Notar: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Notar''' (lat. ''notarius'' = Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die [[Urkunde|Beurkundung]] von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).
Der '''Notar''' (lat. ''notarius'' = Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die [[Urkunde|Beurkundung]] von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.<ref>§ 1 Bundesnotarordnung</ref>


In Deutschland amtieren derzeit ca. 9000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein. Der Notar kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben. Notare, insbesondere die Nur-Notare, gelten innerhalb der juristischen Profession oft als besonders angesehen.
== Geschichtliche Entwicklung ==


Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Ausnahmen hiervon gibt es allein in Baden-Württemberg (s. u.) und – übergangsweise – in den fünf neuen Bundesländern.
Das Amt des Notars bildete sich fußend auf dem Römischen Recht seit dem hohen Mittelalter heraus mit von Generation zu Generation wechselnder Bedeutung und stets variierenden Aufgabenfeldern. Die wesentliche Frage war stets, spätestens seit dem Deutschen Kaiser Friedrich II, geb. 26 Dezember 1194, gest. 13 Dezember 1250, welches Maß an Unabhängigkeit ein Notar besaß. Die wesentliche Aufgabe der Notare war die Vertragsbeurkundung. Die Unterschiede wurden definiert durch das Maß der Abhängigkeit von staatlichen und juristischen Strukturen. So war die Unabhängigkeit der Notare von solchen Strukturen in Frankreich auch im Zeitalter des Absolutismus, Ludwig XIV. erheblich. In Preußen waren die Notare zeitenweise erheblich in einem Abhängigkeitsverhältnis von Gerichtsentscheidungen und Gerichtsaufsicht, von Generation zu Generation in unterschiedlich starkem Maße. Die Unabhängigkeit der Notare in Preußen wurde von Friedrich II, dem Großen, mittels des '''Corpus Juris Fridericianum (CJF)''' vom 26 April 1781 erheblich eingeschränkt.  


Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung.
== Notare in Preußen (1750-1850) ==


Die Haupttätigkeit des Notars ist die [[Urkunde|Beurkundung]] von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom [[Rechtsanwalt]], der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
Gestützt auf mehrfache Hinweise Teill III, Siebenter Titel des '''CJF''', ''Von dem Amte der Justizkommissarien und Notarien'' formuliert Christian Grahl in ''Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen'' dazu (S. 135/136): "Die '''Justizcommissarien und Notare''' so ihre vollständige Bezeichnung, bildeten an den Orten der Landesjustizkollegien eigene, unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien. Ihre Einkünfte bestritten sie aus Gebühren, die sie für ihre Tätigkeit nach einer Taxordnung erhielten…. Zu beachten ist die Formulierung: '''''unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien'''''. Die Notare hatten also infolge des '''CJF''' ihre Unabhägigkeit nahezu vollständig verloren.


* Grundstücksrecht (v. a. Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
Mit jeder Revision des '''CJF''', insbesondere durch das '''AGO''' (Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten von 1794) änderte sich das Aufgabengebiet der '''Justizcommissarien und Notare''' in Preußen in Richtung wieder größerer Freiheiten, schwindender Bindungen an die regionalen Obergerichte und größerer Bindung an die private Person eines Rechtsuchenden, siehe auch [[Justizkommissar]].  
* Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
* Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, z. B. Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen).
* Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht (z. B. wie bei der englischen Ltd. (Limited)).


Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie z.B. Grundstückskaufverträge bedürfen der notariellen Beurkundung, andere, wie z.B. [[Testament]]e, können notariell beurkundet werden.
== Weitere Entwicklung 1872 bis heute ==
Durch die schrittweise erfolgte Übernahme des '''code napoleon''' in das deutsche Rechtswesen der deutschen Staaten im Laufe der Entwicklungen des 19. Jahrh. , insbesondere nach 1872, wurde eine Angleichung innerhalb der Kontinental-Staaten bewirkt.  


Beurkundungspflichtigen Verträge (z.B. GmbH-Gründungsverträge) können aber müssen nicht zwangsläufig auch durch den Notar erstellt werden. Die Vertragserstellung wird vielfach auch durch Rechtsanwälte vorgenommen. Nur die Beurkundung erfolgt durch den Notar.
Heute ist die Aufgabe der Notare die Vertragsbeurkundung in Unabhängigkeit von Gerichten. Damit ist gemeint, dass Gerichte keine unmittelbare Weisungen an Notare geben können und dass notarielle Beurkundungen nicht von Gerichten zu bestätigen sind. Die Erfüllung dieser Aufgabe hat sich alleine am gültigen Recht zu orientieren und den darin eingeschlossenen Verfahrensregeln. Wesentliche Aufgabe von Notaren ist insofern die Rechtsentwicklung selbstverantwortlich zu verfolgen und in ihre Urkunden stets aktuell einzubinden. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist heute in Vetragsformulierung und bei Vetragsabschluß die Parteien, welche einen Vertrag vor Notar abschließen, gleichgewichtig und neutral (vorbehaltlos), zu beraten mit insbesondere juristischen Laien gegenüber verständlicher Sprache, verständlichen Formulierungen.


Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.
== Literatur ==
*Christian Grahl: ''Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen, Prozeßbetrieb und Parteibeistand im preußischen Zivilgerichtsverfahren bis zum Ende des 18. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung der Materialien zum Corpus Juris Fridericianum von 1781'', Göttingen 1994; ISBN 3-89244-060-3.
*Andreas Wolfgang Wiedemann: ''Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849)'' (= Schriften der deutschen notarrechtlichen Vereinigung 17). Otto Schmidt, Köln 2003. XXXIX, 369 S. ([http://www.koeblergerhard.de/ZRG122Internetrezensionen/WiedemannAndreas-PreussischeJustizreformen.htm Rezension])
*Adolf Weißler: ''Zur Geschichte des Preußischen Notariats,'' Freiburg im Breisgau 1914.


Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.
== Weblinks ==
 
*{{Wikipedia-Link|Notar}}
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html Bundesnotarordnung]  
 
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Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein '''[[Urkundenregister]]''' ('''Urkundenrolle''') zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z. B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten.
 
Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist i. d. R. der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein "Notarvertreter" bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (z.B. wegen Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein [[Notariatsverwalter]] (früher: "[[Notariatsverweser]]") bestellt und tätig.


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<references/>


{{Vorlage:Vorlage_Wikipedia|Notar}}




[[Kategorie:Genealogisches Basiswissen]]
[[Kategorie:Genealogisches Basiswissen]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
<!-- Interwiki-Link -->
[[fr:Archives notariales]]

Aktuelle Version vom 26. September 2011, 18:51 Uhr

Der Notar (lat. notarius = Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.[1]

Geschichtliche Entwicklung

Das Amt des Notars bildete sich fußend auf dem Römischen Recht seit dem hohen Mittelalter heraus mit von Generation zu Generation wechselnder Bedeutung und stets variierenden Aufgabenfeldern. Die wesentliche Frage war stets, spätestens seit dem Deutschen Kaiser Friedrich II, geb. 26 Dezember 1194, gest. 13 Dezember 1250, welches Maß an Unabhängigkeit ein Notar besaß. Die wesentliche Aufgabe der Notare war die Vertragsbeurkundung. Die Unterschiede wurden definiert durch das Maß der Abhängigkeit von staatlichen und juristischen Strukturen. So war die Unabhängigkeit der Notare von solchen Strukturen in Frankreich auch im Zeitalter des Absolutismus, Ludwig XIV. erheblich. In Preußen waren die Notare zeitenweise erheblich in einem Abhängigkeitsverhältnis von Gerichtsentscheidungen und Gerichtsaufsicht, von Generation zu Generation in unterschiedlich starkem Maße. Die Unabhängigkeit der Notare in Preußen wurde von Friedrich II, dem Großen, mittels des Corpus Juris Fridericianum (CJF) vom 26 April 1781 erheblich eingeschränkt.

Notare in Preußen (1750-1850)

Gestützt auf mehrfache Hinweise Teill III, Siebenter Titel des CJF, Von dem Amte der Justizkommissarien und Notarien formuliert Christian Grahl in Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen dazu (S. 135/136): "Die Justizcommissarien und Notare so ihre vollständige Bezeichnung, bildeten an den Orten der Landesjustizkollegien eigene, unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien. Ihre Einkünfte bestritten sie aus Gebühren, die sie für ihre Tätigkeit nach einer Taxordnung erhielten…. Zu beachten ist die Formulierung: unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien. Die Notare hatten also infolge des CJF ihre Unabhägigkeit nahezu vollständig verloren.

Mit jeder Revision des CJF, insbesondere durch das AGO (Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten von 1794) änderte sich das Aufgabengebiet der Justizcommissarien und Notare in Preußen in Richtung wieder größerer Freiheiten, schwindender Bindungen an die regionalen Obergerichte und größerer Bindung an die private Person eines Rechtsuchenden, siehe auch Justizkommissar.

Weitere Entwicklung 1872 bis heute

Durch die schrittweise erfolgte Übernahme des code napoleon in das deutsche Rechtswesen der deutschen Staaten im Laufe der Entwicklungen des 19. Jahrh. , insbesondere nach 1872, wurde eine Angleichung innerhalb der Kontinental-Staaten bewirkt.

Heute ist die Aufgabe der Notare die Vertragsbeurkundung in Unabhängigkeit von Gerichten. Damit ist gemeint, dass Gerichte keine unmittelbare Weisungen an Notare geben können und dass notarielle Beurkundungen nicht von Gerichten zu bestätigen sind. Die Erfüllung dieser Aufgabe hat sich alleine am gültigen Recht zu orientieren und den darin eingeschlossenen Verfahrensregeln. Wesentliche Aufgabe von Notaren ist insofern die Rechtsentwicklung selbstverantwortlich zu verfolgen und in ihre Urkunden stets aktuell einzubinden. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist heute in Vetragsformulierung und bei Vetragsabschluß die Parteien, welche einen Vertrag vor Notar abschließen, gleichgewichtig und neutral (vorbehaltlos), zu beraten mit insbesondere juristischen Laien gegenüber verständlicher Sprache, verständlichen Formulierungen.

Literatur

  • Christian Grahl: Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen, Prozeßbetrieb und Parteibeistand im preußischen Zivilgerichtsverfahren bis zum Ende des 18. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung der Materialien zum Corpus Juris Fridericianum von 1781, Göttingen 1994; ISBN 3-89244-060-3.
  • Andreas Wolfgang Wiedemann: Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849) (= Schriften der deutschen notarrechtlichen Vereinigung 17). Otto Schmidt, Köln 2003. XXXIX, 369 S. (Rezension)
  • Adolf Weißler: Zur Geschichte des Preußischen Notariats, Freiburg im Breisgau 1914.

Weblinks


  1. § 1 Bundesnotarordnung

fr:Archives notariales