Ganerbe: Unterschied zwischen den Versionen

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* Ganerbe (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.  
 
==Amtssprache==
# Ganerbe
# Erbgenahm
 
===Bedeutung===
;1. Bedeutung: Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.  
* Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
* Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
* Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).  
* Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).  
** Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben leben durch [[Mutscharung]] getrennt.  
* Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch [[Mutschirung]] getrennt.  
** War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt.
* War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. <ref>Quelle: Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).</ref>
;2. Bedeutung: Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist.
 
===Beispiel===
* Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640:  ''..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt '''[[Erbgenahm|Erbgenamen]]''' Jan Cordts und Kranen Valcken'' <ref>Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker  (Dortmund 2021).</ref>
 
===Literatur===
* Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767
 
====Fußnoten====
<references/>


==Bibliografie==
Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).


[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 22. November 2021, 16:54 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Ganerbe

Amtssprache

  1. Ganerbe
  2. Erbgenahm

Bedeutung

1. Bedeutung
Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.
  • Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
  • Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).
  • Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch Mutschirung getrennt.
  • War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. [1]
2. Bedeutung
Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist.

Beispiel

  • Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt Erbgenamen Jan Cordts und Kranen Valcken [2]

Literatur

  • Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767

Fußnoten

  1. Quelle: Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).
  2. Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).