Beispiel:
25.04.1347 (auf St. Marcus dag) Koyngin von Pafveroide in deme Mùlinhove und seine Ehefrau Bela verkaufen Heinrich von Selbach, Komtur zu Herrenstrunden, eine halbe Holzgewalt im Brundener Busch und empfangen dieselbe in Erbpacht zurück. - Zeugen: Syvart van Mùlynheym, Schultheiß, Wylheym van Strune, Wylkin van Sweynheym, Kùyngin van Pafverod.

  • Quelle: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Herrenstrunden, Johanniterkommende/ Akten

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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